K.-o.-Tropfen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verabreicht O "K.-o.-Tropfen", damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
K.-o.-Tropfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O "K.-o.-Tropfen" verabreichte, hat er ihn an dessen Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von T genutzten K.-o.-Tropfen stellen einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.
Ja, in der Tat!
3. T hat O "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges" an der Gesundheit geschädigt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein!
4. T hat dem O die K.-o.-Tropfen nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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