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Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

4. April 2025

42 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B und T führen seit 2002 eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft. 2011 kaufen sie gemeinsam ein Hausgrundstück. K und E, die Eltern der T schenken ihnen dazu €100.000. Zwei Jahre später trennen sich B und T. E tritt an K sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche ab.

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Einordnung des Falls

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2023
Examenstreffer Hamburg 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B eine Rückzahlung verlangen, wenn die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen ist und K ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist (§§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Denkbare Anspruchsgrundlage für einen Rückzahlungsanspruch ist §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Voraussetzung ist neben der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB), dass ein Rücktrittsgrund vorliegt. Zwischen K und B besteht ein Schenkungsvertrag (§ 516 BGB). Als Rücktrittsgrund kommt hier ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dieses Vertrags in Betracht (§ 313 BGB). Dazu müsste ein Umstand, der nicht Inhalt des Vertrags ist, zur Grundlage des Geschäfts geworden sein. Diese Grundlage müsste nachträglich weggefallen und der K ein Festhalten an dem Vertrag in der Folge nicht zumutbar sein.
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2. Die Rückforderung eines Geschenks ist nur bei einer Schenkung mit Auflagen (§ 525 BGB), Verarmung (§ 528 BGB), grobem Undank (§ 530 BGB) oder einer Zweckabrede (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Eine Schenkung sei darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und dem Beschenkten den Gegenstand zur freien Verfügung zu überlassen. Außer in den gesetzlich normierten Fällen oder bei ausdrücklicher Vereinbarung müsse der Beschenkte grundsätzlich auch bei veränderten Umständen nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen (RdNr. 17). Trotzdem kämen auch bei einer Schenkung unter besonderen Umständen der Entfall der Geschäftsgrundlage und eine darauf beruhende Rückforderung in Betracht (RdNr. 11f.).

3. Alle Vorstellungen der K über die zukünftige Lebensgestaltung des B und seinen Umgang mit dem Geschenk sind Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) des Schenkungsvertrags.

Nein!

BGH: Bei der Annahme, dass Vorstellungen über den zukünftigen Umgang mit dem Geschenk und die zukünftige Lebensgestaltung des Beschenkten die Geschäftsgrundlage der Schenkung bilden, sei Zurückhaltung geboten. Nicht jede Vorstellung des Schenkers sei erheblich; der Geschäftswille müsse vielmehr gerade auf dieser Vorstellung aufbauen (RdNr. 16). Bis zur Grenze des groben Undanks habe danach grundsätzlich der Schenker das Risiko zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten nicht seinen Vorstellungen entspreche (RdNr. 18).

4. Die Vorstellung von K, ihre Tochter und B würden noch lange Zeit zusammen sein und das Haus gemeinsam nutzen, ist zur Geschäftsgrundlage der Schenkung geworden (§ 313 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

BGH: Der Zuwendung von Geld an das eigene Kind und dessen Partner zur Finanzierung von Grundeigentum liege regelmäßig die Vorstellung des Schenkers zugrunde, die gemeinsame Wohnnutzung durch das Paar werde jedenfalls von einiger Dauer sein. Typischerweise sei die beabsichtigte Langfristigkeit der Nutzung ein wesentlicher Beweggrund für die Zuwendung. Regelmäßig sei ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte den Geschäftswillen zur Zuwendung nicht gefasst, wenn er gewusst hätte, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie nur kurzfristig sein werde (RdNr. 19).

5. Die Geschäftsgrundlage ist weggefallen (§ 313 Abs. 1 BGB), weil die Beziehung zwischen B und T schon nach zwei Jahren beendet wurde.

Ja, in der Tat!

BGH: Wegen der schon langjährigen Beziehung und des gemeinsamen Hausbaus sei es naheliegend, dass der Schenkungswille der K auf der Vorstellung aufbaue, die Lebensgemeinschaft von B und T dauere noch längere Zeit an (RdNr. 23). Diese Vorstellung habe sich als unzutreffend erwiesen, als sich B und T zwei Jahre nach der Schenkung trennten. Damit sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen (RdNr. 25).

