Vertretungsmacht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Dreh-AG hat laut Satzung dem Unternehmensgegenstand „Produktion und Verkauf von Schrauben aller Art“. Dennoch erwirbt das einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied V mehrere Weinkühlschränke.

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Einordnung des Falls

Vertretungsmacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der AG sind immer alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.

Nein!

Wie auch in der GmbH sind bei der AG alle Vorstandsmitglieder grundsätzlich gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, sofern es mehr als ein Vorstandsmitglied gibt (§ 78 Abs. 2 AktG). Da diese Regelung aber dispositiv ist, kann davon abgewichen werden und den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden, sodass sie Geschäfte allein abschließen können.
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2. Fällt der Erwerb der Weinkühlschränke unter den Unternehmensgegenstand?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Reichweite des Unternehmensgegenstandes ist einzelfallabhängig. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie konkret der Unternehmensgegenstand benannt ist und wie viel Spielraum bei der Interpretation bleibt. Der Unternehmensgegenstand der Dreh-AG ist mit der Produktion und dem Verkauf von Schrauben weit gefasst. Sofern das Geschäft des V also in irgendeiner Weise diesem Zweck dienlich ist, fällt es darunter. Allerdings steht der Erwerb mehrerer Weinkühlschränke in keinem Zusammenhang mit Produktion oder Verkauf von Schrauben und fällt daher nicht unter den Unternehmensgegenstand.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf den Unternehmensgegenstand beschränkt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis ist gemäß § 82 AktG unbeschränkt und nicht beschränkbar. Der Unternehmensgegenstand stellt daher wie auch sonstige Regelungen der Satzung lediglich eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (also des Innenverhältnisses) dar, nicht jedoch der Vertretungsmacht. Das rechtliche Können (Vertretungsbefugnis) ist stets vom rechtlichen Dürfen (Geschäftsführungsbefugnis) zu trennen.
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