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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Während der Weihnachtsfeier kommt es zwischen den beruflich miteinander konkurrierenden T und O zu einem Streit. T schlägt mit Hilfe eines Barhockers mehrfach auf alle Körperteile des O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% unheilbar erblindet.

Einordnung des Falls

Einführung/Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O vorsätzlich mit dem Barhocker geschlagen hat, hat T den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Unter die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fallen die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB). Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Durch die Schläge hat T dem O zumindest Schmerzen hinzugefügt und ihn folglich übel und unangemessen behandelt, sodass das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt war. Indem T den O geschlagen und so die Erblindung verursacht hat, hat er bei O auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen.

2. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).

Ja!

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) den Fall einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung (Grunddelikt), mit der wenigstens fahrlässig eine der in Nr. 1-3 beschriebenen schweren Folgen herbeigeführt wurde. In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts verwirklicht haben (besonderer Gefahrzusammenhang). § 226 Abs. 1 StGB erfasst auch leichtfertiges und bedingt vorsätzliches Handeln. Handelt der Täter mit Blick auf die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, greift als Qualifikationstatbestand der § 226 Abs. 2 StGB ein.

3. Das besondere Unrecht, das die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) beschreibt, resultiert daraus, dass die schwere Folge langwierig sein muss.

Genau, so ist das!

Die Langwierigkeit ist gesetzliche Voraussetzung aller schweren Folgen und damit Bestandteil des Erfolgsmerkmals in § 226 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich z.B. aus den Worten "verlieren” (Nr. 1 und 2) und "dauernd" (Nr. 2 und 3). Das Opfer muss mit der schweren Folge unabsehbar lange weiterleben. Das bedeutet: Die schwere Folge ist nur dann langwierig, wenn sie keine Beseitigung erfährt und der Tod des Opfers weder bereits eingetreten noch absehbar ist.

4. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sehvermögen auf einem Auge verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 226 Abs. 1 StGB verlangt den Eintritt einer der in den Nr. 1-3 aufgezählten schweren Folgen. Sehvermögen ist die Fähigkeit, Gegenstände als solche visuell zu erkennen. Das Sehvermögen ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. ein Restsehvermögen von 5-10% verbleibt. O hat auf dem rechten Auge ein Restsehvermögen von nur noch 2%. Damit ist die Fähigkeit, mit dem Auge sehen zu können, nahezu aufgehoben.

5. Die Körperverletzung des T ist kausal für die bei O eingetretene schwere Folge.

Ja!

Die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verlangt Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge ("Hat die Körperverletzung zur Folge"). Hätte T den O nicht mit dem Hocker geschlagen, hätte O keinen Verlust des Sehvermögens auf dem rechten Auge erlitten (conditio sine qua non).

6. In der Erblindung als schwerer Folge hat sich gerade die spezifische Gefährlichkeit der Körperverletzung als Grunddelikt verwirklicht (besonderer Gefahrzusammenhang).

Genau, so ist das!

Erfolgsqualifikationen haben im Vergleich zu den Grunddelikten wesentlich höhere Strafrahmen. Dies beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass aus der Verknüpfung von zwei Unrechtselementen ein deutlich höheres Unrecht entsteht. Vor diesem Hintergrund besteht Einigkeit, dass ein Kausalzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie nicht ausreicht, um eine enge Verknüpfung feststellen zu können. Nach der Rspr. muss sich in der schweren Folge gerade die in der Grunddeliktsbegehung liegende "eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr" verwirklichen (sog. grunddeliktischer Gefahrzusammenhang). Im Verlust des Sehvermögens hat sich gerade die typische Gefährlichkeit verwirklicht, die der Körperverletzung anhaftet.

7. T hat hinsichtlich der schweren Folge objektiv fahrlässig gehandelt (§ 18 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Fahrlässigkeit bestimmt sich nach der objektiven, im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit der Folge. Die Außerachtlassung der Sorgfalt liegt regelmäßig in der Verwirklichung des Grunddelikts. T hat eine einfache Körperverletzung (Grunddelikt) begangen. Bei Vornahme der massiven Schläge war der Verlust des Sehvermögens auch objektiv vorhersehbar.

8. T hat auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere subjektiv fahrlässig gehandelt.

Ja!

Bei der subjektiven Sorgfaltspflichtwidrigkeit kommt es darauf an, dass der Täter aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in der Lage war, die Sorgfaltspflichtwidrigkeit in seiner Handlung und den vorhersehbaren Eintritt der schweren Folge zu erkennen. Dies kann z.B. aufgrund einer erheblichen Alkoholisierung ausgeschlossen sein. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mangels entgegenstehender Hinweise ist anzunehmen, dass T die Fähigkeit besaß, die Sorgfaltspflichtverletzung seiner Körperverletzung und den Eintritt der schweren Folge zu erkennen. Die subjektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit prüfst Du in der Schuld.

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Helena

Helena

19.1.2022, 19:14:52

Toller Einstiegsfall! Ich finde es sehr hilfreich, dass am Anfang eines Kapitels immer ein sehr offensichtlicher Fall, der dennoch alle Probleme anspricht vorkommt.

Marilena

Marilena

20.1.2022, 08:28:38

Vielen Dank für das tolle Lob Helena, das freut uns sehr zu hören und motiviert uns bei unserer täglichen Arbeit. :) Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

4.1.2024, 18:08:48

Ich finde das Merkmal der Langwierigkeit etwas unglücklich gewählt, da das Gesetz selbst in Nr. 2 & 3 von "dauernd" spricht. Langwierig kommt etymologisch von lange während, was allerdings nicht zwingend dauernd (=immer) bedeuten muss. Nach kursorischer Recherche in der Kommentarliteratur scheint mir das eine MüKo-exklusive Terminologie zu sein (Rn. 5 ff.). Fischer, Kindhäuser/Hilgendorf, Lackner/Kühl, Matt/Renzikowski und Schönke/Schröder nutzen den Begriff gar nicht. Der BeckOK nennt zumindest als Voraussetzung einer Dauerhaftigkeit entweder Irreversibilität oder dass die "Beseitigung nicht konkret wahrscheinlich ist und die Beeinträchtigung unbestimmt langwierig erscheint" (Rn. 21). Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger schränken ein, dass nicht lebenslange Dauer notwendig sei, es reiche eine langwierige Schädigung (Rn. 20). Das Urteil, auf das an dieser Einschränkung verwiesen wird, befasst sich mit der Frage eines Entfalls der Strafbarkeit wegen § 224 StGB aF (=§ 226 StGB) bei Zahnverlust und der Möglichkeit des Einsatzes von Prothesen. Dieses Problem kann allerdings ebenso gut thematisiert werden, wenn man mit der üblicheren Formulierung dauernd/dauerhaft arbeitet.


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