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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O streiten sich. Um es O mal so richtig zu zeigen, fügt ihm T mit einem kleinen Schweizer Taschenmesser der Marke Victorinox einige Stichverletzungen in die Magengegend zu.

Einordnung des Falls

Schweizer Offiziersmesser

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit dem Taschenmesser verletzt hat, hat er die Körperverletzung "mittels einer Waffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB) begangen.

Nein!

Die Waffe ist ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs. Darunter fallen die sog. Waffen im technischen Sinn, d.h. solche Werkzeuge, die schon ihrer Konstruktion nach (abstrakt-generell) dazu bestimmt sind, auf mechanische oder chemische Weise erhebliche Verletzungen hervorzurufen (wie z.B. Schusswaffen, Gaspistolen, Schlagringe). Keine Waffen sind mangels anfänglicher Verletzungswidmung (die Wirkweise ist egal) Taschenmesser (vgl. § 37 Abs. 1 S. 2 WaffG). Das von T eingesetzte Schweizer Offiziersmesser ist keine Waffe.

2. Indem T den O mit dem Taschenmesser verletzt hat, hat er die Körperverletzung "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) begangen.

Genau, so ist das!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Bei dem von T verwendeten Taschenmesser, mit dem er mehrmals in Os Magengegend gestochen hat, ist dies zu bejahen.

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