Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Anzünden einer Scheune im sicheren Wissen, dass darin ein Landstreicher übernachtet)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Anzünden einer Scheune im sicheren Wissen, dass darin ein Landstreicher übernachtet)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E zündet eines Nachts seine Scheune an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Er tut dies in dem Wissen, dass der Landstreicher L jede Nacht im Alkoholrausch in der Scheune übernachtet und sich vor dem Feuer nicht selbst wird retten können. L stirbt.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Anzünden einer Scheune im sicheren Wissen, dass darin ein Landstreicher übernachtet)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hatte direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bzgl. eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) an L.

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.E wusste sicher, dass sich L betrunken und schlafend in der Scheune aufhält und im Feuer zu Tode kommen würde. Seinen Tod nahm er in Kauf.
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2. E hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) an L.

Nein!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.E hatte keinen zielgerichteten Erfolgswillen, dass L infolge des Brandes zu Tode kommt. Sein Tod hilft ihm auch nicht, die Versicherungssumme zu bekommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

31.8.2021, 12:08:29

Müsste man hier die Hemmschwellentheorie bzgl. Des Tötungswillens anbringen oder ist das nur bei Abgrenzung zur Fahrlässigkeit zu normieren?

VIC

Victor

31.8.2021, 17:58:43

Nein müsste man nicht. Wie du richtig sagst ist die ein Ansatz zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.


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