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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sticht aus Rache mit einem Messer auf den Unterleib seiner Ex-Freundin O ein. T will dadurch Os Empfängnisfähigkeit zerstören, denn er gönnt ihr keine Kinder mit einem anderen Mann. O wird in Folge der Verletzungen empfängnisunfähig.

Einordnung des Falls

§ 226 Abs. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O vorsätzlich mit einem Messer angreift, hat T den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes. Durch die Stiche hat T der O starke Schmerzen und Wunden hinzugefügt und sie folglich übel und unangemessen behandelt, sodass das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt war. Indem T der O Wunden und schlussendlich Empfängnisunfähigkeit beigebracht hat, hat er bei O auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen.

2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass O "die Fortpflanzungsfähigkeit verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 226 Abs. 1 StGB verlangt den Eintritt einer der in den Nr. 1-3 aufgezählten schweren Folgen. Fortpflanzungsfähigkeit meint die männliche und weibliche Fähigkeit zu natürlicher Fortpflanzung. Bei Männern gehört dazu die Fähigkeit zur Erzeugung gesunder Samenzellen und die Beischlaffähigkeit; bei Frauen sind es die Empfängnis-, Austragungs- und Gebärfähigkeit. Durch die Messerstiche verliert O unwiderruflich ihre Empfängnisfähigkeit.

3. Wenn die Körperverletzung beim Opfer eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge absichtlich oder wissentlich gehandelt hat, ist der Tatbestand des § 226 Abs. 2 StGB erfüllt.

Ja!

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) den Fall einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung (Grunddelikt), mit der wenigstens fahrlässig eine der in Nr. 1-3 beschriebenen schweren Folgen herbeigeführt wurde. In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts verwirklicht haben (besonderer Gefahrzusammenhang). § 226 Abs. 1 StGB erfasst auch leichtfertiges und bedingt vorsätzliches Handeln. Handelt der Täter mit Blick auf die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, greift als Qualifikationstatbestand der § 226 Abs. 2 StGB ein.

4. T hat hinsichtlich der schweren Folge absichtlich gehandelt.

Genau, so ist das!

Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine der in Nr. 1-3 beschriebenen Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht. Der Täter muss die Folge also entweder (wenn auch nur zur Erreichung weitergehender Zwecke) anstreben oder als sichere Folge seiner Verletzungshandlung voraussehen. Dolus directus 1. Grades (Absicht) liegt vor, wenn es dem Täter auf den Erfolg ankommt. T attackierte die O gerade mit dem Ziel, ihr die Empfängnisfähigkeit und Kinder mit einem anderen Mann zu nehmen. Er handelte also absichtlich. Für den Grundtatbestand (§ 223 Abs. 1 StGB) reicht dolus eventualis.

5. Auch eine wissentliche Herbeiführung der schweren Folge hätte ausgereicht.

Ja, in der Tat!

Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine der in Nr. 1-3 beschriebenen Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht. Der Täter muss die Folge also entweder anstreben oder als sichere Folge seiner Verletzungshandlung voraussehen. Umfasst sind mithin dolus directus 1. Und 2. Grades. Lediglich dolus eventualis ist unzureichend. Begründet wird dies unter anderem mit dem hohen Strafmaß des § 226 Abs. 2 StGB.

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