K.-o.-Tropfen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verabreicht O "K.-o.-Tropfen", damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.

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Einordnung des Falls

K.-o.-Tropfen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O "K.-o.-Tropfen" verabreichte, hat er ihn an dessen Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes. Hier liegt in dem komatösen Schlaf das Herbeiführen eines pathologischen Zustandes.
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2. Die von T genutzten K.-o.-Tropfen stellen einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.

Ja, in der Tat!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall) oder biologisch-physiologisch (z.B. Viren, Bakterien und Dopingsubstanzen) wirken. Gesundheitsschädlich ist der Stoff, wenn er unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Dabei ist auch die Opferkonstitution zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung lässt für die Bejahung der "Erheblichkeit" teilweise aber sehr wenig genügen. K.-o.-Tropfen wirken biologisch-physiologisch. Die Bewusstlosigkeit des O über mehrere Stunden stellt eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Die Aufweichung des Kriteriums der "Erheblichkeit" durch die Rechtsprechung wird im Schrifttum vielfach kritisiert. Denn systematisch sei dieses notwendig, um die höhere Strafandrohung im Vergleich zur "einfachen Körperverletzung" zu rechtfertigen. Zudem setze man sich sonst zu den anderen Tatbeständen des § 224 StGB in Widerspruch.

3. T hat O "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges" an der Gesundheit geschädigt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Nein!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Für die Unterscheidung zwischen gesundheitsschädlichem Stoff und gefährlichem Werkzeug gilt grundsätzlich: Werkzeuge wirken typischerweise von außen physikalisch auf den Körper des Opfers ein und werden vom Täter gerade zur Verstärkung seiner Kraft und Verletzungsenergie eingesetzt. BGH: Ein narkotisierendes Mittel in der hier von T verwendeten Dosierung sei kein gefährliches Werkzeug.

4. T hat dem O die K.-o.-Tropfen nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. Durch das Schlucken der K.-o.-Tropfen erfolgt die Wirkung im Körperinnern.
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