Einführung/Grundfall
12. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Weihnachtsfeier kommt es zwischen den beruflich miteinander konkurrierenden T und O zu einem Streit. T schlägt mit Hilfe eines Barhockers mehrfach auf alle Körperteile des O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% unheilbar erblindet.
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Einordnung des Falls
Einführung/Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O vorsätzlich mit dem Barhocker geschlagen hat, hat T den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
2. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Das besondere Unrecht, das die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) beschreibt, resultiert daraus, dass die schwere Folge (unbestimmt) langwierig sein muss.
Genau, so ist das!
4. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sehvermögen auf einem Auge verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Körperverletzung des T ist kausal für die bei O eingetretene schwere Folge.
Ja!
6. In der Erblindung als schwerer Folge hat sich gerade die spezifische Gefährlichkeit der Körperverletzung als Grunddelikt verwirklicht (besonderer Gefahrzusammenhang).
Genau, so ist das!
7. T hat hinsichtlich der schweren Folge objektiv fahrlässig gehandelt (§ 18 StGB).
Ja, in der Tat!
8. T hat auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere subjektiv fahrlässig gehandelt.
Ja!
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