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Gewillkürte Prozessstandschaft

30. März 2026

18 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.

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Einordnung des Falls

Gewillkürte Prozessstandschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist nicht mehr Anspruchsinhaber. Seine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Prozessstandschaft ermöglicht fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Man unterscheidet die gewillkürte und die gesetzliche Prozessstandschaft.
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2. G könnte gewillkürter Prozessstandschafter für Z sein.

Ja, in der Tat!

Die Prozessstandschaft ist das prozessuale Gegenstück zur Einziehungsermächtigung. Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft: (1) ein Recht bzw. seine Ausübung ist abtretbar gemäß §§ 398 ff. BGB (2) der Rechtsinhaber erteilt eine Ermächtigung analog § 185 BGB (3) der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung und (4) die Gegenpartei wird nicht unbillig benachteiligt. Auf Prozesshandlungen wie die Ermächtigung ist § 185 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Es besteht aber eine planwidrige Regelungslücke. Somit ist § 185 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. G hat die Forderung an Z abgetreten (§§ 398 ff. BGB).
3. Der Prozessstandschafter G hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, das fremde Recht geltend zu machen.

Ja!

Es bedarf eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen.Die Abtretung an Z erfolgte erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB). Das Verwertungsrisiko geht damit nicht auf den Zessionar über (Dennhardt in: BeckOK BGB, § 364 RdNr. 4). Wird S nicht (voll) verurteilt, €2.000 an Z zu zahlen, muss G den (Rest-)Betrag anderweitig aufbringen. Das Urteil hat damit Auswirkungen für G und dieses Interesse ist schutzwürdig.
4. Hier liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dies wäre etwa der Fall, wenn man dem Beklagten das Insolvenzrisiko bezüglich der Gerichtskosten auferlegt, indem man einen zahlungsunfähigen Kläger vorschickt.Hier gibt es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. G ist somit gewillkürter Prozessstandschafter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

17.3.2021, 22:08:39

Da im vorliegenden Fall G bereits vor der

Rechtshängigkeit

seinen Anspruch abtritt, greift - anders als im vorherigen Fall - § 265 ZPO nicht. Somit liegt hier keine gesetzliche (§ 265 Abs. 2 ZPO), sondern eine gewilltere

Prozessstandschaft

des G vor. Richtig?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

17.3.2021, 22:08:54

*gewillkürte

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.3.2021, 10:46:29

richtig, genau hierin liegt der entscheidende Unterschied :)

FAREF

faref

5.5.2023, 10:31:52

ich habe aus der Formulierung des Falles nicht gleich verstanden, dass es zu einer gewillkürten Prozessstabdschaft gekommen ist und nicht lediglich eine Abtretung stattgefunden hat.

NC

nondum conceptus

3.12.2024, 11:04:05

Wie wäre es denn, wenn G keine fremde Forderung im eigenen Namen geltend macht. Sondern die Abtretung vergessen und die vermeintlich eigene Forderung geltend macht. Dann müsste man doch gar nicht auf die

Prozessstandschaft

eingehen oder?

SO

Sophia

17.1.2025, 16:44:28

Stimmt, dann hätte man aber ein Problem in der Begründetheit bei der Aktivlegitimation.

CLA

chuck lawris

21.10.2021, 09:32:52

Hi liebes Team, in den Aufgaben fehlen die Verlinkungen 🙃 PS: Ich finde es bombe, wie Ihr die App stetig ausbessert. Das muss mühselig sein. Daher großes Lob und an Euch 🙂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.10.2021, 09:39:15

Hi chuck, bei so einem super Feedback lohnt sich jede investierte Minute. Vielen Dank :-)! Ich hab mir die Aufgabe gerade angeschaut, allerdings haben bei mir die Verlinkungen funktioniert. Kannst Du probieren die Aufgabe noch einmal zu laden bzw. Jurafuchs neu zu starten? Die Verlinkungen erfolgen nämlich üblicherweise automatisch und manchmal werden sie nicht richtig geladen. Sollte das nicht helfen, dann melde Dich gerne nochmal. Beste Grüße, Lukas

OS

Oliver Sittig

18.6.2023, 15:42:45

Hallo, bei mir haben die Verlinkungen auch nicht funktioniert. Liebe Grüße und auch von mir ein großes Lob an das Team von Jurafuchs!

JO

Johannes

29.1.2025, 09:20:42

Hey, gute Aufgabe, vielleicht könnt ihr noch die T/P-Fundstelle zur gewillkürten

Prozessstandschaft

ergänzen: § 51 Rn. 31 ff. Danke!

