Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)


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Attentäter A hat es darauf abgesehen, dem Politiker P das Leben zu nehmen und feuert eine Rakete auf das Fahrzeug des P. A weiß, dass sich in dem zu zerstörenden Fahrzeug als weitere Personen der Fahrer F und der Leibwächter L befinden. P, F und L werden getötet.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. des Totschlags an F und L (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.A hatte keinen zielgerichteten Erfolgswillen, dass F und L zu Tode kommen. Beide Tode sind auch unbedeutend für sein Endziel (Tod des P).

2. A hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. des Totschlags an P (§ 212 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Für das Wissenselement genügt, dass der Täter sich die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorstellt.A kam es gerade darauf an, den P zu töten und er hielt dies auch für möglich.

3. A hatte direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bzgl. des Totschlags an F und L (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.A hatte die sichere Voraussicht, dass weitere Personen im Auto sind. Deren Tod nahm er als Nebenfolge in Kauf

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maame

maame

29.4.2021, 06:51:45

Liebes Team, leider verstehe ich bzgl dieses Falls nicht 100%ig den Unterschied zu jenem mit dem Leibwächter der erschossen wird, damit man die Berühmtheit erschießen kann, die er beschützt. Ist es gerade dieses „Leibwächter töten, um zu...“ (daher Absicht) und in diesem Fall sind Leibwächter und Fahrer mit derselben Handlung als nicht zwingend beabsichtigte und dennoch hingenommene Nebenfolgen zu betrachten (daher Vorsatz aber keine Absicht?) Danke & LG

Tigerwitsch

Tigerwitsch

2.5.2021, 22:50:11

Ich denke, dass es bei dem ersten Fall darum ging, dass der Täter - um an die Berühmtheit heranzukommen - zunächst den Leibwächter „umlegen“ musste. Insofern handelte er gezielt hinsichtlich des Leibwächters (mit Wissen und Wollen) und damit mit Absicht (Dolus directus 1. Grades). Bei dem zweiten Fall kommt es dem Täter im Grund „nur“ auf den Politiker P an. Er feuert die Rakete auf das Fahrzeug, nämlich mit Wissen und Wollen, den P zu töten. Hinsichtlich des Fahrers und des Leibwächters steht beim Täter das Wissenselement im Vordergrund (deshalb direkter Vorsatz): Er weiß, dass die Insassen im Fahrzeug sterben werden - auch wenn es ihm auf den Tod des Fahrers/Leibwächter nicht unbedingt ankommt.


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