Geschäftsraum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht in die Zahnarztpraxis der Z ein, um dort ausgestellte wertvolle Gemälde zu stehlen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsraum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zahnarztpraxis ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zahnarztpraxis ist ein "Geschäftsraum" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
15.2.2021, 17:36:06
Würde die Praxis als Wohnung zählen, wenn zB der Zahnarzt im Haus wohnt und einen unmittelbaren Zugang von seiner Wohnung zur Praxis hätte?
Speetzchen
17.2.2021, 21:18:42
Der BGH zum Diebstahl in dem von dir geschilderten Fall: Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster in die Zahnarztpraxis istt der Täter im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen. (BGH NStZ 2008, 514, 515)
Speetzchen
17.2.2021, 21:20:08
Also grds liegt noch keine Wohnung vor. Etwas anderes muss aber gelten, wenn die Wohnung nicht von den Praxisräumen getrennt ist.