Weiterfressermangel („Schwimmerschalter-Fall“)
1. März 2026
34 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hersteller H verkauft eine Reinigungsanlage an U, die bei Flüssigkeitsmangel automatisch abschalten soll. Der hierfür zuständige Schwimmschalter in der Anlage ist jedoch ab Werk defekt. Dadurch überhitzt die Reinigungsanlage und explodiert.
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Einordnung des Falls
In der „Schwimmerschalter-Entscheidung“ befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn ein mangelhaftes Bauteil die Beschädigung der restlichen Anlage verursacht. Dies bejaht der BGH, wenn der Mangel nur einen „funktionell begrenzten“ Teil der im Übrigen einwandfreien Anlage betrifft.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Reinigungsanlage war mangelhaft. Hat U Mängelgewährleistungsansprüche gegen H aus dem Kaufvertrag (§§ 437, 434 BGB)?
Ja!
2. H hat einen defekten Schwimmschalter geliefert und an U übereignet. Hat H allein dadurch Us Eigentum an der Anlage verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. U könnte neben den Ansprüchen aus § 437 BGB auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H zustehen. Sind deliktische Ansprüche subsidiär zur kaufrechtlichen Gewährleistung?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Könnte der Schaden, der durch die Explosion der Anlage entstanden ist, eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sein?
Ja!
5. Nach der Rspr. hat U nur einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem defekten Schwimmschalter und Us explodierten Eigentum Stoffgleichheit besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Besteht zwischen dem defekten Schwimmschalter und der zerstörten Anlage Stoffgleichheit?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
24.5.2023, 22:50:50
Die Erklärung des
Weiterfresserschadens ist nicht gut gelungen. In der vorletzten Frage muss man die Eigentumsverletzung des U mit
Jabeantworten, wenn man schon an die ganze explodierte Maschine denkt. Der Clou des
Weiterfresserschadens ist doch,
dass an dem mangelhaften oder defekten Teil selbst keine Eigentumsverletzung entsteht.
Dazu hätte die Frage sich aber auf
das Eigentum am Schwimmerschalter beziehen müssen.
Nora Mommsen
27.10.2023, 14:27:13
Hallo Johannes Nebe,
danke für deine Rückmeldung. Tatsächlich lautet die vorletzte Frage, ob H durch die Lieferung und Übereignung eines defekten Schwimmschalters
das Eigentum verletzt hat. Diese Frage ist eindeutig mit nein zu beantworten. Genau
das ist eben auch der Punkt. Man muss im Kopf ganz klar trennen zwischen den einzelnen Elementen der Sache. Der Schwimmschalter alleine ist noch keine Eigentumsverletzung. Aber eine Maschine mit eingebautem defektem Kleinteil ist es eben, wenn durch
das Kleinteil auch der Rest beschädigt wird. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
dario.b
7.6.2024, 21:10:27
Ich muss mich allerdings Johannes anschließen. Die Formulierung ist jedenfalls uneindeutig, weil nicht gefragt wird WORAN die Eigentumsverletzung hervorgerufen wird. Zwar wird explizit nur nach der Lieferung des defekten Schalters gefragt, aber
daes sich
dabei um die
Verletzungshandlungim Rahmen des anschließend zu be
jahenden
Weiterfresserschadens handelt, ist die Frage strenggenommen auch zu be
jahen.
CR7
18.6.2024, 17:21:46
Ich finde die
Darstellung hier auch nicht ganz gelungen. Ich habe es in meinen Unterlagen wie folgt stehen, vielleicht hilft es den anderen,
das Problem eher zu verstehen P-Aufriss:
Weiterfresserschaden- Prüfungsstandort: Nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB bei § 823 I BGB in RGV •
Nacherfüllungsanspruch(§§ 437 Nr.1, 439 I BGB): Verjährt nach 2
Jahren ab Besitzverschaffung (§ 438 I Nr.3 BGB). • Problem: Kenntnis des Mangels erst nach 2
Jahren -> Verjährungseinrede des Verkäufers. • Nach Verjährung:
Schadensersatz nur aus deliktischem
Schuldverhältnis (§ 823 I BGB),
da3
Jahre Verjährung (§ 195 BGB). • § 823 I BGB: Problem: Keine “Eigentumsverletzung”,
dabereits mangelhaftes Eigentum von Anfang an. Lösung des Problems: Die Sache wird „aufgespaltet“ - Mangelhafter Teil → Temperaturregler - Mangelfreier Teil → Sache ohne Temperaturregler - Schon hier kann man sehen, ob eine
Stoffgleichheit(s.u.) gegeben ist. Maßgeblich ist
dann die
Stoffgleichheit. Wenn
Stoffgleichheit(+) → § 823 I (-).
