Verkauf eines Messers, das für Attentat verwendet wird.


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A verkauft B über eBay-Kleinanzeigen ein Schweizer Taschenmesser. Als B das Messer abholt, hinterlässt er bei A einen merkwürdigen Eindruck. Am Tag darauf liest A in der Zeitung, dass B mit genau diesem Messer in der Mönckebergstraße in Hamburg zehn Passanten erstochen hat.

Einordnung des Falls

Verkauf eines Messers, das für Attentat verwendet wird.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Tod der Passanten objektiv zuzurechnen.

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Nein!

Beim eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten ist nach Verantwortungsbereichen abzugrenzen. Knüpft er an das Verhalten des Ersttäters dergestalt an, dass er eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr schafft, die sich dann allein im Erfolg realisiert, ist der Erfolg ausschließlich ihm zuzurechnen.Mit dem Verkauf des Taschenmessers hat A keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Er durfte darauf vertrauen, dass B mit dem Messer keine vorsätzlichen Straftaten begeht."Neutrale Handlungen" begründen aber eine rechtlich missbilligte Gefahr, wenn der Hilfeleistende sicher weiß, dass der Haupttäter damit eine Straftat begeht oder jedenfalls das Risiko hierfür als besonders hoch einschätzt. Dann kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht.

2. A hat den Tod der Passanten kausal verursacht.

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Genau, so ist das!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A dem B nicht das Taschenmesser verkauft, hätte B damit nicht die Passanten erstochen.

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