+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht in die Zahnarztpraxis der Z ein, um dort ausgestellte wertvolle Gemälde zu stehlen.
Einordnung des Falls
Geschäftsraum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zahnarztpraxis ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind.
Die Zahnarztpraxis der Z dient nicht bestimmungsgemäß der Unterkunft von Menschen, sondern in erster Linie der beruflichen Ausübung.
2. Die Zahnarztpraxis ist ein "Geschäftsraum" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Ja!
Geschäftsraum meint einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient. § 123 Abs. 1 StGB gebraucht zwar die Pluralfassung ("Geschäftsräume"), ein Hausfriedensbruch ist indes bereits beim Betreten eines einzelnen Geschäftsraums vollendet.
Die Zahnarztpraxis der Z stellt einen abgeschlossenen Raum dar, der seiner Bestimmung nach dem Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit dient.