Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Weiterfressermangel („Schwimmerschalter-Fall“)

Weiterfressermangel („Schwimmerschalter-Fall“)

1. März 2026

34 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Hersteller H verkauft eine Reinigungsanlage an U, die bei Flüssigkeitsmangel automatisch abschalten soll. Der hierfür zuständige Schwimmschalter in der Anlage ist jedoch ab Werk defekt. Dadurch überhitzt die Reinigungsanlage und explodiert.

Diesen Fall lösen 77,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

In der „Schwimmerschalter-Entscheidung“ befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn ein mangelhaftes Bauteil die Beschädigung der restlichen Anlage verursacht. Dies bejaht der BGH, wenn der Mangel nur einen „funktionell begrenzten“ Teil der im Übrigen einwandfreien Anlage betrifft.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Reinigungsanlage war mangelhaft. Hat U Mängelgewährleistungsansprüche gegen H aus dem Kaufvertrag (§§ 437, 434 BGB)?

Ja!

Dies setzt einen Sachmangel bei Gefahrübergang voraus (§§ 434, 446, 447 BGB). Die Reinigungsanlage sollte bei Flüssigkeitsmangel automatisch abschalten, was sie jedoch aufgrund des defekten Schwimmschalters nicht tat. Damit hat sie einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB). Dieser Mangel lag auch bereits ab Werk vor, d.h. auch bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB). Im Originalfall war der Anspruch aber bereits verjährt und die kaufrechtliche Gewährleistung (wohl) auch wirksam ausgeschlossen (RdNr. 22). U hatte somit keinerlei Ansprüche gegen H aus §§ 437, 434 BGB. Deshalb stellte sich die Frage, ob U deliktische Ansprüche gegen H geltend machen kann.
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2. H hat einen defekten Schwimmschalter geliefert und an U übereignet. Hat H allein dadurch Us Eigentum an der Anlage verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen der Prüfung von § 823 Abs. 1 BGB musst Du zunächst ermitteln, welches Recht oder Rechtsgut durch welche konkrete Handlung des Schädigers verletzt worden sein könnte. Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Der defekte Schwimmschalter ist zwar wahrscheinlich in seiner Sachsubstanz beeinträchtigt. Er war dies jedoch von Anfang an. U hat zu keinem Zeitpunkt Eigentum an einer Anlage mit funktionsfähigem Schwimmschalter besessen. In dem Mangel kann deshalb keine Eigentumsverletzung liegen. Das bedeutet: U hat gegen H keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund des defekten Schwimmschalters (allein).

3. U könnte neben den Ansprüchen aus § 437 BGB auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H zustehen. Sind deliktische Ansprüche subsidiär zur kaufrechtlichen Gewährleistung?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Zivilrecht gilt grundsätzlich uneingeschränkte Anspruchskonkurrenz. Das bedeutet, dass der Geschädigte vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander geltend machen kann. Dies erlangt etwa dann besondere Bedeutung, wenn kaufrechtliche Gewährleistungsrechte wegen der teilweise kürzeren Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB: zwei Jahre) bereits nicht mehr durchsetzbar sind. Deliktische Ansprüche unterliegen der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Führe Dir das noch einmal vor Augen: Im Originalfall hatte U keinerlei Ansprüche aus dem Kaufvertrag, da diese verjährt und (wohl) wirksam abbedungen waren. Für U war es daher entscheidend, ob er einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H hat. Bei von Anfang an mangelhaften Sachen ist jedoch der Punkt der „Eigentumsverletzung“ (§ 823 Abs. 1 BGB) problematisch. Dazu gleich mehr!

4. Könnte der Schaden, der durch die Explosion der Anlage entstanden ist, eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sein?

Ja!

