Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Untreue (§ 266 StGB)
Unterlassen als Missbrauch rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsbefugnis
Unterlassen als Missbrauch rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsbefugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwalt R wurde von Mandantin M damit beauftragt, in einer Verkehrsunfallsache Schadensersatzansprüche der M in Höhe von €11.000 geltend zu machen und zur Not einzuklagen. Obwohl M ihn ermahnt, klagt R nicht, sodass, wie er weiß, die Forderung verjährt.
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Einordnung des Falls
Unterlassen als Missbrauch rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsbefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erfüllung des Missbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) würde hier voraussetzen, dass das Unterlassen des R als Missbrauch rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsmacht anzusehen ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. R hat jedenfalls den Treuebruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.