Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein

Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein

21. August 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T und D überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Es kann nicht mehr geklärt werden, wer zum Halten verpflichtet gewesen wäre. Bei dem Crash stirbt D. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als D die Linie überfuhr, wäre T 0,7 Sek. später am Unfallort und D schon 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen.

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