Hier liegt der Knackpunkt des Falles: Du musst unterscheiden zwischen dem mangelhaften Schwimmschalter als Teil der Anlage und der Anlage insgesamt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB allein wegen der Lieferung einer Anlage mit defektem Schwimmschalter scheidet – mangels Rechts(guts)verletzung – aus. Durch die spätere Explosion der gesamten Anlage könnte jedoch eine vom Schwimmschalter unabhängig zu bewertende Rechtsgutsverletzung eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung liegt keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB vor, wenn eine mangelhafte Sache von Anfang an insgesamt mangelhaft ist und der später eingetretene Schaden sich mit dem ursprünglichen Mangel deckt (= Stoffgleichheit). Zum Zeitpunkt der Explosion stand die Anlage in Us Eigentum. Sie ist explodiert, also vollständig unbrauchbar geworden. Grundsätzlich könnte hierin eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB liegen. Dafür dürfte jedoch keine Stoffgleichheit zwischen dem mangelhaften Schwimmschalter und der zerstörten Anlage bestehen.

5. Nach der Rspr. hat U nur einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem defekten Schwimmschalter und Us explodierten Eigentum Stoffgleichheit besteht.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Rechtsprechung liegt keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB vor, wenn zwischen dem ursprünglichen Mangelunwert und dem daraus entstandenen Schaden Stoffgleichheit besteht. Etwas anderes gilt, wenn ein begrenzter anfänglicher Mangel an der Kaufsache später zu Schäden an der Sache selbst oder anderen Gegenständen führt (= sog. „Weiterfresserschaden“). Stoffgleichheit liegt vor, wenn (1) die Kaufsache aufgrund des Mangels von Anfang an wertlos ist, weil (a) das defekte Teil und die Gesamtsache eine Einheit bilden oder (b) der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann.

6. Besteht zwischen dem defekten Schwimmschalter und der zerstörten Anlage Stoffgleichheit?

Nein!

Stoffgleichheit liegt vor, wenn (1) die Kaufsache aufgrund des Mangels von Anfang an wertlos ist, weil (a) das defekte Teil und die Gesamtsache eine Einheit bilden oder (b) der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kannDer Schwimmschalter wäre leicht auszutauschen gewesen. Die Anlage war auch ohne den defekten, abgrenzbaren Schwimmschalter nicht völlig wertlos. Zwischen dem defekten Schwimmschalter und dem späteren Schaden an der gesamten Anlage besteht damit keine Stoffgleichheit. H hat Us Eigentum verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB sind hier gegeben. Insbesondere besteht für den Fabrikations- oder Konstruktionsfehler eine Verschuldensvermutung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung. H konnte sich im Originalfall nicht exkulpieren. Dazu später mehr!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

24.5.2023, 22:50:50

Die Erklärung des

Weiterfresserschaden

s ist nicht gut gelungen. In der vorletzten Frage muss man die Eigentumsverletzung des U mit

Ja

beantworten, wenn man schon an die ganze explodierte Maschine denkt. Der Clou des

Weiterfresserschaden

s ist doch,

da

ss an dem mangelhaften oder defekten Teil selbst keine Eigentumsverletzung entsteht.

Da

zu hätte die Frage sich aber auf

da

s Eigentum am Schwimmerschalter beziehen müssen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.10.2023, 14:27:13

Hallo Johannes Nebe,

da

nke für deine Rückmeldung. Tatsächlich lautet die vorletzte Frage, ob H durch die Lieferung und Übereignung eines defekten Schwimmschalters

da

s Eigentum verletzt hat. Diese Frage ist eindeutig mit nein zu beantworten. Genau

da

s ist eben auch der Punkt. Man muss im Kopf ganz klar trennen zwischen den einzelnen Elementen der Sache. Der Schwimmschalter alleine ist noch keine Eigentumsverletzung. Aber eine Maschine mit eingebautem defektem Kleinteil ist es eben, wenn durch

da

s Kleinteil auch der Rest beschädigt wird. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

dario.b

dario.b

7.6.2024, 21:10:27

Ich muss mich allerdings Johannes anschließen. Die Formulierung ist jedenfalls uneindeutig, weil nicht gefragt wird WORAN die Eigentumsverletzung hervorgerufen wird. Zwar wird explizit nur nach der Lieferung des defekten Schalters gefragt, aber

da

es sich

da

bei um die

Verletzungshandlung

im Rahmen des anschließend zu be

ja

henden

Weiterfresserschaden

s handelt, ist die Frage strenggenommen auch zu be

ja

hen.

