Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das prozessuale Gutachten
Örtliche Zuständigkeit - Tatort
Örtliche Zuständigkeit - Tatort
leichtmittelschwer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verprügelt O am Münster Hauptbahnhof.
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Einordnung des Falls
Örtliche Zuständigkeit - Tatort
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften des GVG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Während sich gemäß § 1 StPO die sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften des GVG regelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der §§ 7 - 13 StPO. Treffen dabei mehrere Gerichtsstände zusammen, ist gemäß § 12 StPO das Gericht vorrangig, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
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2. Da die Prügelei in Münster stattfand, sind auch die Gerichte in Münster zuständig,
Ja, in der Tat!
Nach § 7 StPO ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Die Bestimmung des Tatorts erfolgt dabei nach § 9 StGB. Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort). Daneben ist Tatort auch der Ort, an dem ein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Erfolgsort).
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