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Aufsuchen der räumlichen Nähe im Alltag – dreimaliges Klingeln bei O
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Nachstellen durch tägliches Klingeln – Erforderlichkeit des Bemerkens bei O
Der von O abservierte T klingelt seit zwei Wochen täglich um 18:00 Uhr bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O bemerkt die Handlungen des T jedoch nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt täglich ihrem Meditationsritual nachgeht und dazu Kopfhörer trägt.

Lebensgestaltung durch belästigendes Anrufen mittels Telekommunikationsmittel (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
T ruft O trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot mehrmals täglich, darunter auch nachts an. O reagiert nicht auf Ts beharrliche Rückrufbitten auf ihrer Mailbox. O hat Angst vor T und zieht sich aus ihrem sozialen Leben vollends zurück.