§ 217 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am 2. März 2020 gibt Dr. S seiner Patientin O, die seit Jahren an einer schmerzhaften, nicht tödlichen, aber unheilbaren Krankheit leidet, auf ihren Wunsch hin, ein Medikament, welches zum Tod bei O führt. Dies hat Dr. S auch in der Vergangenheit schon bei anderen Patienten getan.
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Einordnung des Falls
§ 217 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 StGB ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Dr. S hat sich wegen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
4. Verstößt ein Gesetz gegen das Grundgesetz, so muss das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber stets eine Frist zur Neuregelung einräumen bis zu der die verfassungswidrige Norm fortgilt (§ 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
15.2.2021, 23:21:29
Wieso ist 217 I StGB nicht auch als Norm „entfallen“? Oder wird diese gerade vom Gesetzgeber angepasst?
Eigentum verpflichtet 🏔️
16.2.2021, 00:29:46
Hallo Sven, danke für die gute Frage! Das BVerfG kann Normen für verfassungswidrig und auch für nichtig erklären, das Gesetz selbst zu ändern muss (bis auf ganz seltene Ausnahmefälle, in denen dies unbedingt erforderlich ist), wegen der Gewaltenteilung, dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Dieser wurde bisher noch nicht tätig. Daher ist die Norm zwar nach §§ 95 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG für nichtig erklärt worden, damit wird sie aber nicht automatisch aus dem Gesetz gelöscht. Vermutlich wird der Gesetzgeber dies bei einer künftigen Änderung des StGB tun. LG ;)
Tigerwitsch
16.2.2021, 00:42:27
Herzlichen Dank! 😊
Prokurist
28.11.2022, 14:04:18
Wie verhält es sich aufgrund des BVerfG-Urteils hier in der Klausur? Sollte man den § 217 dennoch erst einmal prüfen, nur kurz die Problematik der Nichtigkeit ansprechen oder sollte man ihn komplett unerwähnt lassen?
Nora Mommsen
29.11.2022, 15:37:31
Hallo Alexander, danke für deine Frage. :) Erwähnen sollte man den § 217 StGB in einer derartigen Konstellation schon. Da es aber ja das Urteil des BVerfG dazu gibt, braucht man sich nicht lange damit aufzuhalten. Es reicht dann aus, kurz darzustellen, dass eine Strafbarkeit nach der Norm ihre Gültigkeit insb.
Verfassungsmäßigkeitvoraussetzt. Die kannst du dann einfach ablehnen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
David
17.4.2023, 17:53:40
Evtl. Könnte man hier Fälle zum Behandlungsabbruch ergänzen.
Lukas_Mengestu
17.4.2023, 18:56:32
Danke David, das nehmen wir gerne noch auf unsere Liste mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Nicole
15.8.2023, 17:36:06
Irritierend, dass man hier in nur eine Frage auf das bverfg herauskommen soll. Beim
Flugreisefallbeurteilen wir ja auch nicht die Rechtslage von 1971 (?), sondern nach den heutigen Normen.
Lukas_Mengestu
17.8.2023, 12:41:31
Hallo Nicole, vielen Dank für Deine Nachfrage. Die Aufgabe behandelt hier durchaus die aktuelle Rechtslage, da durch die Entscheidung des BVerfG der § 217 StGB für nichtig erklärt wurde. Obwohl er also noch im Gesetz steht, findet die Norm keine Anwendung mehr. Wir haben die Aufgabe allerdings noch etwas ergänzt, um etwas sanfter in dieses Themenfeld einzusteigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team