Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten („Amoklauf von Winnenden“)
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten („Amoklauf von Winnenden“)
9. Mai 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (41.822 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bewahrt - ohne die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (nach § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG) - seine Schusswaffe offen zugänglich im Kleiderschrank im Schlafzimmer auf. Sein minderjähriger Sohn S erschießt mit der Waffe 15 ehemalige Mitschüler und Lehrer.
Diesen Fall lösen 79,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Amoklauf von Winnenden, BGH NStZ 2013, 238 (Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat den Tod der 15 Menschen kausal verursacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Erfolg hat sich eine neue, von S eigenverantwortlich geschaffene Gefahr realisiert, die die objektive Zurechnung gegenüber V ausschließt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
10.4.2022, 14:34:06
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn nicht der Sohn, sondern irgendein Einbrecher bzw. eine haushalts
fremde Person die unzulänglich gesicherte Waffe an sich nimmt und damit jemanden erschießt, oder?

Lukas_Mengestu
11.4.2022, 16:40:47
Hi streuner, auch in dem von Dir gebildeten Fall wäre durch eine ordnungsgemäße Sicherung der Zugriff auf die Waffe erschwert worden. Insoweit wäre aufgrund der Verletzung der Sorgfaltspflicht auch in diesem Fall eine objektive Zurechnung möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
8.11.2023, 18:05:49
Zumal Waffe und Munition getrennt und gesichert zu lagern sind, soweit ich weiß.

Edward Hopper
5.7.2022, 18:21:41
Liebes
Jura FuchsTeam. Ich verstehe dass die Fälle recht einfach gestaltet sind um Probleme genauer einzugrenzen allerdings hat mich hier die Antwort überrascht und ich habe mir das Urteil und den Aufsatz durchgelesen. Tatsächlich geht es hier hier um den Amoklauf von Winnenden. Der BGH hat explizit offen gelassen ob die obj. Zur. zu bejahen ist wenn (wie hier im Jurafuchs Fall) keine mentalen Auffälligkeiten vorliegen, sondern bejahte dies jedenfalls im Originalfall, da hier der Sohn mehrmals Tötungsphantasien äußerte, psychisch labil war und mehrmals in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht war. Im Aufsatz wird die obj Zurechnung einfach verneint jedoch deutlich gemacht, dass dies nicht unumstritten ist. Hier wäre ein kurzer Vermerkt gut dass zusätzliche Umstände dazukamen im Originalfall und (nur) ein Verstoß gegen das WaffenG eben nicht die obj. Zur. Bejaht bzw es auf den Einzelfall ankommt.

Nora Mommsen
19.7.2022, 16:29:44
Hallo Edward Hooper, vorliegend ist nur ein Teil des straf
rechtlichen Prüfungsschemas Teil unseres Falls. Unsere Methode ist es, dass sich die Nutzer peu a peu die einzelnen Elemente einer straf
rechtlichen Prüfung erarbeiten. Dafür werden manche Originalfälle verkürzt dargestellt, weil es für die konkrete Aufgabe auf den Rest nicht ankommt. So auch hier. Für die, die sich vertieft damit beschäftigen möchten sind die Vertiefungshinweise gedacht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

sy
15.3.2025, 16:40:12
@[Nora Mommsen](178057) sorry, jedoch finde ich, dass diese Antwort nicht angemessen ist. Die Umstände die der Kollege dartut wären super als weitere Frage der Einarbeitung zugänglich. Das Anliegen hatte einen konkreten und relevanten Bezug zu der Frage, ob eine objektive Zurechenbarkeit angenommen werden kann oder nicht. Ein pauschaler Hinweis auf didaktische Motivation passen nicht , meiner Meinung nach , zu dem Lehrbild von Jurafuchs, welchem ich einen hohen Stellenwert beimesse.
Harvey Specter 03
15.3.2025, 12:08:45
Liebes Team, folgender, zugegeben etwas kleinkarierter, Hinweis: Die Formulierung XY hat etwas "kausal verursacht" ist eine Redundanz. Verursachung meint immer Kausalität. Strenggenommen wird hier also gesagt: XY ist kausal kausal geworden. Daher böte es sich m.E. an, von "hat verursacht" oder "ist kausal geworden" und nicht von beidem zugleich zu sprechen.