Schadensminderungspflicht des geschädigten Autohauses durch Internet-Restwertrecherche


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bei einem Unfall beschädigt B ein Auto des Autohausbetreibers K. K lässt den Restwert unter Berücksichtigung regionaler Anbieter von einem Sachverständigen schätzen und verkauft den unreparierten Wagen zu dem geschätzten Preis (€9.500). B legt später ein Kaufangebot eines Internethändlers vor, der €17.000 gezahlt hätte, und zahlt nur unter Anrechnung dieses Betrags Schadensersatz an K. K verlangt von B den Differenzbetrag (€7.500) zwischen dem von B angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Einordnung des Falls

Schadensminderungspflicht des geschädigten Autohauses durch Internet-Restwertrecherche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn B den Unfall verursacht hat.

Ja, in der Tat!

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, (3) B ist Fahrzeugführer, (4) Verschulden des B, (5) ersatzfähiger Schaden (§ 249 BGB). Sofern B als Führer des Fahrzeugs das Eigentum des K beschädigt hat und ihm nicht der Nachweis gelingt, dass er unverschuldet gehandelt hat, ist ein Schadensersatzanspruch des K gegen B dem Grunde nachgegeben. Fraglich ist nur, in welcher Höhe der Schaden besteht.

2. Wenn K den nicht reparierten Unfallwagen verkauft, muss er sich den dafür gezahlten Preis (Restwert) seines Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.

Ja!

Die Höhe des Schadens (§ 249 BGB) ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, das der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom ursprünglichen Wert des Fahrzeugs des K verbleibt nach dem Unfall noch der Restwert des Autos in seinem Vermögen. Veräußert er das Unfallfahrzeug, kommt der dafür erhaltene Kaufpreis seinem Vermögen zugute. Der Schaden des K besteht also nicht in dem kompletten Wert des Autos vor dem Unfall; vielmehr muss der Restwert vom früheren Wert abgezogen werden.

3. Bei der Anrechnung des Restwertes darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf den vom Sachverständigen angegebenen Wert stützen.

Genau, so ist das!

Der Geschädigte muss hinsichtlich des Schadensersatzes in Geld (§ 249 Abs. 2 BGB) das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, d.h. der Geschädigte muss auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. BGH: Dem Wirtschaftlichkeitsgebot leiste der Geschädigte in aller Regel Genüge, wenn er die Veräußerung zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (RdNr. 10).

4. K muss sich nur die erhaltenen €9.500 auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen und kann daher von B Zahlung des restlichen Betrags von €7.500 verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten (subjektbezogene Schadensbetrachtung). BGH: K sei es als Autohausbetreiber, der sich jedenfalls auch mit An- und Verkauf gebrauchter Autos befasse, zumutbar, selbst den Restwertmarkt im Internet durch ein dortiges Anbieten des Unfallwagens in Anspruch zu nehmen. Hätte er dies getan, hätte er den Betrag von €17.000 für das Auto erhalten können. Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des K keine geeignete Grundlage für seinen Anspruch. Nutze er diese Grundlage trotzdem, trage er das Risiko eines geringeren Erlöses (RdNr. 19f.).

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