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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in die Zahnarztpraxis der Z ein, um dort ausgestellte wertvolle Gemälde zu stehlen.

Einordnung des Falls

Geschäftsraum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zahnarztpraxis ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Die Zahnarztpraxis der Z dient nicht bestimmungsgemäß der Unterkunft von Menschen, sondern in erster Linie der beruflichen Ausübung.

2. Die Zahnarztpraxis ist ein "Geschäftsraum" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Ja!

Geschäftsraum meint einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient. § 123 Abs. 1 StGB gebraucht zwar die Pluralfassung ("Geschäftsräume"), ein Hausfriedensbruch ist indes bereits beim Betreten eines einzelnen Geschäftsraums vollendet. Die Zahnarztpraxis der Z stellt einen abgeschlossenen Raum dar, der seiner Bestimmung nach dem Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit dient.

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