Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N zündet das Haus seiner reichen Tante T an. Nachbarn alarmieren die Feuerwehr. Als Berufsfeuerwehrmann F die Schreie von T hört, stürzt er sich mit voller Schutzmontur in das brennende Haus. Bevor er T retten kann, wird F durch einen herunterfallenden Dachbalken tödlich verletzt.
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Einordnung des Falls
Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ist die objektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolg zum Täter grundsätzlich ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist N der Tod des F objektiv zuzurechnen?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
J420
4.2.2020, 11:23:34
Aber insgesamt hat sich N nicht eines Tötungsdeliktes strafbar gemacht oder ?
Lea.wdt
9.2.2020, 11:43:18
Henk
4.3.2020, 09:45:42
Naja man könnte 306, 306c aufgrund 11 II meine ich als vorsätzliches Tötungsdelikt betrachten . Beim
Vorsatzin 212/211 wäre ich mir auch nicht so sicher. Es entspricht der allg Lebenserfahrung, dass die Feuerwehr bei Bränden ins Haus geht, insb wenn sich dort Personen befinden. Auf das Ausbleiben des Todes einer Feuerwehrperson müsste N ernsthaft vetraut haben. Der SV ist dünn, deshalb würde ich wohl in dubio den N freisprechen aber eindeutig ist der Fall nicht für mich . Heißt es nicht eigentlich: eines Deliktes schuldig oder wegen eines Deliktes strafbar? Bin mir selbst unsicher, aber glaube da reagieren Prüfer allergisch.
Peter E.
20.6.2020, 17:04:34
Den
Vorsatzim Bezug auf F abzulehnen mag vertretbar sein. Letztlich bleibt aber damit zu rechnen, dass ein Feuerwehrmann bei Rettung Dritter in ein Gebäude stürmt und versucht - wie hier die T - zu retten. Angenommen N wusste darum, dass T sich im Gebäude befand, so würde ich auch eine mögliche vorsätzliche Tötung im Bezug auf den Feuerwehrmann herleiten. Es erscheint für einen objektiven Dritten vorhersehbar, dass sich im Gebäude befindende Menschen von der Feuerwehr gerettet werden. Die Abgrenzung zwischen
Vorsatzund bewusster Fahrlässigkeit erfolgt jedenfalls nach den Theorien (Gleichgültigkeit/
Möglichkeitstheorie/Wahrscheinlichkeitstheorie/Billigungstheorie) Im Mindestmaß sollte aber fahrlässige Tötung in Betracht kommen.
Pilea
12.1.2023, 09:08:51
@[Henk](200745) es heißt 'macht sich strafbar wegen Todschlags' und 'macht sich eines Todschlags schuldig'. Letzteres ist idealerweise im laufenden Gutachten anzuwenden, und Ersteres am Ende nach Klärung der Konkurrenzen, da man sich streng genommen ja nicht wegen allen durchgehendem Delikten strafbar macht. De facto wird aber beides synonym verwendet.
Entenpulli
10.8.2023, 21:06:22
Ich würde mich freuen, wenn solche Standartsreits auch in irgendeiner Form als solche dargestellt würden und nicht auf eine Ja-/Nein-Frage runtergebrochen würden. Sonst wirkt es so, als gäbe es hierzu keine verschiedenen Meinungen.
Lukas_Mengestu
18.8.2023, 13:10:02
Hallo Entenpulli, vielen Dank für Dein Feedback! Bei den sogenannten
Retterfällen handelt es sich im Ergebnis weniger um einen klassischen Meinungsstreit, als vielmehr die Subsumtion unter die wertenden Kriterien der objektiven Zurechnung. Es kommt hier also nicht darauf an, "Meinungen" auswendig zu lernen und wiederzugeben, sondern zu verstehen, warum es dem Täter zurechenbar sein soll, wenn sich jemand selbst in Gefahr begibt und dabei verletzt wird. Um dieses Konzept deutlich zu machen, haben wir uns nicht auf diesen Fall beschränkt, vielmehr findest Du in der Session verschiedene Abwandlungen und am Ende auch ein Prüfungsschema, anhand dessen das Konzept deutlich wird. In der aktuellen Rechtsprechung haben wir diesen Fall auch klausurmäßig aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/UQ6JE9cxmCb Ich hoffe dadurch wird es nun etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team