§ 217 StGB

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am 2. März 2020 gibt Dr. S seiner Patientin O, die seit Jahren an einer schmerzhaften, nicht tödlichen, aber unheilbaren Krankheit leidet, auf ihren Wunsch hin, ein Medikament, welches zum Tod bei O führt. Dies hat Dr. S auch in der Vergangenheit schon bei anderen Patienten getan.

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Einordnung des Falls

§ 217 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 StGB ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar.

Ja!

Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 03.12.2015 hat der Gesetzgeber in § 217 Abs. 1 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung mit Wirkung zum 10.12.2015 unter Strafe gestellt. Nach § 217 Abs. 1 StGB wird bestraft, „wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt“.
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2. Ist die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar?

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Die Norm habe dazu geführt, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben (als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)) faktisch entleert werde. Denn dieses Recht umfasse neben der Entscheidung sich das Leben zu nehmen, auch das Recht, sich bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht sei mit § 217 StGB unvereinbar. Aufgrund des klaren Wortlauts sei auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich.

3. Dr. S hat sich wegen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Da § 217 Abs. 1 StGB vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, hat sich S nicht strafbar gemacht.Bis heute hat der Bundestag es nicht geschafft, die Sterbehilfe gesetzlich näher zu regeln. Der Versuch diese Thematik fraktionsübergreifend zu behandeln scheiterte, da die zwei vorbereiteten Gesetzesentwürfe am 6.7.2023 im Bundestag beide keine Mehrheit fanden. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ist damit zwar weiterhin straffrei. Mangels näherer Regelung verbleibt aber weiterhin ein Graubereich zwischen strafloser Beihilfe zum Suizid und strafbarer aktiver Tötung (auf Verlangen) mit der damit verbundenen erheblichen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten. Mehr zu dieser Thematik auch im Insulin-Fall!

4. Verstößt ein Gesetz gegen das Grundgesetz, so muss das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber stets eine Frist zur Neuregelung einräumen bis zu der die verfassungswidrige Norm fortgilt (§ 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes fest, so hat kann es entweder die Norm für nichtig erklären, was die sofortige Unwirksamkeit zur Folge hat (§ 95 Abs. 3 S. 1, 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG). Ausnahmsweise kann es auch lediglich die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz erklären und eine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen. Dies soll aber nur erfolgen, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Norm gegenüber den Nachteilen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären, überwiegen.Im Hinblick auf die gravierende Beeinträchtigung des selbstbestimmten Sterbens durch den status quo hat das BVerfG die Norm ohne Übergangsfrist für nichtig erklärt (BVerfGE v. 26.2.2020 I 525 - 2 BvR 2347/15 u.a.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

15.2.2021, 23:21:29

Wieso ist 217 I StGB nicht auch als Norm „entfallen“? Oder wird diese gerade vom Gesetzgeber angepasst?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.2.2021, 00:29:46

Hallo Sven, danke für die gute Frage! Das BVerfG kann Normen für verfassungswidrig und auch für nichtig erklären, das Gesetz selbst zu ändern muss (bis auf ganz seltene Ausnahmefälle, in denen dies unbedingt erforderlich ist), wegen der Gewaltenteilung, dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Dieser wurde bisher noch nicht tätig. Daher ist die Norm zwar nach §§ 95 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG für nichtig erklärt worden, damit wird sie aber nicht automatisch aus dem Gesetz gelöscht. Vermutlich wird der Gesetzgeber dies bei einer künftigen Änderung des StGB tun. LG ;)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

16.2.2021, 00:42:27

Herzlichen Dank! 😊

PR

Prokurist

28.11.2022, 14:04:18

Wie verhält es sich aufgrund des BVerfG-Urteils hier in der Klausur? Sollte man den § 217 dennoch erst einmal prüfen, nur kurz die Problematik der Nichtigkeit ansprechen oder sollte man ihn komplett unerwähnt lassen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

29.11.2022, 15:37:31

Hallo Alexander, danke für deine Frage. :) Erwähnen sollte man den § 217 StGB in einer derartigen Konstellation schon. Da es aber ja das Urteil des BVerfG dazu gibt, braucht man sich nicht lange damit aufzuhalten. Es reicht dann aus, kurz darzustellen, dass eine Strafbarkeit nach der Norm ihre Gültigkeit insb.

Verfassungsmäßigkeit

voraussetzt. Die kannst du dann einfach ablehnen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAV

David

17.4.2023, 17:53:40

Evtl. Könnte man hier Fälle zum Behandlungsabbruch ergänzen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.4.2023, 18:56:32

Danke David, das nehmen wir gerne noch auf unsere Liste mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NIC

Nicole

15.8.2023, 17:36:06

Irritierend, dass man hier in nur eine Frage auf das bverfg herauskommen soll. Beim

Flugreisefall

beurteilen wir ja auch nicht die Rechtslage von 1971 (?), sondern nach den heutigen Normen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.8.2023, 12:41:31

Hallo Nicole, vielen Dank für Deine Nachfrage. Die Aufgabe behandelt hier durchaus die aktuelle Rechtslage, da durch die Entscheidung des BVerfG der § 217 StGB für nichtig erklärt wurde. Obwohl er also noch im Gesetz steht, findet die Norm keine Anwendung mehr. Wir haben die Aufgabe allerdings noch etwas ergänzt, um etwas sanfter in dieses Themenfeld einzusteigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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