Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 2

Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O hat T Prokura für den Abschluss von Kaufverträgen bis maximal €10.000 Kaufpreis erteilt. T schließt im Namen des O einen Kaufvertrag über €13.000 Kaufpreis ab.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, einen anderen zu verpflichten, missbraucht (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

Ja!

Missbrauch ist pflichtwidriger Gebrauch der Befugnis. Gemeint ist damit der rechtswirksame Gebrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch die Missachtung – d.h. Überschreitung – einer internen Befugnisausübungsbeschränkung. In Frage kommen nur solche Beschränkungen, deren Überschreitung nicht bereits die Wirksamkeit des Befugnisgebrauchs ausschließt. Die im Innenverhältnis zwischen dem Erteiler der Prokura und dem Prokuristen geltende Ausübungsbeschränkung schlägt auf das Außenverhältnis zum Dritten nicht durch (§ 50 HGB). Der intern abredewidrige Prokuragebrauch ist im Außenverhältnis wirksam. Wegen Nichtbeachtung der internen Beschränkung ist die Ausübung der Prokura aber missbräuchlich und somit ein Missbrauch der rechtsgeschäftlich erteilten Verpflichtungsbefugnis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

B.H.

B.H.

28.1.2024, 15:44:42

Der entscheide Punkt für den Missbrauch-TB ist demnach, dass das RG für denjenigen, für welchen die Vermögensbetruungspflicht vorliegt, im Verhältnis nach außen - zum Dritten - wirksam ist. Habe ich es richtig wahrgenommen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 16:16:17

Hallo b.10, danke für deine Frage! Genauso ist es. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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