Stoffgleichheitliegt (Faustformel) vor, wenn die Sache technisch nicht behebbar ist oder dies sehr teuer wäre. - Mangelfreier Teil: - Die Sache ohne Temperaturregler genießt Eigentumsschutz nach § 823 I BGB - Mangelhafter Teil verletzt mangelfreien Teil („der Mangel frisst sich also weiter auf den mangelfreien Teil“) - Voraussetzungen also (innerhalb von § 823 I BGB bei Rechtsgutsverletzung prüfen) -
Das defekte Teil ist vom Rest „isolierbar“ → Temperaturregler kann man ausbauen - Dieses Teil ist mangelhaft → Temperaturregler spinnt, falsch gelötet, verstaubt etc. - Ohne
das isolierbare Teil hat die mangelfreie Restsache einen eigenständigen Wert → Temperaturregler wird in der freien Industrie max. Wenige Euro kosten - keine
Stoffgleichheit(
Integritätsinteresseist betroffen) → Temperaturregler kann mit geringem Aufwand behoben werden, ohne
dass die andere mangelfreie Restsache beschädigt wird → Temperaturregler kann einfach rausgebaut werden und ein neuer ohne Folgeprobleme eingebaut werden
Dann ist
das
Integritätsinteressebetroffen.
Das ist
das Interesse
daran,
dass die mangelfreie Sache (also die Sache ohne Temperaturregler) erhalten bleibt. Dieses wurde durch den überhitzen Temperaturregler verletzt. Rechtsfolge: Rechtsgutsverletzung (+),
dann § 823 I BGB weiter prüfen (Handlung, HB-Kausalität, etc.)
paragraf 31
17.1.2025, 23:12:04
Linne Hempel
23.1.2025, 11:46:22
Hey in die Runde, wir haben den Fall komplett überarbeitet,
damit er besser verständlich ist. Ich hoffe,
das hilft euch (noch) weiter. Knackpunkt im Originalfall war übrigens,
dass U keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen H hatte,
dadiese zum einen verjährt und zum anderen (wohl) wirksam vertraglich ausgeschlossen waren (RdNr. 22). Der Ausschluss umfasst nach dem Urteil des BGH aber jedenfalls nicht den deliktischen
Anspruchaus § 823 Abs. 1 BGB. Aus diesem Grund musste H den
Schadenim Ergebnis ersetzen. Viele Grüße – Linne, für
das Jurafuchs-Team
evanici
11.9.2023, 10:46:14
Ist die
Verletzungshandlungwirklich die Lieferung und Übereignung und müsste man hier nicht eher auf die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflichtabstellen?
Lukas_Mengestu
18.12.2023, 17:42:14
Hallo evanici, die pflichtwidrige Handlung ist hier in der Tat in erster Linie die Lieferung einer mangelhaften Reinigungsanlage, die letztlich für die Zerstörung der Anlage selbst ursächlich war. Die "
Verkehrssicherungspflicht" wird aber noch im Rahmen des Ver
schuldens relevant. Grundsätzlich wird es dem Geschädigten schwerfallen nachzuweisen,
dass der Hersteller die pflichtwidrige Lieferung ver
schuldet hat. Der BGH hat für diese Fälle der Produzentenhaftung eine Beweislastumkehr entwickelt, sofern es sich um Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler handelt. Hier hatte der BGH offen gelassen, ob ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler handelte,
dasich in beiden Fällen der Unternehmer hätte entlasten müssen. Ich hoffe, es ist
jetztnoch etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Magnum
13.12.2024, 14:37:14
Mir leuchtet nicht ein, warum hier
das Gewährleistungsrecht deliktische Ansprüche nicht verdrängt. Die Anfechtung wird
jabeispielsweise auch (außer in Ausnahmefällen) ausgeschlossen, sofern Gewährleistungsrechte einschlägig sind, um
das Recht zur zweiten Andienung zu schützen. Wird genau dieses aber nicht hier durch die Heranziehung des
Deliktsrechtuntregraben? Immerhin hätte der Käufer ein
Anspruchauf Nacherfüllung bezüglich der Maschine,
daja
der
Weiterfresserschadenauch Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist. Vielen
Dank im Vorraus!
