+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht eines Nachts auf dem Hamburger Dom in den Kirmeswagen von Zuckerbäckerin Z ein, in der Hoffnung, dort noch die Einnahmen des vergangenen Tages einstecken zu können.

Einordnung des Falls

Geschäftsraum: Mobile Betriebsstätte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kirmeswagen ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Ein Campingwagen dient bestimmungsgemäß der Unterkunft von Menschen. Hier handelt es sich jedoch um einen Kirmeswagen, der aber in erster Linie der beruflichen Ausübung dient.

2. Der Kirmeswagen ist ein "Geschäftsraum" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Geschäftsraum meint einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient. Geschützt wird die räumlich abgegrenzte geschäftliche Geheim- und Arbeitssphäre. § 123 Abs. 1 StGB gebraucht zwar die Pluralfassung („Geschäftsräume“), ein Hausfriedensbruch ist indes bereits beim Betreten eines einzelnen Geschäftsraums vollendet. Auch bewegliche Gegenstände können einen Geschäftsraum darstellen (z.B. Zirkuszelt). Der Kirmeswagen der Z fällt als beweglicher Gegenstand unter den Begriff des Geschäftsraums.

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