„Fremdheit“ weggeworfener EC-Karte – Dereliktion bei Vernichtungsabsicht?


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K kündigt sein Konto bei der Bank B und gibt seine EC-Karte zurück. Mitarbeiter M wirft sie samt der PIN einfach in einen Papierkorb, anstatt sie zu vernichten und im Sondermüll zu entsorgen. T entdeckt sie und nimmt sie an sich, um später Abhebungen zu tätigen.

Einordnung des Falls

„Fremdheit“ weggeworfener EC-Karte – Dereliktion bei Vernichtungsabsicht?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die EC-Karte ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand vergleichbar mit § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Die EC-Karte ist ein körperlicher Gegenstand.

2. Die Karte wäre für T "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB), wenn sie im Zeitpunkt der Wegnahme herrenlos war.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Wenn B das Eigentum an der Karte aufgegeben hätte, wäre die Karte herrenlos und damit nicht mehr taugliches Tatobjekt für einen Diebstahl.

3. Indem M die EC-Karte in den Papierkorb warf, hat sie als Vertreterin der B das Eigentum daran aufgegeben.

Nein!

OLG Hamm: Die EC-Karte war zum Tatzeitpunkt nicht herrenlos. Das Ablegen der EC-Karte in den Abfalleimer sei zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung erfolgt. Der Wille des Eigentümers könne nur so ausgelegt werden, dass die Eigentumsaufgabe erst mit Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger erfolgen solle, da auf der EC-Karte persönliche Daten gespeichert seien, die den Zugang zum Konto ermöglichen. (RdNr. 20, 21).

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Alex Churchhoff

Alex Churchhoff

22.5.2020, 17:52:00

Wie läge der Fall, wenn nicht T, sondern ein Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebs die Karte samt Pin an sich genommen? Nach dem Gedankengang des Gerichts hätte er ja bereits das Eigentum aufgegeben. Wäre es nicht sinnvoller, auf die tatsächliche Vernichtung abzustellen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.7.2020, 18:19:08

Hallo Alex danke für die Frage. Man würde bei deiner Abwandlung möglicherweise zu einer Strafbarkeit wegen Computerbetruges nach § 263a StGB kommen. Also existiert keine Strafbarkeitslücke, die es nötig machen würde, auf die Zerstörung der Karte für die Derelektion abzustellen.


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