6. K ist ein Festhalten am unveränderten Schenkungsvertrag trotz Änderung der Umstände "zuzumuten" (§ 313 Abs. 1 BGB).

Nein!

BGH: Maßstab der Zumutbarkeit sei bei einer Schenkung grundsätzlich nur die freie Entscheidung des Schenkers für die Zuwendung. Maßgeblich sei, inwieweit die Kenntnis der veränderten Umstände diese Entscheidung beeinflusst hätte (RdNr. 29). Dem Schenker sei es regelmäßig nicht zuzumuten, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, wenn die Schenkung mit der für den Beschenkten erkennbaren Vorstellung erfolgt, damit zur Grundlage eines dauerhaften Zusammenlebens der Partner beizutragen, und sich außerdem feststellen lasse, dass die Schenkung unterblieben wäre, wenn das baldige Ende der Partnerschaft erkennbar gewesen wäre (RdNr. 30).

7. K kann von B den Gesamtbetrag der Schenkung in Höhe von €100.000 zurückverlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Schenkung (§ 516 BGB) war an B und T gemeinsam gerichtet. An dem mit dem Geld finanzierten Haus haben B und T jeweils hälftig Miteigentum erworben (§ 1008 BGB), sodass E und K dem B auch nur die Hälfte des Wertes der Schenkung zugewendet haben. K kann von B daher nur diesen Anteil an der Schenkung (€50.000), zurückverlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

26.2.2020, 17:38:10

Irgendwie fehlen mir in diesem Fall noch ein Haufen weiterer Informationen, um da überhaupt eine Beurteilung abgegeben zu können. Urig. Das hatte ich bei der App noch nie.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

26.2.2020, 22:31:30

:) Und was fehlt Dir da genau?

Isabell

Isabell

24.3.2020, 20:19:28

Wie Ehe-ähnlich haben sie gelebt? War die Trennung abzusehen? Und allem voran die Frage, wer im Haus nach der Trennung wohnen bleibt. Denn bleibt das Haus der Lebensmittelpunkt der Tochter, dürfte doch die Motivation für die Schenkung, der Tochter ein Eigenheim zu ermöglichen, nicht fehlgeschlagen sein.

TR

Tr(u)mpeltier

1.4.2020, 13:41:11

@Isa Bell, ich würde dir insoweit zustimmen, dass es bei der Beurteilung, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (insbesondere wegen der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung im Hinblick auf die Anwendung der Norm). Ein Mehr an Infos ist insofern immer hilfreich. Mir persönlich hätten die bisherigen Angaben genügt. Und die Frage, wer im Eigenheim verbleibt ist mE nach unerheblich. Denn unabhängig davon, ob die Tochter oder ihr Ex in dem Haus verbleiben, sind sie beide zu 50% Miteigentümer des Hauses. Diese

Bereicherung

des Vermögens des Schwiegersohns war indes nur für den Fall intendiert, dass beide eine längere gemeinsame Zukunft haben. Insofern scheint mir unabhängig davon, wer dort wohnen bleibt, die Rückforderung in Ordnung.

Delfinsohn

Delfinsohn

6.8.2020, 23:39:03

Ich fände es gut wenn klargestellt würde inwieweit 313 und die zweckverfehlungskondiktion miteinander konkurrieren. Habe hierzu viel widersprüchliches gehört und finde es schade, dass der Fall nichz darauf eingeht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.5.2021, 16:20:01

Hallo Delfinsohn, das Verhältnis ist tatsächlich sehr umstritten. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass letztlich beide Institute an (innere) Vorstellungen der Parteien anknüpfen, die zwar nicht Vertragsinhalt geworden sind, aber trotzdem wesentliche Motive des Vertragsschluss bleiben sollen. Beigetragen hat sicher auch, dass sich der BGH in der Vergangenheit nicht ganz widerspruchsfrei zu dem Verhältnis eingelassen hat. Der BGH hat nunmehr aber in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05 – NJW 2008, 3277) und 2010 (03.02.2010 – XII ZR 189/06) klargestellt, dass für ihn der Wegfall der Geschäftsgrundlage (

