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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sprüht O Pfefferspray ins Gesicht. Bei O kommt es zu einem brennenden Schmerz in den Augen, einer Schwellung der Schleimhäute und Atemnot.

Einordnung des Falls

Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, hat er die Körperverletzung "mittels einer Waffe" bzw. "mittels eines anderen gefährlichen Werkezuges" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorgenommen.

Ja, in der Tat!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Unter den Waffenbegriff fallen die sog. Waffen im technischen Sinn, d.h. solche Werkzeuge, die schon ihrer Konstruktion nach (abstrakt-generell) dazu bestimmt sind, auf mechanische oder chemische Weise erhebliche Verletzungen hervorzurufen. BGH: Für die Eigenschaft als "Waffe" im strafrechtlichen Sinne spreche, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG i.V.m. Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2.) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen. Jedenfalls handele es sich aber um ein "anderes gefährliches Werkzeug", da das Pfefferspray nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Benutzung im konkreten Fall (nämlich Sprühen des Reizstoffes auf einen Menschen) geeignet sei, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen (RdNr. 16).

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lucylawless

lucylawless

5.2.2021, 12:30:24

Ist das Pfefferspray nicht eher ein Gift bzw. ein Stoff iSd Nr.1? Der Täter wirft dem Opfer doch nicht die Dose selbst ins Gesicht, sondern versprüht die ätzende Flüssigkeit...

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

5.2.2021, 13:20:58

Ich würde sagen, dass die Anwendung von Nr. 1 hier umstritten sein könnte (siehe Link unten, Ansicht 2 -> gelangen ins Körperinnere?). Aber selbst wenn Nr. 1 vorliegt, dann wird ja die Anwendung von Nr. 2 nicht ausgeschlossen, oder? :)

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

5.2.2021, 13:23:29

https://www.iurastudent.de/streitstaende/strafrecht/gen-gt-f-r-die-beibringung-isd-224-i-nr-1-stgb-dass-der-stoff-u-erlich

lucylawless

lucylawless

5.2.2021, 13:34:21

Im Zweiten wird man zum Glück von der Darstellung von Meinungsstreitigkeiten weitestgehend verschont, v.d. würde ich mit der h.M. gehen und eine Beibringung hier annehmen. Auf das gef. Werkzeug wäre ich ehrlich gesagt auch nicht unbedingt gekommen in diesem Zusammenhang aber gut zu wissen, dass man das hier auch sehen kann. Denn ausgeschlossen ist es nicht, das stimmt :)

GEI

Geithombre

31.12.2023, 10:03:11

Da offenbart sich mal wieder der ganze Wahnsinn der Streitstände 😅 Denn hier haben wir mit dem Auge ja sogar einen Fall erwischt, wo man trefflich darüber streiten kann, ob überhaupt das Auge nun als innen oder außen anzusehen ist. Den Korinthenkackern der Meinung, dass Beibringen nur innen meinen könne, kann man nun wunderbar entgegenhalten, dass das Auge ca 1/3 des Tages (im Schlaf) durch die Lider geschützt wird und daher innen liegt. Auch sprachlich bekommt man etwas "auf" die Haut, Kopf, Hand, was auch immer... Dahingehen gelangen sprachlich Sandkörner, Insekten etc "in" das Auge, Ohr, Mund etc. Ob das nun aber Ausführungen sind, die den Korrektor glücklich machen oder gar vom Prüfer so angelegt waren?

GO

gova

12.6.2024, 13:08:51

Wurde bereits in dem anderen Kommentar erwähnt, aber ich frage der Verständnis halber nochmal: Im dem Fall https://applink.jurafuchs.de/2QMr42nNmKb (Thermoskannen-Fall) weist ihr darauf hin, dass der Kaffee keinen gefährlichen Gegenstand darstellt, da er nicht körperlich ist. Worin liegt der Unterschied zum Pfefferspray? Könnte man hier auch die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs ablehnen und stattdessen die Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 1 StGB richten?


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