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S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.

Einordnung des Falls

Gewillkürte Prozessstandschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist nicht mehr Anspruchsinhaber. Seine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Prozessstandschaft ermöglicht fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Man unterscheidet die gewillkürte und die gesetzliche Prozessstandschaft.

2. G könnte gewillkürter Prozessstandschafter für Z sein.

Ja, in der Tat!

Die Prozessstandschaft ist das prozessuale Gegenstück zur Einziehungsermächtigung. Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft: (1) ein Recht bzw. seine Ausübung ist abtretbar gemäß §§ 398 ff. BGB (2) der Rechtsinhaber erteilt eine Ermächtigung analog § 185 BGB (3) der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung und (4) die Gegenpartei wird nicht unbillig benachteiligt. Auf Prozesshandlungen wie die Ermächtigung ist § 185 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Es besteht aber eine planwidrige Regelungslücke. Somit ist § 185 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. G hat die Forderung an Z abgetreten (§§ 398 ff. BGB).

3. Der Prozessstandschafter G hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, das fremde Recht geltend zu machen.

Ja!

Es bedarf eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen.Die Abtretung an Z erfolgte erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB). Das Verwertungsrisiko geht damit nicht auf den Zessionar über (Dennhardt in: BeckOK BGB, § 364 RdNr. 4). Wird S nicht (voll) verurteilt, €2.000 an Z zu zahlen, muss G den (Rest-)Betrag anderweitig aufbringen. Das Urteil hat damit Auswirkungen für G und dieses Interesse ist schutzwürdig.

4. Hier liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dies wäre etwa der Fall, wenn man dem Beklagten das Insolvenzrisiko bezüglich der Gerichtskosten auferlegt, indem man einen zahlungsunfähigen Kläger vorschickt.Hier gibt es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. G ist somit gewillkürter Prozessstandschafter.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

17.3.2021, 22:08:39

Da im vorliegenden Fall G bereits vor der Rechtshängigkeit seinen Anspruch abtritt, greift - anders als im vorherigen Fall - § 265 ZPO nicht. Somit liegt hier keine gesetzliche (§ 265 Abs. 2 ZPO), sondern eine gewilltere Prozessstandschaft des G vor. Richtig?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

17.3.2021, 22:08:54

*gewillkürte

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.3.2021, 10:46:29

richtig, genau hierin liegt der entscheidende Unterschied :)

FAREF

faref

5.5.2023, 10:31:52

ich habe aus der Formulierung des Falles nicht gleich verstanden, dass es zu einer gewillkürten Prozessstabdschaft gekommen ist und nicht lediglich eine Abtretung stattgefunden hat.

CLA

chuck lawris

21.10.2021, 09:32:52

Hi liebes Team, in den Aufgaben fehlen die Verlinkungen 🙃 PS: Ich finde es bombe, wie Ihr die App stetig ausbessert. Das muss mühselig sein. Daher großes Lob und an Euch 🙂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.10.2021, 09:39:15

Hi chuck, bei so einem super Feedback lohnt sich jede investierte Minute. Vielen Dank :-)! Ich hab mir die Aufgabe gerade angeschaut, allerdings haben bei mir die Verlinkungen funktioniert. Kannst Du probieren die Aufgabe noch einmal zu laden bzw. Jurafuchs neu zu starten? Die Verlinkungen erfolgen nämlich üblicherweise automatisch und manchmal werden sie nicht richtig geladen. Sollte das nicht helfen, dann melde Dich gerne nochmal. Beste Grüße, Lukas

OS

Oliver Sittig

18.6.2023, 15:42:45

Hallo, bei mir haben die Verlinkungen auch nicht funktioniert. Liebe Grüße und auch von mir ein großes Lob an das Team von Jurafuchs!


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