Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Attentäter A hat es darauf abgesehen, dem Politiker P das Leben zu nehmen und feuert eine Rakete auf das Fahrzeug des P. A weiß, dass sich in dem zu zerstörenden Fahrzeug als weitere Personen der Fahrer F und der Leibwächter L befinden. P, F und L werden getötet.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. des Totschlags an F und L (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein!
2. A hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. des Totschlags an P (§ 212 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. A hatte direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bzgl. des Totschlags an F und L (§ 212 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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maame
29.4.2021, 06:51:45
Liebes Team, leider verstehe ich bzgl dieses Falls nicht 100%ig den Unterschied zu jenem mit dem Leibwächter der erschossen wird, damit man die Berühmtheit erschießen kann, die er beschützt. Ist es gerade dieses „Leibwächter töten, um zu...“ (daher Absicht) und in diesem Fall sind Leibwächter und Fahrer mit derselben Handlung als nicht zwingend beabsichtigte und dennoch hingenommene Nebenfolgen zu betrachten (daher Vorsatz aber keine Absicht?) Danke & LG
Tigerwitsch
2.5.2021, 22:50:11
Ich denke, dass es bei dem ersten Fall darum ging, dass der Täter - um an die Berühmtheit heranzukommen - zunächst den Leibwächter „umlegen“ musste. Insofern handelte er gezielt hinsichtlich des Leibwächters (mit Wissen und Wollen) und damit mit Absicht (Dolus directus 1. Grades). Bei dem zweiten Fall kommt es dem Täter im Grund „nur“ auf den Politiker P an. Er feuert die Rakete auf das Fahrzeug, nämlich mit Wissen und Wollen, den P zu töten. Hinsichtlich des Fahrers und des Leibwächters steht beim Täter das Wissenselement im Vordergrund (deshalb direkter Vorsatz): Er weiß, dass die Insassen im Fahrzeug sterben werden - auch wenn es ihm auf den Tod des Fahrers/Leibwächter nicht unbedingt ankommt.