Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Sprengung eines Flugzeuges mit Onkel und Pilot an Bord)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Sprengung eines Flugzeuges mit Onkel und Pilot an Bord)

14. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sprengt das Flugzeug, in dem sein Erbonkel E an Bord ist, in die Luft. Bezüglich der Pilotin P hätte er nichts dagegen, wenn diese überlebt. T ist sich aber sicher, dass dies bei der Explosion in 4000 m Höhe mit Sicherheit nicht der Fall sein wird. E und P sterben.

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Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus directus 2. Grades / direkter Vorsatz (Sprengung eines Flugzeuges mit Onkel und Pilot an Bord)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat hinsichtlich des Todes der P (§ 212 Abs. 1 StGB) mit Absicht (dolus directus 1. Grades) gehandelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Er handelt mit Absicht, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen (zielgerichteter Erfolgswille). Der Erfolg muss nicht das Endziel sein. Es genügt, dass der Täter ihn als Zwischenziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Endziel weiterhilft.T hatte keinen zielgerichteten Erfolgswillen, dass P infolge der Sprengung zu Tode kommt. Sein Tod hilft ihm auch nicht, an sein Erbe zu kommen.
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2. T hatte direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bzgl. eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) an P.

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt (sichere Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich erwünscht oder unerwünscht ist, spielt keine Rolle. Für das Willenselement genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der sicheren Kenntnis geschlossen werden kann.T hatte die sichere Voraussicht, dass P infolge der Explosion zu Tode kommt, was er auch in Kauf nahm.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

11.3.2020, 13:30:47

Hier wird in der Fragestellung von d.d.1 gesprochen, in der Antwort jedoch von d.d. 2.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

14.3.2020, 14:18:11

Hi, danke für die Frage. Die Frage ist, ob T mit

dolus directus 1. Grades

handelte. Die Antwort ist: Nein, er hatte (nur) dolus directus 2. Grades.


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