Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und D überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Es kann nicht mehr geklärt werden, wer zum Halten verpflichtet gewesen wäre. Bei dem Crash stirbt D. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als D die Linie überfuhr, wäre T 0,7 Sek. später am Unfallort und D schon 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen.

Einordnung des Falls

Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Unfalltod des D haben sich die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit verwirklicht, vor denen die Geschwindigkeitsregeln gerade schützen sollen (Schutzzweckzusammenhang).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Damit ein Erfolg objektiv zurechenbar ist, muss der Schutzzweck der Norm gewahrt werden: Von einer rechtlich missbilligten Gefahr ist nur dann auszugehen, wenn die verletzte Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts dient.OLG Hamm: T habe die Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Zwar bezweckten die Regeln nicht, dass ein Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht an einen bestimmten (Unfall-)Ort gelangt. Sie bezweckten jedoch, dass andere die Möglichkeit haben, einem Unfall durch Verlassen des Gefahrenbereichs gerade noch zu entgehen. Hier habe T ein Fehlverhalten in der kritischen Verkehrssituation selbst gezeigt. Bei so engem zeitlich-räumlichen Kontext zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Unfall sei die objektive Zurechnung zu bejahen.

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