Carolin

Carolin

6.10.2025, 15:34:17

Kann mir jemand erklären, was in Rn. 36 kommentiert wird? Da steht, dass die Abtretbarkeit selbst nicht VSS ist, aber wohl seine Ausübung durch Dritte (BGH). Habe ich so noch nie gelesen….

Kai

Kai

28.5.2025, 09:50:12

Hey liebes Jurafuchs-Team, im Bild sieht man recht deutlich, dass Gs Taschen leer sind. Da das Bild

ja

bei euch immer zum Sachverhalt gehört, habe ich angenommen, dass der G tatsächlich nicht zahlungskräftig ist und bin bei der Frage der unbilligen Benachteiligung ins Grübeln gekommen, weil diese Andeutung im Bild sich im Text nicht wiederfindet. Vielleicht ging es nicht nur mir so. Könntet ihr hier vielleicht einen klarstellenden Satz in den Text einbauen? Danke!

M.E

m.e.l.a.n.i.e

25.7.2025, 13:16:57

Meinst du wegen des Punkts Rechtsmissbrauch i.S.d. § 242 BGB und der Erläuterung dort, dass es rechtsmissbräuchlich sein könnte, dem Beklagten das Insolvenzrisko bzgl. der Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn man einen zahlungsunfähigen Kläger vorschickt? Und dass G auf dem Bild mit den leeren Taschen zahlungsunfähig aussieht. Das ist mir gar nicht aufgefallen, aber jetzt, wo du es sagst, frage ich mich das auch. Kann hier jemand aufklären? Außerdem merke ich, dass ich die Erläuterung des Rechtsmissbrauchs noch nicht ganz verstanden habe. Inwiefern trifft den Beklagten (hier S) das Insolvenzrisiko der Gerichtskosten. Der Kläger (hier G) leistet doch den Gerichtskostenvorschuss. Der Beklagte würde doch im Falle seines Obsiegens ggf. nur auf seinen außergerichtlichen Kosten sitzen bleiben, oder? Und wie muss ich mir diese Situation mit dem "Vorschicken" vorstellen? Das erschließt sich mir noch nicht so richtig.

Carolin

Carolin

6.10.2025, 16:17:44

ist gerade selbst nicht VSS, wohl aber seine Ausübung durch Dritte (T/P § 51 Rn 36; BGH NJW 17, 486) Bitte ,,Abtretbarkeit“ durch ,,Zulässigkeit der Rechtsausübung durch Dritte“ ersetzen! Exkurs: Die Rechtsausübung durch Dritte ist grds. möglich, wenn die Abtretbarkeit des geltend gemachten Anspruchs gegeben ist. Es ist anerkannt, dass ein Anspruch in Ausnahmefällen u.U. auch dann im Wege der gewillkürten

Prozessstandschaft

geltend gemacht werden kann, wenn er nicht abtretbar ist. Dies gilt für den

Grundbuchberichtigungsanspruch

nach

§ 894 BGB

, für den Herausgabeanspruch nach

§ 985

BGB, für den

Unterlassung

sanspruch des Eigentümers aus $

1004 BGB

und für den Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 BGB.

OKA

okalinkk

29.1.2026, 20:57:58

265 I zpo greift hier nicht, weil die Abtretung vor und nicht nach der

Rechtshängigkeit

erfolgt ist?

OKA

okalinkk

29.1.2026, 20:58:03

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

29.1.2026, 20:58:35

Ja

. § 265 Abs. 1 ZPO greift nur bei Rechtsnachfolge nach

Rechtshängigkeit

; hier erfolgte die Abtretung vorher. G ist materiell nicht mehr Gläubiger, kann aber mit gewillkürter

Prozessstandschaft

klagen, wenn Z ihn ermächtigt (analog § 185 BGB), er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (bei Abtretung

erfüllungshalber

gegeben) und S nicht unbillig benachteiligt wird. Dann ist die Klage zulässig; ohne Ermächtigung fehlte G die Prozessführungsbefugnis.

Foxxy

Foxxy

29.1.2026, 20:58:44

Ja

, genau: § 265 Abs. 1 ZPO greift nur bei Verfügungen nach Eintritt der

Rechtshängigkeit

. Hier wurde vor

Rechtshängigkeit

abgetreten, daher ist § 265 ZPO nicht einschlägig. G kann aber zulässig klagen, wenn Z ihn zur Prozessführung ermächtigt (

gewillkürte Prozessstandschaft

) und G ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Beides liegt hier nahe: Z wünscht die Klage (Ermächtigung) und wegen der Abtretung

erfüllungshalber

hat G ein eigenes Interesse an der Realisierung. Eine unbillige Benachteiligung des S ist nicht ersichtlich.


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