CR7

CR7

18.6.2024, 17:21:46

Ich finde die

Da

rstellung hier auch nicht ganz gelungen. Ich habe es in meinen Unterlagen wie folgt stehen, vielleicht hilft es den anderen,

da

s Problem eher zu verstehen P-Aufriss:

Weiterfresserschaden

- Prüfungsstandort: Nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB bei § 823 I BGB in RGV •

Nacherfüllungsanspruch

(§§ 437 Nr.1, 439 I BGB): Verjährt nach 2

Ja

hren ab Besitzverschaffung (§ 438 I Nr.3 BGB). • Problem: Kenntnis des Mangels erst nach 2

Ja

hren -> Verjährungseinrede des Verkäufers. • Nach Verjährung:

Schaden

sersatz nur aus deliktischem

Schuld

verhältnis (§ 823 I BGB),

da

3

Ja

hre Verjährung (§ 195 BGB). • § 823 I BGB: Problem: Keine “Eigentumsverletzung”,

da

bereits mangelhaftes Eigentum von Anfang an. Lösung des Problems: Die Sache wird „aufgespaltet“ - Mangelhafter Teil → Temperaturregler - Mangelfreier Teil → Sache ohne Temperaturregler - Schon hier kann man sehen, ob eine

Stoffgleichheit

(s.u.) gegeben ist. Maßgeblich ist

da

nn die

Stoffgleichheit

. Wenn

Stoffgleichheit

(+) → § 823 I (-).

Stoffgleichheit

liegt (Faustformel) vor, wenn die Sache technisch nicht behebbar ist oder dies sehr teuer wäre. - Mangelfreier Teil: - Die Sache ohne Temperaturregler genießt Eigentumsschutz nach § 823 I BGB - Mangelhafter Teil verletzt mangelfreien Teil („der Mangel frisst sich also weiter auf den mangelfreien Teil“) - Voraussetzungen also (innerhalb von § 823 I BGB bei Rechtsgutsverletzung prüfen) -

Da

s defekte Teil ist vom Rest „isolierbar“ → Temperaturregler kann man ausbauen - Dieses Teil ist mangelhaft → Temperaturregler spinnt, falsch gelötet, verstaubt etc. - Ohne

da

s isolierbare Teil hat die mangelfreie Restsache einen eigenständigen Wert → Temperaturregler wird in der freien Industrie max. Wenige Euro kosten - keine

Stoffgleichheit

(

Integritätsinteresse

ist betroffen) → Temperaturregler kann mit geringem Aufwand behoben werden, ohne

da

ss die andere mangelfreie Restsache beschädigt wird → Temperaturregler kann einfach rausgebaut werden und ein neuer ohne Folgeprobleme eingebaut werden

Da

nn ist

da

s

Integritätsinteresse

betroffen.

Da

s ist

da

s Interesse

da

ran,

da

ss die mangelfreie Sache (also die Sache ohne Temperaturregler) erhalten bleibt. Dieses wurde durch den überhitzen Temperaturregler verletzt. Rechtsfolge: Rechtsgutsverletzung (+),

da

nn § 823 I BGB weiter prüfen (Handlung, HB-Kausalität, etc.)

PA31

paragraf 31

17.1.2025, 23:12:04

Vielen lieben

Da

nk für diese wunderbare Aufschlüsselung ❤️

Linne Hempel

Linne Hempel

23.1.2025, 11:46:22

Hey in die Runde, wir haben den Fall komplett überarbeitet,

da

mit er besser verständlich ist. Ich hoffe,

da

s hilft euch (noch) weiter. Knackpunkt im Originalfall war übrigens,

da

ss U keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen H hatte,

da

diese zum einen verjährt und zum anderen (wohl) wirksam vertraglich ausgeschlossen waren (RdNr. 22). Der Ausschluss umfasst nach dem Urteil des BGH aber jedenfalls nicht den deliktischen

Anspruch

aus § 823 Abs. 1 BGB. Aus diesem Grund musste H den

Schaden

im Ergebnis ersetzen. Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

EVA

evanici

11.9.2023, 10:46:14

Ist die

Verletzungshandlung

wirklich die Lieferung und Übereignung und müsste man hier nicht eher auf die Verletzung einer

