Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2019

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B und T führen seit 2002 eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft. 2011 kaufen sie gemeinsam ein Hausgrundstück. K und E, die Eltern der T schenken ihnen dazu €100.000. Zwei Jahre später trennen sich B und T. E tritt an K sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche ab.

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Einordnung des Falls

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2023
Examenstreffer Hamburg 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B eine Rückzahlung verlangen, wenn die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen ist und K ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist (§§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Denkbare Anspruchsgrundlage für einen Rückzahlungsanspruch ist §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Voraussetzung ist neben der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB), dass ein Rücktrittsgrund vorliegt. Zwischen K und B besteht ein Schenkungsvertrag (§ 516 BGB). Als Rücktrittsgrund kommt hier ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dieses Vertrags in Betracht (§ 313 BGB). Dazu müsste ein Umstand, der nicht Inhalt des Vertrags ist, zur Grundlage des Geschäfts geworden sein. Diese Grundlage müsste nachträglich weggefallen und der K ein Festhalten an dem Vertrag in der Folge nicht zumutbar sein.
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2. Die Rückforderung eines Geschenks ist nur bei einer Schenkung mit Auflagen (§ 525 BGB), Verarmung (§ 528 BGB), grobem Undank (§ 530 BGB) oder einer Zweckabrede (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Eine Schenkung sei darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und dem Beschenkten den Gegenstand zur freien Verfügung zu überlassen. Außer in den gesetzlich normierten Fällen oder bei ausdrücklicher Vereinbarung müsse der Beschenkte grundsätzlich auch bei veränderten Umständen nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen (RdNr. 17). Trotzdem kämen auch bei einer Schenkung unter besonderen Umständen der Entfall der Geschäftsgrundlage und eine darauf beruhende Rückforderung in Betracht (RdNr. 11f.).

3. Alle Vorstellungen der K über die zukünftige Lebensgestaltung des B und seinen Umgang mit dem Geschenk sind Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) des Schenkungsvertrags.

Nein!

BGH: Bei der Annahme, dass Vorstellungen über den zukünftigen Umgang mit dem Geschenk und die zukünftige Lebensgestaltung des Beschenkten die Geschäftsgrundlage der Schenkung bilden, sei Zurückhaltung geboten. Nicht jede Vorstellung des Schenkers sei erheblich; der Geschäftswille müsse vielmehr gerade auf dieser Vorstellung aufbauen (RdNr. 16). Bis zur Grenze des groben Undanks habe danach grundsätzlich der Schenker das Risiko zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten nicht seinen Vorstellungen entspreche (RdNr. 18).

4. Die Vorstellung von K, ihre Tochter und B würden noch lange Zeit zusammen sein und das Haus gemeinsam nutzen, ist zur Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden (§ 313 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

BGH: Der Zuwendung von Geld an das eigene Kind und dessen Partner zur Finanzierung von Grundeigentum liege regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde, die gemeinsame Wohnnutzung durch das Paar werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Typischerweise sei die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung. Regelmäßig sei ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht gefasst, wenn er gewusst hätte, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie nur kurzfristig sein werde (RdNr. 19).

5. Die Geschäftsgrundlage ist weggefallen (§ 313 Abs. 1 BGB), weil die Beziehung zwischen B und T schon nach zwei Jahren beendet wurde.

Ja, in der Tat!

BGH: Wegen der schon langjährigen Beziehung und des gemeinsamen Hausbaus sei es naheliegend, dass der Schenkungswille der K auf der Vorstellung aufbaue, die Lebensgemeinschaft von B und T dauere noch längere Zeit an (RdNr. 23). Diese Vorstellung habe sich als unzutreffend erwiesen, als sich B und T zwei Jahre nach der Schenkung trennten. Damit sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen (RdNr. 25).

6. K ist ein Festhalten am unveränderten Schenkungsvertrag trotz Änderung der Umstände "zuzumuten" (§ 313 Abs. 1 BGB).

Nein!

BGH: Maßstab der Zumutbarkeit sei bei einer Schenkung grundsätzlich nur die freie Entscheidung des Schenkers für die Zuwendung. Maßgeblich sei, inwieweit die Kenntnis der veränderten Umstände diese Entscheidung beeinflusst hätte (RdNr. 29). Dem Schenker sei es regelmäßig nicht zuzumuten, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, wenn die Schenkung mit der für den Beschenkten erkennbaren Vorstellung erfolgt, damit zur Grundlage eines dauerhaften Zusammenlebens der Partner beizutragen, und sich außerdem feststellen lasse, dass die Schenkung unterblieben wäre, wenn das baldige Ende der Partnerschaft erkennbar gewesen wäre (RdNr. 30).

7. K kann von B den Gesamtbetrag der Schenkung in Höhe von €100.000 zurückverlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Schenkung (§ 516 BGB) war an B und T gemeinsam gerichtet. An dem mit dem Geld finanzierten Haus haben B und T jeweils hälftig Miteigentum erworben (§ 1008 BGB), sodass E und K dem B auch nur die Hälfte des Wertes der Schenkung zugewendet haben. K kann von B daher nur diesen Anteil an der Schenkung (€50.000), zurückverlangen.
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