§ 226 Abs. 2 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sticht aus Rache mit einem Messer auf den Unterleib seiner Ex-Freundin O ein. T will dadurch Os Empfängnisfähigkeit zerstören, denn er gönnt ihr keine Kinder mit einem anderen Mann. O wird in Folge der Verletzungen empfängnisunfähig.
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Einordnung des Falls
§ 226 Abs. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O vorsätzlich mit einem Messer angreift, hat T den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass O "die Fortpflanzungsfähigkeit verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Wenn die Körperverletzung beim Opfer eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge absichtlich oder wissentlich gehandelt hat, ist der Tatbestand des § 226 Abs. 2 StGB erfüllt.
Ja!
4. T hat hinsichtlich der schweren Folge absichtlich gehandelt.
Genau, so ist das!
5. Auch eine wissentliche Herbeiführung der schweren Folge hätte ausgereicht.
Ja, in der Tat!
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