Geschwindigkeitsüberschreitungsfall 2 (Schutzzweck der Norm)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A überschreitet in München mit seinem PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In Nürnberg rennt ihm das Kind K unvermittelt vor das Auto. Durch den Zusammenstoß stirbt K. Wäre A in München langsamer gefahren, wäre er in Nürnberg nie auf K gestoßen.
Einordnung des Falls
Geschwindigkeitsüberschreitungsfall 2 (Schutzzweck der Norm)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist der Tod des K objektiv zuzurechnen.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. A hat den Tod des K kausal verursacht.
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Ja!
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RealOmnimodo 🇺🇦
14.5.2021, 20:54:17
Wenn der Schutzzweckzusammenhang fehlt, hat der Täter dann die Gefahr nicht verwirklicht oder gar keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen? In der Vorlesung wurde die Frage immer im Zusammenhang mit der Gefahrverwirklichung diskutiert.

Lukas_Mengestu
17.5.2021, 17:39:40
Hallo Omnimodo Facturus, grds. könntest Du hier an beide Merkmale anknüpfen. Betrachtest Du den gesamten Komplex, dann liegt zwar eine rechtlich missbilligte Gefahr vor (Geschwindigkeitsüberschreitung), aber diese hat sich nicht im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Du fliegst insofern am zweiten Prüfungspunkt raus. Betrachtet man dagegen das Verhalten des A im engeren zeitlichen Zusammenhang, liegt schon keine rechtlich missbilligte Gefahr vor, da er in Nürnberg vorschriftsmäßig fuhr. Die erste Variante bietet sich indes mehr an, da dieses Schulbuchbeispiel gerade dazu dient den Schutzzweckzusammenhang zu erläutern. Wir haben dies im Fall jetzt auch noch einmal deutlicher dargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team