Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

N zündet das Haus seiner reichen Tante T an. Nachbarn alarmieren die Feuerwehr. Als Berufsfeuerwehrmann F die Schreie von T hört, stürzt er sich mit voller Schutzmontur in das brennende Haus. Bevor er T retten kann, wird F durch einen herunterfallenden Dachbalken tödlich verletzt.

Einordnung des Falls

Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ist die objektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolg zum Täter grundsätzlich ausgeschlossen.

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Ja, in der Tat!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Gefährdet das Opfer sich eigenverantwortlich selbst, realisiert sich im Erfolg grundsätzlich keine vom Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr, sondern das vom Opfer frei verantwortlich übernommene Risiko. Wer das zur Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, ist somit im Grundsatz nicht strafbar.

2. Ist N der Tod des F objektiv zuzurechnen?

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Ja!

Der Verletzungserfolg bleibt trotz eigenverantwortlicher Gefährdung des Opfers objektiv zurechenbar, wenn sich das Opfer berechtigterweise veranlasst sieht, rettend einzugreifen (Retterfälle). Die Verletzung des Opfers muss typischerweise und deshalb vorhersehbar in der Ausgangsgefahr begründet liegen. F ist als Feuerwehrmann zur Rettungshandlung verpflichtet. Das korrekte Eingreifen von Berufsrettern ist in der Brandlegung typischerweise angelegt.

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J420

J420

4.2.2020, 11:23:34

Aber insgesamt hat sich N nicht eines Tötungsdeliktes strafbar gemacht oder ?

LEA.

Lea.wdt

9.2.2020, 11:43:18

Nein, da würdest du beim Vorsatz rausfliegen.

Henk

Henk

4.3.2020, 09:45:42

Naja man könnte 306, 306c aufgrund 11 II meine ich als vorsätzliches Tötungsdelikt betrachten . Beim Vorsatz in 212/211 wäre ich mir auch nicht so sicher. Es entspricht der allg Lebenserfahrung, dass die Feuerwehr bei Bränden ins Haus geht, insb wenn sich dort Personen befinden. Auf das Ausbleiben des Todes einer Feuerwehrperson müsste N ernsthaft vetraut haben. Der SV ist dünn, deshalb würde ich wohl in dubio den N freisprechen aber eindeutig ist der Fall nicht für mich . Heißt es nicht eigentlich: eines Deliktes schuldig oder wegen eines Deliktes strafbar? Bin mir selbst unsicher, aber glaube da reagieren Prüfer allergisch.

Peter E.

Peter E.

20.6.2020, 17:04:34

Den Vorsatz im Bezug auf F abzulehnen mag vertretbar sein. Letztlich bleibt aber damit zu rechnen, dass ein Feuerwehrmann bei Rettung Dritter in ein Gebäude stürmt und versucht - wie hier die T - zu retten. Angenommen N wusste darum, dass T sich im Gebäude befand, so würde ich auch eine mögliche vorsätzliche Tötung im Bezug auf den Feuerwehrmann herleiten. Es erscheint für einen objektiven Dritten vorhersehbar, dass sich im Gebäude befindende Menschen von der Feuerwehr gerettet werden. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfolgt jedenfalls nach den Theorien (Gleichgültigkeit/Möglichkeitstheorie/Wahrscheinlichkeitstheorie/Billigungstheorie) Im Mindestmaß sollte aber fahrlässige Tötung in Betracht kommen.

Pilea

Pilea

12.1.2023, 09:08:51

@[Henk](200745) es heißt 'macht sich strafbar wegen Todschlags' und 'macht sich eines Todschlags schuldig'. Letzteres ist idealerweise im laufenden Gutachten anzuwenden, und Ersteres am Ende nach Klärung der Konkurrenzen, da man sich streng genommen ja nicht wegen allen durchgehendem Delikten strafbar macht. De facto wird aber beides synonym verwendet.

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Entenpulli

10.8.2023, 21:06:22

Ich würde mich freuen, wenn solche Standartsreits auch in irgendeiner Form als solche dargestellt würden und nicht auf eine Ja-/Nein-Frage runtergebrochen würden. Sonst wirkt es so, als gäbe es hierzu keine verschiedenen Meinungen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.8.2023, 13:10:02

Hallo Entenpulli, vielen Dank für Dein Feedback! Bei den sogenannten Retterfällen handelt es sich im Ergebnis weniger um einen klassischen Meinungsstreit, als vielmehr die Subsumtion unter die wertenden Kriterien der objektiven Zurechnung. Es kommt hier also nicht darauf an, "Meinungen" auswendig zu lernen und wiederzugeben, sondern zu verstehen, warum es dem Täter zurechenbar sein soll, wenn sich jemand selbst in Gefahr begibt und dabei verletzt wird. Um dieses Konzept deutlich zu machen, haben wir uns nicht auf diesen Fall beschränkt, vielmehr findest Du in der Session verschiedene Abwandlungen und am Ende auch ein Prüfungsschema, anhand dessen das Konzept deutlich wird. In der aktuellen Rechtsprechung haben wir diesen Fall auch klausurmäßig aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/UQ6JE9cxmCb Ich hoffe dadurch wird es nun etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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