Einführung/Grundfall
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der Weihnachtsfeier kommt es zwischen den beruflich miteinander konkurrierenden T und O zu einem Streit. T schlägt mit Hilfe eines Barhockers mehrfach auf alle Körperteile des O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% unheilbar erblindet.
Einordnung des Falls
Einführung/Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O vorsätzlich mit dem Barhocker geschlagen hat, hat T den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
2. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Das besondere Unrecht, das die schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) beschreibt, resultiert daraus, dass die schwere Folge langwierig sein muss.
Genau, so ist das!
4. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sehvermögen auf einem Auge verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Körperverletzung des T ist kausal für die bei O eingetretene schwere Folge.
Ja!
6. In der Erblindung als schwerer Folge hat sich gerade die spezifische Gefährlichkeit der Körperverletzung als Grunddelikt verwirklicht (besonderer Gefahrzusammenhang).
Genau, so ist das!
7. T hat hinsichtlich der schweren Folge objektiv fahrlässig gehandelt (§ 18 StGB).
Ja, in der Tat!
8. T hat auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere subjektiv fahrlässig gehandelt.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
![Helena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__o3bpjc725myleqircvsieoskr.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Helena
19.1.2022, 19:14:52
Toller Einstiegsfall! Ich finde es sehr hilfreich, dass am Anfang eines Kapitels immer ein sehr offensichtlicher Fall, der dennoch alle Probleme anspricht vorkommt.
![Marilena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__xcdaqqq21mdbko1rqglgm3jc3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Marilena
20.1.2022, 08:28:38
Vielen Dank für das tolle Lob Helena, das freut uns sehr zu hören und motiviert uns bei unserer täglichen Arbeit. :) Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team
Geithombre
4.1.2024, 18:08:48
Ich finde das Merkmal der Langwierigkeit etwas unglücklich gewählt, da das Gesetz selbst in Nr. 2 & 3 von "dauernd" spricht. Langwierig kommt etymologisch von lange während, was allerdings nicht zwingend dauernd (=immer) bedeuten muss. Nach kursorischer Recherche in der Kommentarliteratur scheint mir das eine MüKo-exklusive Terminologie zu sein (Rn. 5 ff.). Fischer, Kindhäuser/Hilgendorf, Lackner/Kühl, Matt/Renzikowski und Schönke/Schröder nutzen den Begriff gar nicht. Der BeckOK nennt zumindest als Voraussetzung einer Dauerhaftigkeit entweder Irreversibilität oder dass die "Beseitigung nicht konkret wahrscheinlich ist und die Beeinträchtigung unbestimmt langwierig erscheint" (Rn. 21). Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger schränken ein, dass nicht lebenslange Dauer notwendig sei, es reiche eine langwierige Schädigung (Rn. 20). Das Urteil, auf das an dieser Einschränkung verwiesen wird, befasst sich mit der Frage eines Entfalls der Strafbarkeit wegen § 224 StGB aF (=§ 226 StGB) bei Zahnverlust und der Möglichkeit des Einsatzes von Prothesen. Dieses Problem kann allerdings ebenso gut thematisiert werden, wenn man mit der üblicheren Formulierung dauernd/dauerhaft arbeitet.