Örtliche Zuständigkeit - Wohnort

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verprügelt O am Münster Hauptbahnhof. T wohnt in Leipzig.

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Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit - Wohnort

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften des GVG.

Nein!

Während sich gemäß § 1 StPO die sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften des GVG regelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der §§ 7-13 StPO. Treffen dabei mehrere Gerichtsstände zusammen, ist gemäß § 12 StPO das Gericht vorrangig, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
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2. Da T in Leipzig wohnt, sind auch die Gerichte in Leipzig zuständig.

Genau, so ist das!

Nach § 8 StPO ist der Gerichtsstand auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. Wo der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat, bestimmt sich nach den §§ 7–11 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist ein Wohnsitz an dem Ort begründet, an dem sich eine Person ständig niederlässt, wo sich also ihr (räumlicher) Lebensmittelpunkt befindet.

3. Da die Prügelei in Münster stattfand, sind auch die Gerichte in Münster zuständig,

Ja, in der Tat!

Nach § 7 StPO ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Die Bestimmung des Tatorts erfolgt dabei nach § 9 StGB. Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort). Daneben ist Tatort auch der Ort, an dem ein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Erfolgsort).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

17.5.2024, 14:53:08

Es wird aus den Fragen nicht ganz klar, wessen Zuständigkeit gemeint ist. Die der StA richtet sich ja nach § 143 GVG, welcher erst auf die Zuständigkeit des Gerichts gem. §§ 7 ff. StPO verweist.


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