§ 313 BGB

) und die Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB) nebeneinander anwendbar sind.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.5.2021, 16:21:55

Allerdings sind die Anforderungen bei der Zweckverfehlungskondiktion höher, als beim Wegfall der Geschäftsgrundlage. Während der BGH bei

§ 313 BGB

die bloße Erkennbarkeit der Geschäftsgrundlage genügen lässt, so ist nach seiner Rechtsprechung für die Bejahung der Zweckverfehlung eine konkrete Zweckabrede, mithin die positive Kenntnis des Vertragspartners über den zugrunde liegenden Vertragszweckes notwendig (vgl. BGH 03.02.2010 – XII ZR 189/06 – Rn. 51). Kann der Nachweis einer solchen Kenntnis nicht geführt werden, so besteht kein Anspruch über die Zweckverfehlungskondiktion.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.5.2021, 16:22:26

In der Praxis ist die gezogene Differenzierung sicher nur bedingt hilfreich, weil die Differenzierung zwischen Erkennbarkeit und tatsächlicher positiver Kenntnis häufig nur schwierig getroffen werden kann, da es in beiden Fällen um innere Vorstellungen geht. Dies wird auch in der Literatur bemängelt (vgl. BeckOGK/Martens, 1.4.2021, BGB § 313 Rn. 200). In der Klausur muss es hier jedoch klare Hinweise geben, um dies entsprechend einordnen zu können. Ich hoffe damit ist es nun etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

29.8.2022, 23:28:12

Das ist ja hier ein halber Aufsatz, Lukas. Großartig! 😄😊

JACOB

Jacob

20.7.2021, 19:33:00

Ausnahmsweise finde ich die Erläuterungen bei diesen Lösungen nicht so gelungen wie sonst. Vielleicht hat ja jemand vom Jurafuchs-Team Zeit, diese nochmal zu überarbeiten und nicht nur die BGH-Entscheidung zu paraphrasieren.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

22.7.2021, 08:51:54

Hallo Jacob, danke für deine Anmerkung! Warum findest du die Lösung nicht so gelungen bzw. was fehlt dir hieran? Gerne machen wir uns hier an die Verbessrung, aber ich bin mir noch nicht ganz sicher, wo in deinen Augen der Haken ist. Danke im Voraus und beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs Team

JACOB

Jacob

20.4.2022, 19:42:09

Vielleicht könntet Ihr klarer herausstellen, was in Bezug auf

§ 313 BGB

hier die Besonderheit ist. So richtig konnte ich keinen Lerneffekt aus der Einheit ziehen.

BBE

bibu knows best

1.9.2022, 08:07:57

Ich würde die 2. Frage an den Anfang stellen, ich war etwas verwundert, dass nicht erstmal die Normen aus der Schenkung selbst angesprochen wurden.

JAS

Jasper

6.8.2021, 16:49:45

Ist in diesen Schwiegereltern-Geschenk-Fällen nicht auch immer die (teilweise)

Zweckerreichung

zu thematisieren ? Schließlich haben die zwei ja 2 Jahre dort zusammen gelebt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.1.2022, 18:36:39

Hallo Jasper, tatsächlich hatte das Berufungsgericht eine solche teilweise

Zweckerreichung

noch angenommen und den Anteil der gemeinsam dort verbrachten Zeit zur Lebenserwartung ins Verhältnis gesetzt. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr hat er den Schwiegereltern ein vollständiges

Rücktritt

srecht eingeräumt. Denn hätte sie das frühe SCheitern vorausgesehen, so hätte sie B überhaupt nichts zugewandt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KAJU

kajuka

3.3.2023, 19:25:12

Heute Examstreffer in Bawü/Hamburg und wahrscheinlich auch Sachsen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.3.2023, 16:14:12

Klasse, lieben Dank, Kajuka! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IS

IsiRider

12.5.2023, 10:54:09

Was kam in diesem Zusammenhang noch dran? Daneben war also nur die Zweckverfehlungskondiktion zu prüfen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.8.2023, 17:39:34

In BaWü war das nur eine von 3 oder 4 Aufgaben. Erinnere mich nicht mehr genau.

