Gründung eines Vereins

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S möchte mit ihren Kommilitoninnen einen Lacrosseverein gründen, um endlich offizielle Spiele bestreiten zu können. Sie verfassen gemeinsam ein Schriftstück, in dem sie der Gründung und der Satzung zustimmen und jeweils ihren Beitritt erklären.

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Einordnung des Falls

Gründung eines Vereins

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das BGB regelt die notwendigen Anforderungen für die Gründung eines Vereins.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins ergeben sich aus den allgemeinen Merkmalen, die für Gesellschaften gelten. Die Vorschriften des BGB betreffen lediglich die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. Diese ist lediglich notwendig, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. Es handelt sich bezüglich der Gründung des Vereins jedoch um keine konstitutiven Vorschriften.Dass es neben den rechtsfähigen, auch nicht rechtsfähige Vereine gibt, ergibt sich aus der Differenzierung in §§ 21, 54 BGB. Allerdings wird der Verein erst mit Eintragung zur juristischen Person.
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2. Durch das Schriftstück zur Erklärung der Gründung und die entwickelte Satzung wurde der Verein gegründet.

Ja!

Der Begriff der Gesellschaft im weiteren Sinne setzt einen gemeinsamen Zweck voraus und die Verpflichtung der Mitglieder, diesen Zweck zu fördern. Zudem ist als korporativer Zusammenschluss die Formulierung einer Satzung und die Erklärung ihrer Geltung im Gründervertrag notwendig. S und ihre Kommilitonen haben den gemeinsamen Zweck als Fußballverein offiziell Spiele zu Indem sie den Gründervertrag unterschrieben haben und der Satzung zugestimmt haben, haben sie sich dem dort genannten Zweck verpflichtet. Mit der Unterschrift sind sie zugleich Mitglieder des Vereins geworden. Damit ist der Verein gegründet, aber noch nicht rechtsfähig.

3. Ist der Verein nach seiner Gründung unmittelbar handlungsfähig?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 26 Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass ein Verein einen Vorstand haben muss. Anders als bei den Personengesellschaften gilt hier nämlich das Prinzip der Fremdorganschaft, weshalb ein Organ zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufen werden muss. Wie dieser Vorstand gebildet wird, sollte gemäß § 58 Nr. 3 BGB (keine zwingende Vorschrift!) bereits in der Satzung geregelt werden. S und ihre Kommilitoninnen müssen also noch einen Vorstand berufen.

4. Müssen S und ihre Kommilitoninnen noch ein Mindestkapital einzahlen?

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn der Verein eine Körperschaft ist und die Mitglieder grundsätzlich nicht persönlich haften, sieht das BGB kein Mindestkapital für ihn vor. Das liegt daran, dass das wirtschaftliche Haftungsrisiko in Vereinen in der Regel deutlich geringer ist, als bei anderen Körperschaften. Denn im Hinblick auf die Grundkonzeption des „Idealverein“ geht das Gesetz davon aus, dass ein Verein gerade nicht unternehmerisch aktiv wird. In der Praxis gibt es freilich durchaus wirtschaftlich sehr aktive Vereine, zB der Fußballverein SC Freiburg e.V.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CHU

chu

23.7.2023, 12:25:23

Der erste Satz in der Subsumtion zur Vereinsgründung ist unvollständig. Außerdem wird hier von einem Fußballverein gesprochen, während S und ihre Kommilitoninnen laut Sachverhalt einen Lacrosseverein gründen ;)

BI

Bilbo

16.7.2024, 10:44:31

Das mit dem Fußballverein habe ich auch sofort gesehen. Da will man mal Lacrosse eine Plattform geben und dann sowas. :D

Nils

Nils

24.1.2024, 00:49:23

Bekanntester und größter Verein Deutschlands dürfte wohl der „Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)“ mit über 20 Mio. Mitgliedern sein.


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