Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2019
Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Mieter – Minderung und Zurückbehaltungsrecht
Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Mieter – Minderung und Zurückbehaltungsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wohnt bei V zur Miete (€500 /Monat). Mängelbedingt mindert er ab Juli 2020 die Miete (zu Recht) um €50 und hält weitere €200 zurück. M streitet mit V vor Gericht um die Minderung. Im April 2021 lehnt M die angebotene Mängelbeseitigung als „Beweisvernichtung“ ab. Im Juni kündigt V fristlos.
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Einordnung des Falls
Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Mieter – Minderung und Zurückbehaltungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung. Als Anspruchsgrundlage kommt § 546 Abs. 1 BGB in Betracht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die fristlose Kündigung könnte den Mietvertrag beendet haben. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 314 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. V stützt die Kündigung offenbar auf die ausgebliebenen Mietzahlungen des M. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB in Betracht.
Ja!
4. Für den Schuldnerverzug ist stets eine Mahnung erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Anspruch auf Mietzahlung wird regelmäßig zum dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig. Verzug kann deshalb auch ohne Mahnung eintreten.
Ja, in der Tat!
6. M hat jedoch ab Juli 2020 einen Teil der Miete gemäß § 320 BGB zurückgehalten, sodass die Mietforderungen zunächst nicht durchsetzbar waren.
Ja!
7. Das Leistungsverweigerungsrecht des M bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung, da M die Mängelbeseitigung wegen „Beweisvereitelungsgefahr“ verweigern durfte.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. M befand sich deshalb seit der Ablehnung der Mängelbeseitigung hinsichtlich der gesamten einbehaltenen Miete in Schuldnerverzug.
Ja, in der Tat!
9. Die fristlose Kündigung der V ist wirksam. Sie kann deshalb gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der Wohnung von M verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
27.10.2021, 08:23:37
Aus dem Sachverhalt geht mE nicht klar hervor, wie viel M genau einbehält. Man könnte die Angaben auch so verstehen, dass M monatlich nur 50€ Minderung geltend macht und die zusätzlichen 200€ nur einmalig im Juli zurückhält (aus weichem Grund auch immer). Jedenfalls bedeuten 50€ "und ... weitere" 200€ eine Summe von 250€, sodass ich nicht auf die monatlich 200€ aus der letzten Antwort gekommen wäre ;)
TeamRahad 🧞
27.10.2021, 08:27:43
Und dann noch eine Verständnisfrage: Nach Ansicht des BGH ist eine Minderung iHv 50€ monatlich eingetreten, dh was M darüber hinaus einbehalten hat, war unberechtigt. In Verzug gekommen ist M nach BGH aber trotzdem mit dem gesamten einbehaltenen Betrag?
TeamRahad 🧞
27.10.2021, 08:35:05
Ach so Moment, ich glaube jetzt habe ich verstanden wie es gemeint war xD die 50€ monatlich hat M nicht gezahlt wegen Minderung, zusätzlich hat er monatlich 200€ einbehalten wegen 320 I, und nur wegen letzterem Anteil tritt dann Verzug ein, richtig? Iwie war Ich verwirrt, auch wegen des "gesamten einbehaltenen Betrages" Sry für das Selbstgespräch 😂
Lukas_Mengestu
27.10.2021, 11:41:39
Genau so war es gemeint :-). Und das "Selbstgespräch" hilft sicher noch anderen Nutzer:innen beim Verständnis. Es war also keineswegs umsonst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lisi99
28.8.2022, 21:09:52
Mir ging es aber genauso. Falls es möglich ist noch einen Zusatz „zusätzlich behält er monatlich“ 200€ ein, wäre das hilfreich. Ich habe den SV dadurch erst am Ende verstanden. LG
Blackpanther
25.3.2022, 15:46:23
Ist M durch die Ablehnung der Mängelbeseitigung in Gläubigerverzug gekommen und hat dadurch sein ZBR verloren? Oder kann man dir Weigerung der Mängelbeseitigung dogmatisch auch anders begründen?
Lukas_Mengestu
28.3.2022, 15:25:33
Hallo Blackpanther, die Frage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (bzw. wann er es verliert), knüpft der BGH an §§ 320 Abs. 2, 242 BGB an. Es sei dabei immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat er ein Verweigerungsrecht abgelehnt, da zur Beweissicherung andere Möglichkeiten in Betracht gekommen wären als die Aufrechterhaltung des mangelhaften Zustandes (zB Anfertigung von Lichtbildern; Zeugenaussage der Handwerker). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team