Verkehrssicherungspflicht

abstellen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.12.2023, 17:42:14

Hallo evanici, die pflichtwidrige Handlung ist hier in der Tat in erster Linie die Lieferung einer mangelhaften Reinigungsanlage, die letztlich für die Zerstörung der Anlage selbst ursächlich war. Die "

Verkehrssicherungspflicht

" wird aber noch im Rahmen des Ver

schuld

ens relevant. Grundsätzlich wird es dem Geschädigten schwerfallen nachzuweisen,

da

ss der Hersteller die pflichtwidrige Lieferung ver

schuld

et hat. Der BGH hat für diese Fälle der Produzentenhaftung eine Beweislastumkehr entwickelt, sofern es sich um Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler handelt. Hier hatte der BGH offen gelassen, ob ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler handelte,

da

sich in beiden Fällen der Unternehmer hätte entlasten müssen. Ich hoffe, es ist

jetzt

noch etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

14.11.2024, 21:38:32

Hallo, wie kann

da

s sein. In der vorletzten Frage sagt ihr es liegt keine Eigentumsverletzung vor und

jetzt

in der letzten soll es plötzlich eine sein? Verstehe

da

s nicht.

CAN

cann1311

14.11.2024, 23:18:31

Schau mal. Wird durch die eigentumsübertragung am defekten Schalter bereits

da

s Eigentum verletzt? Nein. Wird

da

s Eigentum verletzt wenn der defekte schwimmschalter noch mehr kaputt macht?

Ja

Da

s sind die Fragen des Falles anders formuliert, hoffentlich verstehst du es so besser

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

15.11.2024, 00:02:25

Super, vielen

Da

nk.

Jetzt

verstehe ich es.

Linne Hempel

Linne Hempel

23.1.2025, 11:28:52

Hey in die Runde, wir haben den Fall komplett überarbeitet,

da

mit er besser verständlich ist. Ich hoffe,

da

s hilft euch (noch) weiter. Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

13.12.2024, 14:37:14

Mir leuchtet nicht ein, warum hier

da

s Gewährleistungsrecht deliktische Ansprüche nicht verdrängt. Die Anfechtung wird

ja

beispielsweise auch (außer in Ausnahmefällen) ausgeschlossen, sofern Gewährleistungsrechte einschlägig sind, um

da

s Recht zur zweiten Andienung zu schützen. Wird genau dieses aber nicht hier durch die Heranziehung des

Deliktsrecht

untregraben? Immerhin hätte der Käufer ein

Anspruch

auf Nacherfüllung bezüglich der Maschine,

da

ja

der

Weiterfresserschaden

auch Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist. Vielen

Da

nk im Vorraus!

LOU

louisaamaria

15.12.2024, 13:51:36

Grundsätzlich stehen §§ 823 ff. und

da

s Mängelgewährleistungsrecht insbesondere wege der unterschiedlicher Verjährungsfristen in Idealkonkurrenz. Allerdings ist

da

s beim

Weiterfresserschaden

nicht ganz unumstritten. Vielleicht hilft dir der Artikel weiter: https://zjs-online.com/

da

t/artikel/2014_3_803.pdf. Auf S. 9 findet sich eine verständliche Erklärung, die sich mMn auch auf

da

s neue Kaufrecht übertragen lässt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

9.2.2025, 20:17:19

Hallo @[Magnum](172647), @[louisaamaria](249303) hat schon einen guten Hinweis

da

hingehend gegeben,

da

ss

Anspruch

sgrundlagen im ZivilR grds nebeneinander anwendbar sind und wir besondere Gründe brauchen, wenn wir

da

von abweichen wollen (wie wir es auch in der Aufgabe sagen). Gerade im Fall der Weiterfressermängel ist

da

s aber sehr str. Die Rspr sieht hier grds kein Problem und wendet DeliktsR (ua wegen der längeren Verjährungsfristen letztlich zum Vorteil des Käufers) neben den §§ 437 ff BGB an, mit den bekannten Abgrenzungsschwierigkeiten und Differenzierungsversuchen ("funktional begrenztes Einzelteil", "

