Verkauf eines Messers, das für Attentat verwendet wird.
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verkauft B über eBay-Kleinanzeigen ein Schweizer Taschenmesser. Als B das Messer abholt, hinterlässt er bei A einen merkwürdigen Eindruck. Am Tag darauf liest A in der Zeitung, dass B mit genau diesem Messer in der Mönckebergstraße in Hamburg zehn Passanten erstochen hat.
Einordnung des Falls
Verkauf eines Messers, das für Attentat verwendet wird.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist der Tod der Passanten objektiv zuzurechnen.
Nein!
2. A hat den Tod der Passanten kausal verursacht.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Tr(u)mpeltier junior
25.12.2020, 01:14:02
Ggfs könnte man hier den hinweistext noch ein wenig anreichern - stichwort: neutrale Geschäfte. Das Ergebnis teile ich zwar hier. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen der Verkäufer weiß, dass mit dem grds neutralen Gegenstand eine Straftat begangen werden soll und dann eine Beihilfe Strafbarkeit in Betracht kommt. Hierauf könnte man ggfs noch hinweisen.
Lukas_Mengestu
3.11.2021, 12:14:06
Vielen Dank für den Hinweis, trumpeltier junior. In der Tat vertritt die Rechtsprechung hier einen subjektiven Ansatz. Der BGH formuliert es in mittlerweile ständiger Rechtsprechung wie folgt: "Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weißt dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als
sozialadäquatanzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ." (BGH NStZ 2017, 461) Wir haben nun einen Vertiefungshinweis ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ranii
26.11.2022, 11:53:49
Wenn ich mich recht entsinne ist das Dazwtreten Dritter eine Frage des Niederschlags im konkreten Erfolg und nicht der Schaffung einer Gefahr (dies wäre vorliegend das
sozialadäquate Verhalten). Vielleicht habt ihr das ja versehentlich verwechselt :)
Nora Mommsen
26.11.2022, 18:30:59
Hallo Ranii, danke für deine Anmerkung! Dies ist in der Tat so zu strukturieren. Das Dazwischentreten Dritter setzt aber voraus, dass zunächst eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde. Allein der Verkauf eines Schweizer Taschenmessers stellt keine rechtlich missbilligte Gefahr dar. Somit kann diese Gefahrenkette auch nicht "unterbrochen" werden. Es scheitert somit schon am ersten Prüfungspunkt. Ein Dazwischentreten Dritter kann bei rechtlich neutralen Handlungen nur gegeben sein, wenn der Beteiligte sicher wusste, dass mit dem Objekt die Tat begangen werden würde. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nicole
14.4.2023, 23:48:32
Was muss passieren, dass ein Dazwischentreten Dritter geprüft wird und was ist die genaue Definition dessen?
QuiGonTim
22.4.2024, 17:38:00
Liebes Jurafuchsteam, die Subsumtion passt nicht so recht zur Fallgruppe „Dazwischentreten eines Dritten“. Denn bei dieser geht es meines Erachtens um die Realisierung der bereits als missbilligt angesehenen Gefahr. In der Subsumtion führt ihr jedoch aus, dass bereits keine rechtlich missbilligte Gefahr vorlege.