Ungeborenes Kind erleidet einen Gehirnschaden bei einem Autounfall der Mutter


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F ist im sechsten Monat schwanger. Bei einer Autofahrt rammt B ihr Fahrzeug. F bricht sich dabei eine Rippe. Ihre Leibesfrucht erleidet einen Gehirnschaden. Drei Monate später bringt F die T zur Welt. T leidet aufgrund des Gehirnschadens an spastischen Lähmungen.

Einordnung des Falls

Ungeborenes Kind erleidet einen Gehirnschaden bei einem Autounfall der Mutter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Rechtsgut Körper/Gesundheit der F verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er den Unfall verursacht hat.

Ja!

Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit gehen ineinander über. Eine Abgrenzung ist aufgrund der identischen Rechtsfolgen entbehrlich. Die Verletzung des Körpers ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit, der einen von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichenden Zustand hervorruft. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge. Die Verletzung kann physisch erfolgen (z.B. Schlagen oder Vergiften) oder (unter weiteren Voraussetzungen) psychisch. Durch den Unfall hat F eine gebrochene Rippe erlitten, d.h. einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit und ihre inneren Lebensvorgänge.

2. B hat das Rechtsgut Körper/Gesundheit der T verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er den Unfall verursacht hat, obwohl T zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geboren war.

Genau, so ist das!

Nach § 1 BGB beginnt die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit erst mit der Vollendung der Geburt. Die Leibesfrucht ist nach dieser Definition nicht rechtsfähig. Sie wird jedoch als "anderer" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen vorgeburtliche Schädigungen geschützt. Gesundheitsverletzungen kann auch erleiden, wer zur Zeit der Verletzungshandlung noch nicht geboren oder noch nicht einmal gezeugt war.

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