Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

„Fremdheit“ weggeworfener EC-Karte – Dereliktion bei Vernichtungsabsicht?

„Fremdheit“ weggeworfener EC-Karte – Dereliktion bei Vernichtungsabsicht?

16. April 2025

12 Kommentare

4,7(38.572 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kündigt sein Konto bei der Bank B und gibt seine EC-Karte zurück. Mitarbeiter M wirft sie samt der PIN einfach in einen Papierkorb, anstatt sie zu vernichten und im Sondermüll zu entsorgen. T entdeckt sie und nimmt sie an sich, um später Abhebungen zu tätigen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

„Fremdheit“ weggeworfener EC-Karte – Dereliktion bei Vernichtungsabsicht?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die EC-Karte ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand vergleichbar mit § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Die EC-Karte ist ein körperlicher Gegenstand.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Karte wäre für T "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB), wenn sie im Zeitpunkt der Wegnahme herrenlos war.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Wenn B das Eigentum an der Karte aufgegeben hätte, wäre die Karte herrenlos und damit nicht mehr taugliches Tatobjekt für einen Diebstahl.

3. Indem M die EC-Karte in den Papierkorb warf, hat sie als Vertreterin der B das Eigentum daran aufgegeben.

Nein!

OLG Hamm: Die EC-Karte war zum Tatzeitpunkt nicht herrenlos. Das Ablegen der EC-Karte in den Abfalleimer sei zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung erfolgt. Der Wille des Eigentümers könne nur so ausgelegt werden, dass die Eigentumsaufgabe erst mit Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger erfolgen solle, da auf der EC-Karte persönliche Daten gespeichert seien, die den Zugang zum Konto ermöglichen. (RdNr. 20, 21).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen