Persönliche Prozessvoraussetzungen einer GmbH und Co. KG


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

G möchte die "S GmbH und Co. KG" auf Schadenersatz in Höhe von €500 verklagen. Er hat in deren Online-Shop einen Computer gekauft und bezahlt, die Ware kam jedoch nie bei G an.

Einordnung des Falls

Persönliche Prozessvoraussetzungen einer GmbH und Co. KG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die "S-GmbH und Co. KG" ist parteifähig.

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Genau, so ist das!

Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.Die Rechtsfähigkeit ergibt sich etwa aus § 1 BGB oder wie im Fall der "S-GmbH und Co. KG" aus §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Gleichzeitig handelt es sich bei der Parteifähigkeit um eine Prozesshandlungsvoraussetzung.Bei juristischen Personen solltest Du die Partei- und Prozessfähigkeit unter Nennung der relevanten Normen stets kurz feststellen.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 124 Abs. 1 HGB a.F. = § 105 Abs. 2 HGB n.F.

2. Die "S-GmbH und Co. KG" ist selbst prozessfähig.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit dar, vgl. § 52 ZPO. Eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG wird gemäß § 164 S. 1 HGB durch die Komplementär-GmbH vertreten. Diese wird wiederum gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer vertreten (BGH VII ZB 78/17).Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertritt die "S-GmbH und Co. KG" gemäß § 51 Abs. 1 Var. 2 ZPO vor Gericht als ihr gesetzlicher Vertreter.

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EVA

evanici

19.9.2023, 23:57:22

Das heißt bei beschränkt Geschäftsfähigen käme es auf die gesetzlichen Vertreter an für die Prozessfähigkeit?

PETE

Peter

10.1.2024, 10:07:52

Müsste für die Vertretung der KG hier nicht § 170 HGB anstatt § 164 S. 1 HGB genannt werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.2.2024, 14:44:46

Hallo Peter, im Grundsatz ergibt sich aus dem Verweis § 161 Abs. 2 iVm § 124 HGB, dass Gesellschafter der KG auch organschaftliche Vertretungsmacht haben. § 170 HGB stellt dann klar, dass dies nicht auf Kommanditisten zutrifft. Für die Komplementäre ergibt sich die organschaftliche Vertretungsmacht nichtsdestotrotz aus dem Verweis auf die Regelungen der OHG. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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