§ 217 StGB

17. August 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Am 2. März 2020 gibt Dr. S seiner Patientin O, die seit Jahren an einer schmerzhaften, nicht tödlichen, aber unheilbaren Krankheit leidet, auf ihren Wunsch hin, ein Medikament, welches zum Tod bei O führt. Dies hat Dr. S auch in der Vergangenheit schon bei anderen Patienten getan.

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