Körperteil kein gefährliches Werkzeug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verpasst O plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn. Bei O bildet sich sofort eine schmerzhafte Schwellung.
Einordnung des Falls
Körperteil kein gefährliches Werkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T die Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen hat", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Ts Kopf stellt nach h.M. ein "anderes gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) dar.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
Johannes Nebe
25.1.2023, 09:54:06
Eine der letzten Einsendearbeiten hat mich zu der Erkenntnis geführt, dass eine Kopfnuss, anders als auf der Illustration, mit der Faust oder den Fingerknöcheln ausgeführt wird.

Nora Mommsen
25.1.2023, 12:46:47
Hallo Johannes, du hast absolut Recht, auch wenn es die wenigsten auf dem Schirm haben! Wir verbuchen das als gestalterische Freiheit unseres Zeichners, die sich im Rahmen der umgangssprachlichen Verwendung bewegt. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team