Stoffgleichheit

" mit dem ursprünglichen Mangelunwert etc). Die hL wendet

da

gegen ein, §§ 437 ff BGB seien für Fälle des

Weiterfresserschaden

s deutlich sachnäher. Deshalb seien solche Schäden allein an §§ 437 ff BGB zu messen. So oder so entzündet sich die Differenzierung allerdings weniger an der allgemeinen Frage des "Vorrangs" oder der "Anwendbarkeit", sondern mehr an der Frage, ob wir es überhaupt mit einer Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB zu tun haben (vertiefend zum Ganzen zB MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 437 Rn 94 f mwN). Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

Gina

Gina

17.2.2026, 19:54:53

@[Foxxy](180364) Kannst du anhand dieses Beispiels eine Abgrenzung zwischen

Weiterfresserschaden und Mangelfolgeschaden

und die Ersatzfähigkeit im

Deliktsrecht

erklären?

Foxxy

Foxxy

17.2.2026, 19:55:23

@[Gina](197373) - Mangel

schaden

: Der

Schaden

besteht im bloßen Minderwert oder

Reparaturaufwand

der von Anfang an insgesamt mangelhaften Sache. Keine Eigentumsverletzung,

da

her kein deliktischer

Anspruch

. -

Mangelfolgeschaden

: Der Mangel verursacht Schäden an anderen Rechtsgütern (andere Sachen, Körper, Gesundheit). Deliktisch ersatzfähig. -

Weiterfresserschaden

: Ein funktionell abgrenzbares, anfänglich defektes Teil beschädigt später andere, ursprünglich intakte Teile derselben Sache. Deliktisch ersatzfähig, wenn keine

Stoffgleichheit

vorliegt (die Sache war nicht von Anfang an wirtschaftlich wertlos;

da

s defekte Teil bildet mit der Sache keine untrennbare Einheit; Austausch wäre möglich). Beim defekten Schwimmschalter: funktionell begrenzt, austauschbar; die Explosion zerstört die übrige Anlage → Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Zum Hauptpunkt: - Grundsatz ist

Anspruch

skonkurrenz:

Deliktsrecht

wird durch §§ 437 ff. BGB nicht verdrängt. -

Da

s „Recht zur zweiten Andienung“ wird nicht unterlaufen, weil deliktische Ansprüche erst bei Verletzung absoluter Rechte entstehen. Solange nur ein bloßer Mangel vorliegt, gibt es keinen deliktischen

Anspruch

; der Käufer muss sich an Nacherfüllung halten. Tritt der

Weiterfresserschaden

ein, ist Nacherfüllung regelmäßig obsolet;

da

nn greift Delikt. - Zudem richtet sich Deliktshaftung häufig gegen den Hersteller, der vertraglich kein Nacherfüllungsrecht hat. - Dogmatisch: Die Rspr lässt deliktische Ansprüche beim Weiterfresser zu (keine

Stoffgleichheit

). Teile der Literatur wollen ins Kaufrecht verweisen; herrschend ist aber die

Anspruch

skonkurrenz.

MAND

Mandy

10.6.2025, 12:52:15

Hallo zusammen, in der 5. Frage wird der

Weiterfresserschaden

definiert und zwar wie folgt: Etwas anderes gilt, wenn ein begrenzter anfänglicher Mangel an der Kaufsache später zu einem

Schaden

an der Sache selbst oder oder an anderen Gegenständen führt (sog.