REUS04

Reus04

5.9.2023, 17:27:46

Ich verstehe nicht ganz warum in Fragen der Zumutbarkeit die Trennung nicht auch in die Risikosphäre der Eltern fällt.

REUS04

Reus04

5.9.2023, 17:38:23

Zumal eine Trennung nie zu 100% ausgeschlossen werden kann. Aber trotzdem coole Aufbereitung des Falls!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.9.2023, 12:17:44

Hallo Reus04, danke dir für die Rückmeldung. Das dargestellte Ergebnis ist entspricht der BGH Rechtsprechung und ist Ausfluss einer wertenden Entscheidung. Das Gesetz sieht dieses Ergebnis keinesfalls als zwingend vor. Von daher ist es natürlich gut vertretbar, inhaltlich anderer Meinung zu sein. Im Fall der Schenkung von großen Vermögenswerten zwischen Ehegatten bzw. Eltern an Ehegatten/Paare hat der BGH auf eine zugrundeliegende Zweckvereinbarung abgestellt. Ang

esi

chts der gestiegenen Scheidungsraten kann ich aber gut nachvollziehen, dass du eben abweichender Meinung bist und vertrittst, dass dies im Risiko des Schenkenden liegt. In einer Klausur ist es trotzdem ratsam, den BGH Ansatz zu kennen und prüfen zu können. Bekanntermaßen prüfen Korrektoren begünstigender, wenn man nah an der Lösungsskizze entlang prüft. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

14.9.2023, 17:06:44

Ihr seid so genial, liebes Jurafuchs-Team!!! Vielen Dank für die richtig übersichtlichen Ausführungen!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.9.2023, 10:48:01

Hallo Diaa! Danke für das tolle Feedback. Das motiviert uns sehr, uns immer neue Dinge für euch zu überlegen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JUL

juliavdb

19.9.2023, 10:58:28

Hi, ich frage mich, was der Ex-Partner, der das

Geld

dann zurückzahlen muss, machen kann, wenn er es nicht zurückzahlen kann (wenn man annimmt, dass er nicht so vermögend ist, dass er eben mal 50.000 EUR zahlen kann). Bei der Zweckverfehlungskondiktion (sollte sie durchgehen) kann er sich auf

Entreicherung

berufen, wenn es sich beim Hauskauf / -bau für ihn um eine Luxusausgabe handelt. Aber wie ist das beim Wegfall der Geschäftsgrundlage? Ich finde das Ergebnis etwas unbefriedigend. Denn praktisch gesehen dürfte ich niemals eine Schenkung meiner Schwiegereltern annehmen, wenn ich weiß, dass ich zu keinem Zeitpunkt in der Lage wäre, das

Geld

zurückzuzahlen, sollte es mal zu einer Trennung kommen. Oder wird es dann einfach als allgemeines Lebensrisiko angesehen mit Verweis darauf, dass die Eltern das

Geld

ja auch nur dem eigenen Kind hätten schenken können? Ich bin für alle Ideen und Gedanken dankbar :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.9.2023, 12:41:06

Hallo Julia, sofern man sich nicht auf eine gestreckte Zahlung einigen kann, kommt hier letztlich primär der Verkauf des Grundstückes in Betracht. Diese Problematik ist dabei keineswegs auf

Schwiegerelternschenkung

en beschränkt, sondern besteht auch im Falle des Zugewinnausgleichs bei Paaren, die sich scheiden lassen und wo der Großteil des Vermögens in einem Hausgrundstück steckt oder bei einem Erben, dem gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Insofern ist das in der Tat ein von der Rechtsordnung akzeptiertes Risiko. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

21.2.2025, 12:25:35

Man muss sich als Partner ja auch nicht auf dieses Risiko einlassen, sondern kann sich vertraglich gegen so einen Fall absichern! , um das Haus am Ende z.B. nicht verkaufen zu müssen.

