"Nicht gehetzter" Hund
13. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lässt ihre Schnauzer-Hündin im Wald frei laufen und jagen. Als sie dabei ist, ein Kaninchen in seinem Bau zu stellen, kommt Spaziergänger O vorbei. Die Hündin springt den O unvermittelt an und beißt eine tiefe Wunde in seinen Arm.
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Einordnung des Falls
"Nicht gehetzter" Hund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat an O eine Körperverletzung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) begangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L. H.
16.1.2021, 11:22:30
Soweit ich weiß, hat T bezüglich ihres Hundes ja eine Überwachergarantenstellung inne; sie müsste also dafür Sorgen, dass dieser Gegenstand keinen Schaden anrichtet. Wäre hier nicht eine
Garantenpflichtverletzung und/oder ein dolus eventualis bezüglich einer Körperverletzung an jeglichen Spaziergängern im Wald zu erkennen? Oder lässt der Sachverhalt nicht genau erkennen, ob hier
Vorsatzoder Fahrlässigkeit vorliegt ..?

Marilena
18.1.2021, 17:02:13
Danke für den Hinweis! Das sind gute Überlegungen. Wenn der Hund vorher noch nie einen Menschen angefallen hat, würde ich jedoch die
objektive Vorhersehbarkeitdes Erfolges (objektive Zurechnung) bei der fahrlässigen Körperverletzung verneinen. Und für einen
Eventualvorsatzgibt der Sachverhalt mMn auch nichts her.

nullumcrimen
20.5.2024, 20:55:33
Würde hier nicht bereits eine Prüfung des §224 an dem fehlenden subjektiven TB des §223 I scheitern? Oder wäre es klausurtechnisch schlauer §224 mitzuprüfen bevor man den subj. TB verneint?

Gruttmann
21.5.2024, 09:03:14
Ich denke, es kommt darauf an, wie du deine folgende Klausur dann aufbauen möchtest. Man sollte einen einheitlichen Aufbau verwenden. Also entweder prüfet du eine mögliche Qualifiaktion dann immer mit oder nicht.
TubaTheo
19.6.2024, 23:46:09
Würde hier nicht schon die objektive Zurechnung bei der einfachen Körperverletzung entfallen, womit wir gar nicht erst zur Prüfung der Qualifikation kommen? Einen Hund unangeleint laufen zu lassen, ist, sofern keine Leinenpflicht besteht oder der Hund nicht vorher schon auffällig war, nicht rechtlich missbilligt.
as.mzkw
23.10.2024, 10:34:12
Es gibt durchaus Gemeinden, in denen einen Leinenzwang sowie teils sogar eine Maulkorbpflicht (jedenfalls für sog. „gefährliche Hunderassen“) besteht, wobei hier halt Angaben im SV dazu fehlen. In dem Falle läge also ggf. durchaus ein rechtlich relevantes Risiko vor. Fraglich wäre dann aber im Übrigen natürlich noch das Vorliegen von
Vorsatz.