Weiterfresserschaden

). Ich glaube allerdings,

da

s hier was vermischt wird. Muss nicht zwischen dem

Weiterfresserschaden

und dem

Mangelfolgeschaden

unterschieden werden? Ein

Mangelfolgeschaden

liegt mE vor, wenn ein

Schaden

infolge des Mangels der Kaufsache an einer anderen Sache des Käufers entstanden ist. Ein

Weiterfresserschaden

liegt hingegen vor, wenn infolge des Mangels der Kaufsache, die Sache selbst beschädigt wird. Ein

Mangelfolgeschaden

müsste doch (unstreitig?) eine Eigentumsverletzung

da

rstellen. Beim

Weiterfresserschaden

stellt sich

da

nn die Frage der Stoffgleichhheit. Heisst hätte ich den mangelhaften Schwimmschalter einzeln gekauft, ihn in meine Maschine eingebaut und infolge des Mangels des Schwimmschalters explodiert meine Maschine,

da

nn

Mangelfolgeschaden

, Weil eine andere Sache (meine Maschine) als die Kaufsache (Schwimmschalter):infolge des Mangels zerstört wurde. Gleiches müsste gelten, wenn durch die Explosion z.B. noch andere Geräte / Gegenstände, die sich in unmittelbarer Nähe der Explosion befunden haben beschädigt oder zerstört werden. Kaufe ich allerdings die gesamte Maschine inkl. defekten Schwimmschlater, muss ich gucken ob Stoffgleihheit vorliegt. wenn

Ja

,

da

nn § 823 (-) wenn nein,

da

nn § 823 (+) Oder habe ich hier was missverstanden?

SM2206

SM2206

20.10.2025, 19:01:02

Nein, mE hast du

da

s richtig verstanden. Den Begriff "

Mangelfolgeschaden

" braucht man im

Deliktsrecht

übrigens nicht, der dient nur der Unterscheidung zwischen

Schadensersatz statt und neben der Leistung

im Kaufgewährleistungsrecht.

MEL

Melli_93

19.8.2025, 08:45:22

In der Erläuterung zur Ansicht der Rspr. wird im 1. Kasten (vorletzter Slide) geschrieben "eine Verletzung liegt vor", während es

da

nn in der

da

rauf folgenden Frage verneint wird und in der Erläuterung steht "keine Verletzung liegt vor, wenn...". habe ich

da

was falsch verstanden oder ist es ein Tippfehler?

Linne Hempel

Linne Hempel

19.8.2025, 14:38:27

Hallo Melli_93, vielen

Da

nk für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für

da

s Jurafuchs-Team

Emil Sparmann

Emil Sparmann

26.8.2025, 16:04:15

Hallo @[Melli_93](200035),

da

nke für deinen Hinweis. Ich habe mir die Aufgabe noch einmal angesehen. Bei den Erläuterungen zu Frage 4 und 5 heißt es jeweils: „Nach der Rechtsprechung liegt keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB vor, wenn (...)

Stoffgleichheit

besteht.“ Die Hinweise sind insoweit also identisch. Nur in Frage 5 selbst wird die Aussage abgeändert, weshalb diese allerdings auch mit „Nein“ beantwortet wird. Ich hoffe, ich konnte dir

da

mit weiterhelfen :) Viele Grüße – Emil, für

da

s Jurafuchs-Team

LI

liste_

9.2.2026, 11:17:12

Hallo! Wieso wird nach Ansicht der Rechtsprechung derjenige, der eine von Anfang an völlig unbrauchbare Sache leistet, privilegiert, indem er nicht

deliktsrecht

lich haftbar gemacht wird?

Da

s entspricht doch eigentlich jedweder Vernunft, oder? Vielen

Da

nk.

Foxxy

Foxxy

9.2.2026, 11:17:36

Die Rechtsprechung „privilegiert“ den Verkäufer nicht, sondern trennt sauber zwischen Vertrags- und Deliktshaftung: § 823 Abs. 1 schützt

da

s

Integritätsinteresse

(Unversehrtheit fremder Sachen), nicht

da

s

Äquivalenzinteresse

am mangelfreien Leistungsaustausch. Ist die Sache von Anfang an insgesamt mangelhaft, liegt nur ein

Vermögensschaden

vor; über § 823 liefe sonst die kaufrechtliche Gewährleistung mit ihren Verjährungs- und Haftungsregeln leer. Beim

Weiterfressermangel

ist es anders: Verursacht ein funktionell abgrenzbares, austauschbares Teil später einen

Schaden

an der übrigen, im Übrigen intakten Sache, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Im Schwimmschalter-Fall be

ja

ht der BGH

da

s, weil keine

Stoffgleichheit

besteht. Deliktische Haftung greift also dem Grunde nach. „Privilegiert“ bleibt nur, wer eine von Anfang an wertlose Einheit liefert (funktionale Einheit oder wirtschaftlich nicht reparabel). Dort soll es bei den kaufrechtlichen Regeln bleiben, um deren Risikoverteilung und Planbarkeit nicht durch

Deliktsrecht

zu unterlaufen.