louisaamaria
15.12.2024, 13:51:36
Grundsätzlich stehen §§ 823 ff. und
das Mängelgewährleistungsrecht insbesondere wege der unterschiedlicher Verjährungsfristen in Idealkonkurrenz. Allerdings ist
das beim
Weiterfresserschadennicht ganz unumstritten. Vielleicht hilft dir der Artikel weiter: https://zjs-online.com/
dat/artikel/2014_3_803.pdf. Auf S. 9 findet sich eine verständliche Erklärung, die sich mMn auch auf
das neue Kaufrecht übertragen lässt.
Sebastian Schmitt
9.2.2025, 20:17:19
Hallo @[Magnum](172647), @[louisaamaria](249303) hat schon einen guten Hinweis
dahingehend gegeben,
dass
Anspruchsgrundlagen im ZivilR grds nebeneinander anwendbar sind und wir besondere Gründe brauchen, wenn wir
davon abweichen wollen (wie wir es auch in der Aufgabe sagen). Gerade im Fall der Weiterfressermängel ist
das aber sehr str. Die Rspr sieht hier grds kein Problem und wendet DeliktsR (ua wegen der längeren Verjährungsfristen letztlich zum Vorteil des Käufers) neben den §§ 437 ff BGB an, mit den bekannten Abgrenzungsschwierigkeiten und Differenzierungsversuchen ("funktional begrenztes Einzelteil", "
Stoffgleichheit" mit dem ursprünglichen Mangelunwert etc). Die hL wendet
dagegen ein, §§ 437 ff BGB seien für Fälle des
Weiterfresserschadens deutlich sachnäher. Deshalb seien solche Schäden allein an §§ 437 ff BGB zu messen. So oder so entzündet sich die Differenzierung allerdings weniger an der allgemeinen Frage des "Vorrangs" oder der "Anwendbarkeit", sondern mehr an der Frage, ob wir es überhaupt mit einer Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB zu tun haben (vertiefend zum Ganzen zB MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 437 Rn 94 f mwN). Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
Gina
17.2.2026, 19:54:53
@[Foxxy](180364) Kannst du anhand dieses Beispiels eine Abgrenzung zwischen
Weiterfresserschaden und Mangelfolgeschadenund die Ersatzfähigkeit im
Deliktsrechterklären?
Foxxy
17.2.2026, 19:55:23
@[Gina](197373) - Mangel
schaden: Der
Schadenbesteht im bloßen Minderwert oder
Reparaturaufwandder von Anfang an insgesamt mangelhaften Sache. Keine Eigentumsverletzung,
daher kein deliktischer
Anspruch. -
Mangelfolgeschaden: Der Mangel verursacht Schäden an anderen Rechtsgütern (andere Sachen, Körper, Gesundheit). Deliktisch ersatzfähig. -
Weiterfresserschaden: Ein funktionell abgrenzbares, anfänglich defektes Teil beschädigt später andere, ursprünglich intakte Teile derselben Sache. Deliktisch ersatzfähig, wenn keine
Stoffgleichheitvorliegt (die Sache war nicht von Anfang an wirtschaftlich wertlos;
das defekte Teil bildet mit der Sache keine untrennbare Einheit; Austausch wäre möglich). Beim defekten Schwimmschalter: funktionell begrenzt, austauschbar; die Explosion zerstört die übrige Anlage → Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Zum Hauptpunkt: - Grundsatz ist
Anspruchskonkurrenz:
Deliktsrechtwird durch §§ 437 ff. BGB nicht verdrängt. -
Das „Recht zur zweiten Andienung“ wird nicht unterlaufen, weil deliktische Ansprüche erst bei Verletzung absoluter Rechte entstehen. Solange nur ein bloßer Mangel vorliegt, gibt es keinen deliktischen
Anspruch; der Käufer muss sich an Nacherfüllung halten. Tritt der
Weiterfresserschadenein, ist Nacherfüllung regelmäßig obsolet;
dann greift Delikt. - Zudem richtet sich Deliktshaftung häufig gegen den Hersteller, der vertraglich kein Nacherfüllungsrecht hat. - Dogmatisch: Die Rspr lässt deliktische Ansprüche beim Weiterfresser zu (keine
Stoffgleichheit). Teile der Literatur wollen ins Kaufrecht verweisen; herrschend ist aber die
Anspruchskonkurrenz.
