Infizierung mit Corona

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist SARS-CoV-2 positiv. Er glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel und will möglichst viele mit dem Corona-Virus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm mehrmals ins Gesicht. O infiziert sich. Symptome zeigt er im Krankheitsverlauf nicht.

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Einordnung des Falls

Infizierung mit Corona

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit Sars-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Wenn nach der Ansteckung durch einen Infizierten beim Opfer erste Symptome wie Fieber auftreten, ist eine körperliche Misshandlung anzunehmen. Bei O treten jedoch keinerlei Symptome auf. Eine körperliche Misshandlung liegt nicht vor.
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2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand körperlicher Funktionen nachteiligen (pathologischen) Zustands. Auf ein Schmerzempfinden kommt es für eine Gesundheitsschädigung nicht an. Die Infektion mit einem Virus genügt somit selbst dann, wenn es nicht zum Ausbruch von Krankheitsbeschwerden kommt. Schon die bloße Infektion verändert tiefgreifend den körperlichen Normalzustand. O hat sich mit SARS-CoV-2 infiziert.

3. Corona-Viren sind "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall) oder biologisch-physiologisch (z.B. Viren, Bakterien und Dopingsubstanzen) wirken. Gesundheitsschädlich ist der Stoff, wenn er unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Das Corona-Virus wirkt biologisch-physiologisch. Die Gesundheitsschädlichkeit wird beim HI-Virus überwiegend bejaht. Für eine Übertragung dieser Annahme auf das Corona-Virus spricht die nicht unbeachtliche Letalitätsrate und die Gefahr irreparabler schwerer Lungenschädigungen. Auch fehlen nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik wirksame Medikamente. Da schwere Verläufe und Todesfälle in allen Altersstufen auftreten, ist die Eignung zur erheblichen Gesundheitsschädigung im konkreten Fall anzunehmen.

4. T hat dem O das Corona-Virus auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. T hat den O so angehustet, das dessen Schleimhäute mit dem Corona-Virus in Kontakt kamen. Ein Beibringen ist zu bejahen.
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