LI

liste_

9.2.2026, 11:20:55

@[Foxxy](180364) Kannst du deinen letzten Satz nochmal erläutern? Eventuell mit einem Beispiel?

Foxxy

Foxxy

9.2.2026, 11:21:29

@[liste_](276449) Beispiel: Ein geschweißter Druckkessel wird mit falscher Stahlgüte geliefert. Der Kessel ist als Einheit von Anfang an unsicher und wirtschaftlich nicht reparabel; ein Austausch einzelner Teile hilft nicht. Platzt er später und zerstört nur sich selbst, ist

da

s kein deliktischer Eigentums

schaden

, sondern stoffgleich mit dem Anfangsmangel; es bleibt bei Kaufrecht (Gewährleistung, Verjährung). Anders der Schwimmschalter: funktionell abgrenzbar und günstig austauschbar; wenn er die übrige, im Übrigen intakte Anlage zerstört, liegt eine Eigentumsverletzung vor (§ 823 Abs. 1 BGB). Schäden an anderen Rechtsgütern (

fremde Sache

n, Personen) sind ohnehin deliktisch ersatzfähig. Zur Ausgangsfrage:

Da

s ist keine „Privilegierung“, sondern die Abgrenzung zwischen

Äquivalenzinteresse

(Kaufrecht) und

Integritätsinteresse

(Delikt). Würde man bei von Anfang an wertlosen Einheiten deliktisch haften lassen, würden Gewährleistungsregeln (z.B. § 438 BGB) unterlaufen. Beim

Weiterfressermangel

wie im Schwimmschalter-Fall verneint die Rspr. gerade die

Stoffgleichheit

und be

ja

ht deliktische Haftung.

LI

liste_

9.2.2026, 11:25:16

@[Foxxy](180364) Warum würde bei einer deliktischen Haftung bei wertlosen Sachen Gewährleistungsrecht unterlaufen werden, bei Mängeln, die aber schnell und mit einem geringen finanziellen Aufwand behoben werden können (wie im Schwimmschalter-Fall) nicht?

Foxxy

Foxxy

9.2.2026, 11:25:53

@[liste_](276449) Weil bei einer von Anfang an wertlosen Einheit der spätere „

Schaden

“ an der Sache nur die Realisierung desselben Mangelunwerts ist (

Stoffgleichheit

).

Da

s betrifft allein

da

s

Äquivalenzinteresse

am mangelfreien Leistungsaustausch;

da

für ist

da

s Kaufrecht zuständig (mit Verjährung und Haftungsbegrenzungen). Würde man hier § 823 Abs. 1 öffnen, könnte der Käufer die Gewährleistungsregeln umgehen, indem er den Leistungsfehler als deliktische Eigentumsverletzung umdeutet. Beim

Weiterfressermangel

ist der anfängliche Fehler funktionell begrenzt und austauschbar; die übrige Sache war intakt. Wenn

da

s Teil später die restliche, zuvor funktionsfähige Substanz beschädigt, entsteht ein neuer

Integritätsschaden

da

für greift Deliktshaftung. Genau

da

s be

ja

ht der BGH im Schwimmschalter-Fall mangels

Stoffgleichheit

. Zur Ausgangsfrage:

Da

s ist keine Privilegierung, sondern die saubere Grenzziehung zwischen Vertrags- (

Äquivalenzinteresse

, §§ 437 ff. BGB) und Deliktshaftung (

Integritätsinteresse

, § 823 Abs. 1 BGB). Sie verhindert,

da

ss die Risikoverteilung des Kaufrechts durch Delikt unterlaufen wird, und erlaubt Deliktshaftung dort, wo ein begrenzter Anfangsmangel später fremde oder im Übrigen intakte Sachsubstanz verletzt.


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