+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in die Zahnarztpraxis der Z ein, um dort ausgestellte wertvolle Gemälde zu stehlen.

Einordnung des Falls

Geschäftsraum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zahnarztpraxis ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Die Zahnarztpraxis der Z dient nicht bestimmungsgemäß der Unterkunft von Menschen, sondern in erster Linie der beruflichen Ausübung.

2. Die Zahnarztpraxis ist ein "Geschäftsraum" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Geschäftsraum meint einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient. § 123 Abs. 1 StGB gebraucht zwar die Pluralfassung ("Geschäftsräume"), ein Hausfriedensbruch ist indes bereits beim Betreten eines einzelnen Geschäftsraums vollendet. Die Zahnarztpraxis der Z stellt einen abgeschlossenen Raum dar, der seiner Bestimmung nach dem Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit dient.

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IUS

iustus

15.2.2021, 17:36:06

Würde die Praxis als Wohnung zählen, wenn zB der Zahnarzt im Haus wohnt und einen unmittelbaren Zugang von seiner Wohnung zur Praxis hätte?

Speetzchen

Speetzchen

17.2.2021, 21:18:42

Der BGH zum Diebstahl in dem von dir geschilderten Fall: Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster in die Zahnarztpraxis istt der Täter im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen. (BGH NStZ 2008, 514, 515)

Speetzchen

Speetzchen

17.2.2021, 21:20:08

Also grds liegt noch keine Wohnung vor. Etwas anderes muss aber gelten, wenn die Wohnung nicht von den Praxisräumen getrennt ist.


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