Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T und D überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Es kann nicht mehr geklärt werden, wer zum Halten verpflichtet gewesen wäre. Bei dem Crash stirbt D. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als D die Linie überfuhr, wäre T 0,7 Sek. später am Unfallort und D schon 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen.

Einordnung des Falls

Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Unfalltod des D haben sich die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit verwirklicht, vor denen die Geschwindigkeitsregeln gerade schützen sollen (Schutzzweckzusammenhang).

Ja!

Damit ein Erfolg objektiv zurechenbar ist, muss der Schutzzweck der Norm gewahrt werden: Von einer rechtlich missbilligten Gefahr ist nur dann auszugehen, wenn die verletzte Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts dient.OLG Hamm: T habe die Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Zwar bezweckten die Regeln nicht, dass ein Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht an einen bestimmten (Unfall-)Ort gelangt. Sie bezweckten jedoch, dass andere die Möglichkeit haben, einem Unfall durch Verlassen des Gefahrenbereichs gerade noch zu entgehen. Hier habe T ein Fehlverhalten in der kritischen Verkehrssituation selbst gezeigt. Bei so engem zeitlich-räumlichen Kontext zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Unfall sei die objektive Zurechnung zu bejahen.

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