JURAP

JuraPrinzessin2025

29.8.2024, 10:13:45

Hallo zusammen, Könnte man hier aber nicht auch in die Richtung argumentieren, dass es dem E schon zumutbar war, aufgrund der gerechten Risikoverteilung? Könnte man nicht sagen, dass es er das Risiko, dass ihr Kind mit ihrem Partner nicht ewig zusammen ist, hätte kennen müssen? Dann fällt es ja schon in den Risikobereich der Eltern, die 100.000 Euro dazu zu geben oder nicht? LG

LELEE

Leo Lee

1.9.2024, 13:21:53

Hallo Jurakönig2025, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist die Schwelle bei 313 hoch; allerdings ist dies trotzdem immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bewerten. Vorliegend ging es um einen relativen hohen Betrag von 100.000 Euro + die Ehe hielt "nur" zwei Jahre, weshalb hier der BGH die

Unzumutbarkeit

bejahte. Allerdings gilt natürlich, dass das Vertrauen auf eine Ehe selbst nur in geringem Maße (sowie hier eben) geschützt wird. Wären es z.B. 10 Jahre gewesen, wäre der Fall wahrscheinlich in die andere Richtung entscheiden worden. Auch umgekehrt: Wäre der Betrag wesentliche niedriger gewesen, hätte der BGH mglw. auch bei 2 Jahren die

Unzumutbarkeit

verneint. Deshalb lautet die Antwort hier - typisch Jura - es kommt darauf an :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MAT

Matschegenga

3.10.2024, 12:56:58

Hat das BVerfG schon jemals über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bzgl.

§ 313 BGB

entschieden? Mich würde mal interessieren, welche grundrechtlichen Interessen in die Zumutbarkeitsabwägung eingestellt werden. Im vorliegenden Fall müsste sich die Beschenkte auf Art. 14 GG berufen können, da die 50.000 € ihrem Eigentum im grundrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Welches Interesse wird aber der Schenkenden zugebilligt? Eigentum kann es nicht sein. Ihre Privatautonomie eigentlich auch nicht: Die Schenkung ohne Auflagen war ihre eigene, privatautonome Entscheidung. Es gibt auch keine Hinweise auf Existenzgefährdung. Ich bin überfragt, was hier für sie spricht.

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

8.10.2024, 14:40:35

Hi, also mit den Schwiegereltern ist man nicht selten überfragt :-) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist für die Frage der Zumutbarkeit insb. die vertragliche bzw. gesetzliche Risikozuweisung maßgeblich. Insofern sind weniger grundrechtliche Interessen maßgeblich, sondern vielmehr die Frage, ob das eingetretene Risiko noch vom geschlossenen Vertrag gedeckt ist. Daher ist zunächst der Parteiwille zu ermitteln. Indizien dazu liefert die Interessenlage. Der Geschäftswille der Schenkung ging von der Überlegung aus, dass die Beschenkten die mitfinanzierte Immobilie jedenfalls nicht nur sehr kurzweilig nutzen werden. Dies war für die Beschenkten insb. wegen der Höhe der Zuwendung auch erkennbar. Dafür spricht auch die allg. Lebenserfahrung. Viele Grüße

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

5.12.2024, 16:49:54

Ist dieses Urteil unumstritten?

Paulah

Paulah

13.12.2024, 10:53:14

Das würde mich sehr wundern, wenn es irgendein Urteil gäbe, dass unumstritten ist. In der Anmerkung zum Urteil von Prof. Löhnig in der NZFam 2019, 822 werden zumindest Kritikpunkte angeführt.

NME

nmew

22.2.2025, 18:35:13

müssen nicht für § 313 I beide Parteien des in Rede stehenden Vertrags den Umstand als relevante vertragsgrundlage angesehen haben? so wie ich es hier verstehe, lässt der BGH die Vorstellung der Eltern genügen. müsste nicht auch die Vorstellung des B/der T als Vertragsparteien geprüft werden?


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