Weiterfressermangel („Schwimmerschalter-Fall“)
3. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hersteller H verkauft eine Reinigungsanlage an U, die bei Flüssigkeitsmangel automatisch abschalten soll. Der hierfür zuständige Schwimmschalter in der Anlage ist jedoch ab Werk defekt. Dadurch überhitzt die Reinigungsanlage und explodiert.
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Einordnung des Falls
In der „Schwimmerschalter-Entscheidung“ befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn ein mangelhaftes Bauteil die Beschädigung der restlichen Anlage verursacht. Dies bejaht der BGH, wenn der Mangel nur einen „funktionell begrenzten“ Teil der im Übrigen einwandfreien Anlage betrifft.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Reinigungsanlage war mangelhaft. Hat U Mängelgewährleistungsansprüche gegen H aus dem Kaufvertrag (§§ 437, 434 BGB)?
Ja!
2. H hat einen defekten Schwimmschalter geliefert und an U übereignet. Hat H allein dadurch Us Eigentum an der Anlage verletzt (823 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. U könnte neben den Ansprüchen aus § 437 BGB auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H zustehen. Sind deliktische Ansprüche subsidiär zur kaufrechtlichen Gewährleistung?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Könnte der Schaden, der durch die Explosion der Anlage entstanden ist, eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sein?
Ja!
5. Nach der Rspr. hat U nur einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem defekten Schwimmschalter und Us explodierten Eigentum Stoffgleichheit besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Besteht zwischen dem defekten Schwimmschalter und der zerstörten Anlage Stoffgleichheit?
Nein!
Fundstellen
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