Mandy
10.6.2025, 12:52:15
Hallo zusammen, in der 5. Frage wird der
Weiterfresserschadendefiniert und zwar wie folgt: Etwas anderes gilt, wenn ein begrenzter anfänglicher Mangel an der Kaufsache später zu einem
Schadenan der Sache selbst oder oder an anderen Gegenständen führt (sog.
Weiterfresserschaden). Ich glaube allerdings,
das hier was vermischt wird. Muss nicht zwischen dem
Weiterfresserschadenund dem
Mangelfolgeschadenunterschieden werden? Ein
Mangelfolgeschadenliegt mE vor, wenn ein
Schadeninfolge des Mangels der Kaufsache an einer anderen Sache des Käufers entstanden ist. Ein
Weiterfresserschadenliegt hingegen vor, wenn infolge des Mangels der Kaufsache, die Sache selbst beschädigt wird. Ein
Mangelfolgeschadenmüsste doch (unstreitig?) eine Eigentumsverletzung
darstellen. Beim
Weiterfresserschadenstellt sich
dann die Frage der Stoffgleichhheit. Heisst hätte ich den mangelhaften Schwimmschalter einzeln gekauft, ihn in meine Maschine eingebaut und infolge des Mangels des Schwimmschalters explodiert meine Maschine,
dann
Mangelfolgeschaden, Weil eine andere Sache (meine Maschine) als die Kaufsache (Schwimmschalter):infolge des Mangels zerstört wurde. Gleiches müsste gelten, wenn durch die Explosion z.B. noch andere Geräte / Gegenstände, die sich in unmittelbarer Nähe der Explosion befunden haben beschädigt oder zerstört werden. Kaufe ich allerdings die gesamte Maschine inkl. defekten Schwimmschlater, muss ich gucken ob Stoffgleihheit vorliegt. wenn
Ja,
dann § 823 (-) wenn nein,
dann § 823 (+) Oder habe ich hier was missverstanden?
SM2206
20.10.2025, 19:01:02
Nein, mE hast du
das richtig verstanden. Den Begriff "
Mangelfolgeschaden" braucht man im
Deliktsrechtübrigens nicht, der dient nur der Unterscheidung zwischen
Schadensersatz statt und neben der Leistungim Kaufgewährleistungsrecht.
Melli_93
19.8.2025, 08:45:22
In der Erläuterung zur Ansicht der Rspr. wird im 1. Kasten (vorletzter Slide) geschrieben "eine Verletzung liegt vor", während es
dann in der
darauf folgenden Frage verneint wird und in der Erläuterung steht "keine Verletzung liegt vor, wenn...". habe ich
dawas falsch verstanden oder ist es ein Tippfehler?
Linne Hempel
19.8.2025, 14:38:27
Hallo Melli_93, vielen
Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für
das Jurafuchs-Team
Emil Sparmann
26.8.2025, 16:04:15
Hallo @[Melli_93](200035),
danke für deinen Hinweis. Ich habe mir die Aufgabe noch einmal angesehen. Bei den Erläuterungen zu Frage 4 und 5 heißt es jeweils: „Nach der Rechtsprechung liegt keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB vor, wenn (...)
Stoffgleichheitbesteht.“ Die Hinweise sind insoweit also identisch. Nur in Frage 5 selbst wird die Aussage abgeändert, weshalb diese allerdings auch mit „Nein“ beantwortet wird. Ich hoffe, ich konnte dir
damit weiterhelfen :) Viele Grüße – Emil, für
das Jurafuchs-Team
liste_
9.2.2026, 11:17:12
Hallo! Wieso wird nach Ansicht der Rechtsprechung derjenige, der eine von Anfang an völlig unbrauchbare Sache leistet, privilegiert, indem er nicht
deliktsrechtlich haftbar gemacht wird?
Das entspricht doch eigentlich jedweder Vernunft, oder? Vielen
Dank.
