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Gewillkürte Prozessstandschaft
30. März 2026
18 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.
Diesen Fall lösen 86,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewillkürte Prozessstandschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. G ist nicht mehr Anspruchsinhaber. Seine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. G könnte gewillkürter Prozessstandschafter für Z sein.
Ja, in der Tat!
3. Der Prozessstandschafter G hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, das fremde Recht geltend zu machen.
Ja!
4. Hier liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
17.3.2021, 22:08:39
Da im vorliegenden Fall G bereits vor der
Rechtshängigkeitseinen Anspruch abtritt, greift - anders als im vorherigen Fall - § 265 ZPO nicht. Somit liegt hier keine gesetzliche (§ 265 Abs. 2 ZPO), sondern eine gewilltere
Prozessstandschaftdes G vor. Richtig?
Tigerwitsch
17.3.2021, 22:08:54
*gewillkürte
Lukas_Mengestu
18.3.2021, 10:46:29
richtig, genau hierin liegt der entscheidende Unterschied :)
faref
5.5.2023, 10:31:52
ich habe aus der Formulierung des Falles nicht gleich verstanden, dass es zu einer gewillkürten Prozessstabdschaft gekommen ist und nicht lediglich eine Abtretung stattgefunden hat.
nondum conceptus
3.12.2024, 11:04:05
Wie wäre es denn, wenn G keine fremde Forderung im eigenen Namen geltend macht. Sondern die Abtretung vergessen und die vermeintlich eigene Forderung geltend macht. Dann müsste man doch gar nicht auf die
Prozessstandschafteingehen oder?
Sophia
17.1.2025, 16:44:28
Stimmt, dann hätte man aber ein Problem in der Begründetheit bei der Aktivlegitimation.
chuck lawris
21.10.2021, 09:32:52
Hi liebes Team, in den Aufgaben fehlen die Verlinkungen 🙃 PS: Ich finde es bombe, wie Ihr die App stetig ausbessert. Das muss mühselig sein. Daher großes Lob und an Euch 🙂
Lukas_Mengestu
21.10.2021, 09:39:15
Hi chuck, bei so einem super Feedback lohnt sich jede investierte Minute. Vielen Dank :-)! Ich hab mir die Aufgabe gerade angeschaut, allerdings haben bei mir die Verlinkungen funktioniert. Kannst Du probieren die Aufgabe noch einmal zu laden bzw. Jurafuchs neu zu starten? Die Verlinkungen erfolgen nämlich üblicherweise automatisch und manchmal werden sie nicht richtig geladen. Sollte das nicht helfen, dann melde Dich gerne nochmal. Beste Grüße, Lukas
Oliver Sittig
18.6.2023, 15:42:45
Hallo, bei mir haben die Verlinkungen auch nicht funktioniert. Liebe Grüße und auch von mir ein großes Lob an das Team von Jurafuchs!
Johannes
29.1.2025, 09:20:42
Hey, gute Aufgabe, vielleicht könnt ihr noch die T/P-Fundstelle zur gewillkürten
Prozessstandschaftergänzen: § 51 Rn. 31 ff. Danke!
Carolin
6.10.2025, 15:34:17
Kann mir jemand erklären, was in Rn. 36 kommentiert wird? Da steht, dass die Abtretbarkeit selbst nicht VSS ist, aber wohl seine Ausübung durch Dritte (BGH). Habe ich so noch nie gelesen….
Kai
28.5.2025, 09:50:12
Hey liebes Jurafuchs-Team, im Bild sieht man recht deutlich, dass Gs Taschen leer sind. Da das Bild
jabei euch immer zum Sachverhalt gehört, habe ich angenommen, dass der G tatsächlich nicht zahlungskräftig ist und bin bei der Frage der unbilligen Benachteiligung ins Grübeln gekommen, weil diese Andeutung im Bild sich im Text nicht wiederfindet. Vielleicht ging es nicht nur mir so. Könntet ihr hier vielleicht einen klarstellenden Satz in den Text einbauen? Danke!
m.e.l.a.n.i.e
25.7.2025, 13:16:57
Meinst du wegen des Punkts Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB und der Erläuterung dort, dass es rechtsmissbräuchlich sein könnte, dem Beklagten das Insolvenzrisko bzgl. der Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn man einen zahlungsunfähigen Kläger vorschickt? Und dass G auf dem Bild mit den leeren Taschen zahlungsunfähig aussieht. Das ist mir gar nicht aufgefallen, aber jetzt, wo du es sagst, frage ich mich das auch. Kann hier jemand aufklären? Außerdem merke ich, dass ich die Erläuterung des Rechtsmissbrauchs noch nicht ganz verstanden habe. Inwiefern trifft den Beklagten (hier S) das Insolvenzrisiko der Gerichtskosten. Der Kläger (hier G) leistet doch den Gerichtskostenvorschuss. Der Beklagte würde doch im Falle seines Obsiegens ggf. nur auf seinen außergerichtlichen Kosten sitzen bleiben, oder? Und wie muss ich mir diese Situation mit dem "Vorschicken" vorstellen? Das erschließt sich mir noch nicht so richtig.
Carolin
6.10.2025, 16:17:44
ist gerade selbst nicht VSS, wohl aber seine Ausübung durch Dritte (T/P § 51 Rn 36; BGH NJW 17, 486) Bitte ,,Abtretbarkeit“ durch ,,Zulässigkeit der Rechtsausübung durch Dritte“ ersetzen! Exkurs: Die Rechtsausübung durch Dritte ist grds. möglich, wenn die Abtretbarkeit des geltend gemachten Anspruchs gegeben ist. Es ist anerkannt, dass ein Anspruch in Ausnahmefällen u.U. auch dann im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaftgeltend gemacht werden kann, wenn er nicht abtretbar ist. Dies gilt für den
Grundbuchberichtigungsanspruchnach
§ 894 BGB, für den Herausgabeanspruch nach
§ 985BGB, für den
Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus $
1004 BGBund für den Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 BGB.
okalinkk
29.1.2026, 20:57:58
265 I zpo greift hier nicht, weil die Abtretung vor und nicht nach der
Rechtshängigkeiterfolgt ist?
okalinkk
29.1.2026, 20:58:03
@[Foxxy](180364)
Foxxy
29.1.2026, 20:58:35
. § 265 Abs. 1 ZPO greift nur bei Rechtsnachfolge nach
Rechtshängigkeit; hier erfolgte die Abtretung vorher. G ist materiell nicht mehr Gläubiger, kann aber mit gewillkürter
Prozessstandschaftklagen, wenn Z ihn ermächtigt (analog § 185 BGB), er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (bei Abtretung
erfüllungshalbergegeben) und S nicht unbillig benachteiligt wird. Dann ist die Klage zulässig; ohne Ermächtigung fehlte G die Prozessführungsbefugnis.
Foxxy
29.1.2026, 20:58:44
, genau: § 265 Abs. 1 ZPO greift nur bei Verfügungen nach Eintritt der
Rechtshängigkeit. Hier wurde vor
Rechtshängigkeitabgetreten, daher ist § 265 ZPO nicht einschlägig. G kann aber zulässig klagen, wenn Z ihn zur Prozessführung ermächtigt (
gewillkürte Prozessstandschaft) und G ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Beides liegt hier nahe: Z wünscht die Klage (Ermächtigung) und wegen der Abtretung
erfüllungshalberhat G ein eigenes Interesse an der Realisierung. Eine unbillige Benachteiligung des S ist nicht ersichtlich.

