Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Attentäter A hat es darauf abgesehen, dem Politiker P das Leben zu nehmen und feuert eine Rakete auf das Fahrzeug des P. A weiß, dass sich in dem zu zerstörenden Fahrzeug als weitere Personen der Fahrer F und der Leibwächter L befinden. P, F und L werden getötet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 1. und 2. Grades (Beabsichtigter unsicherer Erfolg mit sicherer Nebenfolge)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. des Totschlags an F und L (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.A hatte keinen zielgerichteten Erfolgswillen, dass F und L zu Tode kommen. Beide Tode sind auch unbedeutend für sein Endziel (Tod des P).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A hatte Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. des Totschlags an P (§ 212 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Für das Wissenselement genügt, dass der Täter sich die Tatbestandsverwirklichung als möglich vorstellt.A kam es gerade darauf an, den P zu töten und er hielt dies auch für möglich.

3. A hatte direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bzgl. des Totschlags an F und L (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.A hatte die sichere Voraussicht, dass weitere Personen im Auto sind. Deren Tod nahm er als Nebenfolge in Kauf
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community