Foxxy
9.2.2026, 11:17:36
Die Rechtsprechung „privilegiert“ den Verkäufer nicht, sondern trennt sauber zwischen Vertrags- und Deliktshaftung: § 823 Abs. 1 schützt
das
Integritätsinteresse(Unversehrtheit fremder Sachen), nicht
das
Äquivalenzinteresseam mangelfreien Leistungsaustausch. Ist die Sache von Anfang an insgesamt mangelhaft, liegt nur ein
Vermögensschadenvor; über § 823 liefe sonst die kaufrechtliche Gewährleistung mit ihren Verjährungs- und Haftungsregeln leer. Beim
Weiterfressermangelist es anders: Verursacht ein funktionell abgrenzbares, austauschbares Teil später einen
Schadenan der übrigen, im Übrigen intakten Sache, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Im Schwimmschalter-Fall be
jaht der BGH
das, weil keine
Stoffgleichheitbesteht. Deliktische Haftung greift also dem Grunde nach. „Privilegiert“ bleibt nur, wer eine von Anfang an wertlose Einheit liefert (funktionale Einheit oder wirtschaftlich nicht reparabel). Dort soll es bei den kaufrechtlichen Regeln bleiben, um deren Risikoverteilung und Planbarkeit nicht durch
Deliktsrechtzu unterlaufen.
liste_
9.2.2026, 11:20:55
@[Foxxy](180364) Kannst du deinen letzten Satz nochmal erläutern? Eventuell mit einem Beispiel?
Foxxy
9.2.2026, 11:21:29
@[liste_](276449) Beispiel: Ein geschweißter Druckkessel wird mit falscher Stahlgüte geliefert. Der Kessel ist als Einheit von Anfang an unsicher und wirtschaftlich nicht reparabel; ein Austausch einzelner Teile hilft nicht. Platzt er später und zerstört nur sich selbst, ist
das kein deliktischer Eigentums
schaden, sondern stoffgleich mit dem Anfangsmangel; es bleibt bei Kaufrecht (Gewährleistung, Verjährung). Anders der Schwimmschalter: funktionell abgrenzbar und günstig austauschbar; wenn er die übrige, im Übrigen intakte Anlage zerstört, liegt eine Eigentumsverletzung vor (§ 823 Abs. 1 BGB). Schäden an anderen Rechtsgütern (
fremde Sachen, Personen) sind ohnehin deliktisch ersatzfähig. Zur Ausgangsfrage:
Das ist keine „Privilegierung“, sondern die Abgrenzung zwischen
Äquivalenzinteresse(Kaufrecht) und
Integritätsinteresse(Delikt). Würde man bei von Anfang an wertlosen Einheiten deliktisch haften lassen, würden Gewährleistungsregeln (z.B. § 438 BGB) unterlaufen. Beim
Weiterfressermangelwie im Schwimmschalter-Fall verneint die Rspr. gerade die
Stoffgleichheitund be
jaht deliktische Haftung.
liste_
9.2.2026, 11:25:16
@[Foxxy](180364) Warum würde bei einer deliktischen Haftung bei wertlosen Sachen Gewährleistungsrecht unterlaufen werden, bei Mängeln, die aber schnell und mit einem geringen finanziellen Aufwand behoben werden können (wie im Schwimmschalter-Fall) nicht?
Foxxy
9.2.2026, 11:25:53
@[liste_](276449) Weil bei einer von Anfang an wertlosen Einheit der spätere „
Schaden“ an der Sache nur die Realisierung desselben Mangelunwerts ist (
Stoffgleichheit).
Das betrifft allein
das
Äquivalenzinteresseam mangelfreien Leistungsaustausch;
dafür ist
das Kaufrecht zuständig (mit Verjährung und Haftungsbegrenzungen). Würde man hier § 823 Abs. 1 öffnen, könnte der Käufer die Gewährleistungsregeln umgehen, indem er den Leistungsfehler als deliktische Eigentumsverletzung umdeutet. Beim
Weiterfressermangelist der anfängliche Fehler funktionell begrenzt und austauschbar; die übrige Sache war intakt. Wenn
das Teil später die restliche, zuvor funktionsfähige Substanz beschädigt, entsteht ein neuer
Integritätsschaden–
dafür greift Deliktshaftung. Genau
das be
jaht der BGH im Schwimmschalter-Fall mangels
Stoffgleichheit. Zur Ausgangsfrage:
Das ist keine Privilegierung, sondern die saubere Grenzziehung zwischen Vertrags- (
Äquivalenzinteresse, §§ 437 ff. BGB) und Deliktshaftung (
Integritätsinteresse, § 823 Abs. 1 BGB). Sie verhindert,
dass die Risikoverteilung des Kaufrechts durch Delikt unterlaufen wird, und erlaubt Deliktshaftung dort, wo ein begrenzter Anfangsmangel später fremde oder im Übrigen intakte Sachsubstanz verletzt.
