K.-o.-Tropfen
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verabreicht O "K.-o.-Tropfen", damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.
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Einordnung des Falls
K.-o.-Tropfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O "K.-o.-Tropfen" verabreichte, hat er ihn an dessen Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von T genutzten K.-o.-Tropfen stellen einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.
Ja, in der Tat!
3. T hat O "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges" an der Gesundheit geschädigt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein!
4. T hat dem O die K.-o.-Tropfen nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
22.5.2021, 11:34:42
1) U.U. könnte man in der SV-Darstellung noch einfügen, dass es sich nur um eine geringe Dosierung handelt.

Tigerwitsch
22.5.2021, 11:36:46
2) Außerdem stellt sich für mich die Frage, ob man nicht doch § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB annehmen müsste. So hat der BGH in der zitierten Entscheidung (B. v. 27.01.2009 - AZ.: 4 StR 473/08) unter Rn. 2 ausgeführt: „Auch die durch das Verabfolgen der ‚K.O.-Tropfen‘ verursachte Körperverletzung [Bewusstseinsverlust] hat der Angeklagte demgemäß [zwar] nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs […], sondern durch Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe […] begangen.“

Lukas_Mengestu
28.5.2021, 17:10:15
Hallo Tigerwitsch, vielen Dank für Deine Hinweise. In der Tat hatte der BGH in dem Ausgangsfall die gefährliche Körperverletzung mit dem Argument bejaht, hier sei ein gesundheitsschädlicher Stoff beigebracht worden - ohne dies jedoch weiter zu subsumieren. Wir haben den Fall entsprechend angepasst. Im Schrifttum (zB MüKo-StGB/Hardtung, 4. A. 2021, § 224 Rn.7) wird dagegen vielfach dafür plädiert, dass man den Begriff der "erheblichen" gesundheitlichen Beeinträchtigung enger versteht, insbesondere um eine trennschärfere Abgrenzung zu § 223 Abs. 1 StGB zu ermöglichen und um das Verhältnis zu den übrigen Tatbeständen des § 224 zu wahren. Nimmt man das Merkmal insoweit ernst, so spricht vieles dafür, bei geringer Dosierung und für den Fall, dass mit Ausnahme des dreistündigen Schlafes keine weiteren gesundheitlichen Nebenwirkungen dazukommen, die Schwelle der Erheblichkeit noch nicht überschritten ist. Aber wie Du zurecht eingewandt hast, ist der BGH hier eben deutlich strenger. Beste Grüße, Lukas
Anonym
16.11.2023, 10:41:31
Warum wird hier überhaupt nicht thematisiert, dass K.O. Tropfen auch ein Gift darstellen könnten? Das muss doch zumindest angesprochen werden!
Leo Lee
19.11.2023, 09:51:21
Hallo Tatbestand, ohne jetzt auf die wissenschaftlichen Aspekte eingehen zu wollen: K.O.-Tropfen wurden von der Rspr. als andere
gesundheitsschädliche Stoffeeingestuft und gerade nicht als Gift. Aus diesem Grund haben wir uns dafür entschieden, auch hier auf die zweite Var. Abzustellen, um allen voran Verwirrung mit „zu viel Subsumtion“ zu vermeiden. Jedoch finde ich, dass bei entsprechender Begründung auch K.O.-Tropfen unter „Gift“ subsumiert werden kann (was jedoch keine Auswirkung auf das Ergebnis hätte). Wir würden dich insofern um Verständnis bitten und können i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 224 Rn. 5 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraganter
2.12.2024, 11:24:06
Gifte sollen ja "chemisch" oder "chemisch-physikalisch" wirken. K.O.-Tropfen sollen ja offensichtlich "biologisch-physiologisch" wirken. Die Frage ist eher, wer das denn alles wissen soll, wie welcher Stoff wirkt. Ich finde hier ang
esichts möglicher Abgrenzungsprobleme die Kategorisierung "Gift" generell fragwürdig ...
Katharina Ley
6.2.2025, 12:34:54
Ich finde die Kategorisierung schwierig. Wie lässt sich argumentativ begründen, dass Alkohol ein "Gift" sei, K.O.-Tropfen hingegen ein "anderer gesundheitsschädlicher Stoff"?
TubaTheo
14.6.2024, 14:18:40
Nur für mein Verständnis: Wie grenzt man hier von der mittelbaren Täterschaft ab? Das Opfer trinkt ja selber das Glas. Oder nimmt man aufgrund der Unmittelbarkeit zwischen des Übergebens des Glases und Trinken des Glases eine direkte Täterschaft an?
Tinki
9.12.2024, 17:47:12
würde mich auch interessieren!
Dogu
7.7.2024, 14:54:29
Bei einer anderen Aufgabe wurde angeführt, Flüssigkeiten (Kaffee) seien keine Werkzeuge, da es sich nicht um körperliche Gegenstände handelt. Was ist denn da hM? Hier wird darauf überhaupt nicht eingegangen, sondern eher darauf hingeführt, dass Flüssigkeiten durchaus Werkzeuge sein können.

Tim
22.7.2024, 18:03:02
„Maßgeblich dafür ist (nach hA) der mögliche Wortsinn, der sich nach der Alltagssprache und erkennbaren Modifikationen durch die Gesetzessprache bestimmt. – In der Alltagssprache ist ein „Werkzeug“ ein „für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird“. Einen „Gegenstand“ nennt man nur feste Körper, zB Hämmer, Schraubenzieher, Äxte; auch komplexe Gegenstände, nämlich Werkzeugmaschinen, bezeichnet man als „Werkzeug“, zB Bohrmaschinen, Kreissägen, Häckselmaschinen, Pressen. – Hingegen erfasst Nr. 2 keine Flüssigkeiten und Gase, sie haben keine Form und man nennt sie im Sprachgebrauch nicht „Werkzeuge“; aber ihre Behältnisse können Werkzeuge sein, zB die Flasche, in der sich beim Molotowcocktail das Benzin befindet, der Hochdruckreiniger, aus dem das Wasser schießt, oder der Schweißbrenner, aus dem die Flamme kommt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 WaffG mit Anlage 1, Abschn. 1, Unterabschn. 1, Nr. 2.7 und 5 sowie Unterabschn. 2, Nr. 1.2.2, 1.2.5 und am deutlichsten 1.2.4, wo nicht der gasförmige oder flüssige Stoff als Waffe bezeichnet wird, sondern der Gegenstand, den er verlässt).“ MüKoStGB/Hardtung StGB § 224 Rn. 14 f. Ich finde der MüKo fasst hier ganz gut zusammen, was ich auch sonst gerade so gelesen habe. Es scheint die wohl h.M. zu sein, dass Flüssigkeiten als solchen kein Werkzeug sind. Ich verstehe deine Frage aber durchaus (deshalb habe ich mich nun auch auf die Suche gemacht). Das angegebene BGH Urteil machte es einem da auch zunächst nicht leichter, da auch das von der Dosierung spricht. Festhalten kann man aber wohl, dass Flüssigkeiten nicht als Werkzeuge gelten. Hier auf alltägliche Verwendungen abzustellen - wie am Anfang hier gemacht - scheint mir eine gute Sache. Heißes Wasser würden wir wohl nicht als Werkzeug bezeichnen. Auch K.O. Tropfen nicht.