Geschwindigkeitsüberschreitungsfall 2 (Schutzzweck der Norm)


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A überschreitet in München mit seinem PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In Nürnberg rennt ihm das Kind K unvermittelt vor das Auto. Durch den Zusammenstoß stirbt K. Wäre A in München langsamer gefahren, wäre er in Nürnberg nie auf K gestoßen.

Einordnung des Falls

Geschwindigkeitsüberschreitungsfall 2 (Schutzzweck der Norm)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Tod des K objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. A hat durch sein Verhalten zwar gegen die in München vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen und insoweit grundsätzlich eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen. Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung besteht aber lediglich darin, die Verkehrsteilnehmer im konkreten Straßenbereich (München) zu schützen. Er geht nicht so weit, dass Fahrzeuge bestimmte Orte (Nürnberg) später erreichen. Insoweit hat sich die Gefahr nicht im tatbestandsmäßigen Erfolg (Unfall in Nürnberg) realisiert.

2. A hat den Tod des K kausal verursacht.

Ja!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A in München die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten, wäre er in Nürnberg später an der Unfallstelle angekommen und wäre nicht mit K kollidiert.

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REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

14.5.2021, 20:54:17

Wenn der

Schutzzweckzusammenhang

fehlt, hat der Täter dann die Gefahr nicht verwirklicht oder gar keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen? In der Vorlesung wurde die Frage immer im Zusammenhang mit der Gefahrverwirklichung diskutiert.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.5.2021, 17:39:40

Hallo

Omnimodo Facturus

, grds. könntest Du hier an beide Merkmale anknüpfen. Betrachtest Du den gesamten Komplex, dann liegt zwar eine rechtlich missbilligte Gefahr vor (Geschwindigkeitsüberschreitung), aber diese hat sich nicht im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Du fliegst insofern am zweiten Prüfungspunkt raus. Betrachtet man dagegen das Verhalten des A im engeren zeitlichen Zusammenhang, liegt schon keine rechtlich missbilligte Gefahr vor, da er in Nürnberg vorschriftsmäßig fuhr. Die erste Variante bietet sich indes mehr an, da dieses Schulbuchbeispiel gerade dazu dient den

Schutzzweckzusammenhang

zu erläutern. Wir haben dies im Fall jetzt auch noch einmal deutlicher dargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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