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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lässt ihre Schnauzer-Hündin im Wald frei laufen und jagen. Als sie dabei ist, ein Kaninchen in seinem Bau zu stellen, kommt Spaziergänger O vorbei. Die Hündin springt den O unvermittelt an und beißt eine tiefe Wunde in seinen Arm.

Einordnung des Falls

"Nicht gehetzter" Hund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat an O eine Körperverletzung mittels eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) begangen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Es entspreche dem Zweck des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei der Begehungsweise "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs" nicht zu unterscheiden, ob der Täter den Angriff mittels einer toten Sache durch Aufwendung eigener Kraft ausführe oder ob er seinen Willen einsetze und ein auf Menschen abgerichtetes Tier veranlasse, den Angriff auszuführen. Voraussetzung sei stets, dass das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefährlichen Werkzeug gemacht werde und dass seine Anwendung im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzungen mit sich bringe. T hat ihre Hündin hier jedoch weder darauf abgerichtet noch dazu veranlasst, O anzugreifen.

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