Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sprüht O Pfefferspray ins Gesicht. Bei O kommt es zu einem brennenden Schmerz in den Augen, einer Schwellung der Schleimhäute und Atemnot.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, hat er die Körperverletzung "mittels einer Waffe" bzw. "mittels eines anderen gefährlichen Werkezuges" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorgenommen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lucylawless
5.2.2021, 12:30:24
Ist das Pfefferspray nicht eher ein Gift bzw. ein Stoff iSd Nr.1? Der Täter wirft dem Opfer doch nicht die Dose selbst ins Gesicht, sondern versprüht die ätzende Flüssigkeit...
Real Thomas Fischer Fake 🐳
5.2.2021, 13:20:58
Ich würde sagen, dass die Anwendung von Nr. 1 hier umstritten sein könnte (siehe Link unten, Ansicht 2 -> gelangen ins Körperinnere?). Aber selbst wenn Nr. 1 vorliegt, dann wird ja die Anwendung von Nr. 2 nicht ausgeschlossen, oder? :)
Real Thomas Fischer Fake 🐳
5.2.2021, 13:23:29
https://www.iurastudent.de/streitstaende/strafrecht/gen-gt-f-r-die-beibringung-isd-224-i-nr-1-stgb-dass-der-stoff-u-erlich
lucylawless
5.2.2021, 13:34:21
Im Zweiten wird man zum Glück von der Darstellung von Meinungsstreitigkeiten weitestgehend verschont, v.d. würde ich mit der h.M. gehen und eine Beibringung hier annehmen. Auf das gef. Werkzeug wäre ich ehrlich gesagt auch nicht unbedingt gekommen in diesem Zusammenhang aber gut zu wissen, dass man das hier auch sehen kann. Denn ausgeschlossen ist es nicht, das stimmt :)
Geithombre
31.12.2023, 10:03:11
Da offenbart sich mal wieder der ganze Wahnsinn der Streitstände 😅 Denn hier haben wir mit dem Auge ja sogar einen Fall erwischt, wo man trefflich darüber streiten kann, ob überhaupt das Auge nun als innen oder außen anzusehen ist. Den Korinthenkackern der Meinung, dass Beibringen nur innen meinen könne, kann man nun wunderbar entgegenhalten, dass das Auge ca 1/3 des Tages (im Schlaf) durch die Lider geschützt wird und daher innen liegt. Auch sprachlich bekommt man etwas "auf" die Haut, Kopf, Hand, was auch immer... Dahingehen gelangen sprachlich Sandkörner, Insekten etc "in" das Auge, Ohr, Mund etc. Ob das nun aber Ausführungen sind, die den Korrektor glücklich machen oder gar vom Prüfer so angelegt waren?
gova
12.6.2024, 13:08:51
Wurde bereits in dem anderen Kommentar erwähnt, aber ich frage der Verständnis halber nochmal: Im dem Fall https://applink.jurafuchs.de/2QMr42nNmKb (Thermoskannen-Fall) weist ihr darauf hin, dass der Kaffee keinen gefährlichen Gegenstand darstellt, da er nicht körperlich ist. Worin liegt der Unterschied zum Pfefferspray? Könnte man hier auch die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs ablehnen und stattdessen die Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 1 StGB richten?
hexchenm
15.10.2024, 21:22:19
In der Aussage steht „Werkezuges“ :-)
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:31:13
Hallo hexchenm, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team