Zivilrechtliche Nebengebiete

Gesellschaftsrecht

Crashkurs MoPeG 2024

Gesellschaftsregister - nicht konstitutiv, aber für bestimmte Geschäfte notwendig

Gesellschaftsregister - nicht konstitutiv, aber für bestimmte Geschäfte notwendig

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B1 und B2 wollen sich selbständig machen und von den explodierenden Immobilienpreisen profitieren. Sie vereinbaren mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag, die B&B-GbR zu gründen. Deren Zweck soll darin liegen, Grundstücke zu erwerben und teurer weiter zu veräußern.

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Einordnung des Falls

Gesellschaftsregister - nicht konstitutiv, aber für bestimmte Geschäfte notwendig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1 BGB) kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.

Genau, so ist das!

Der Gesellschaftsvertrag nach § 705 Abs. 1 BGB unterliegt grundsätzlich keinem Formzwang. Die Vertragserklärungen können daher auch in einem bloß schlüssigen Verhalten der Parteien liegen. Der Gesellschaftsvertrag ist aber dann formbedürftig, wenn er ein Leistungsversprechen (Beitragsverpflichtung) enthält, das seinerseits formbedürftig ist; relevant sind insbesondere § 311b Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 15 Abs. 4 GmbHG.
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2. Der Gesellschaftsvertrag der B&B-GbR ist mangels notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) nichtig.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB führt iVm §§ 128, 125 BGB zur Formnichtigkeit des Verpflichtungsvertrages und erfasst jede vertragliche Verpflichtung, das Grundstückseigentum zu übertragen oder zu erwerben, gleich ob diese auf Kaufvertrag oder Gesellschaftsvertrag beruht. § 311b Abs. 1 BGB ist aber nicht anwendbar auf einen Gesellschaftsvertrag, der nur allgemein auf Erwerb und Wiederveräußerung von Grundstücken als Gesellschaftszweck gerichtet ist. Denn in diesem Fall begründet der Vertrag keine unmittelbare Verpflichtung in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück. Anders ist es wiederum, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag bereits eine konkrete Erwerbsverpflichtung enthalten ist. Der Gesellschaftsvertrag der B&B-GbR enthält nur den allgemeinen Zweck des Grundstückserwerbs und keine bestimmte Erwerbsverpflichtung. Er ist formwirksam.

3. Damit die B&B-GbR entsteht, muss sie zudem ins GbR-Register eingetragen werden.

Nein!

Eine der zentralen Neuerungen durch das MoPeG stellt das Gesellschaftsregister dar, in das eine GbR nunmehr eingetragen werden kann. Die entsprechenden Regelungen hierfür finden sich in §§ 706 ff. BGB. Eine GbR kann in das Gesellschaftsregister eintragen werden (§ 707 Abs. 1 BGB). Die Eintragung ist nicht konstitutiv für das Entstehen der Gesellschaft, sondern freiwillig. Eine wirksame Gesellschaft kann also auch ohne Eintragung gegründet werden.Für die wirksame Gründung ist die Eintragung der B&B-GbR somit nicht zwingend erforderlich.

4. Damit die B&B-GbR Grundstücke erwerben kann, muss sie aber im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Genau, so ist das!

Auch wenn die Registrierung einer GbR im Grundsatz freiwillig ist, so besteht je nach Gesellschaftszweck zumindest ein faktischer Registrierungszwang. Denn Erwerb und Veräußerung registrierter Rechte sind ab dem 1.1.2024 formal von der Voreintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister abhängig. Lediglich die eingetragene Gesellschaft (eGbR, § 707a Abs. 2 BGB) kann entsprechend solche Rechte erwerben.Beim Grundstückseigentum handelt es sich um ein registriertes Recht. Um Eigentum an Grundstücken zu erwerben, muss die GbR ins Grundbuch eingetragen werden (§ 873 Abs. 1 BGB). Folglich bedarf es für den Grundstückserwerb der vorherigen Eintragung ins Gesellschaftsregister (vgl. § 47 Abs. 2 GBO). Die Eintragung kann nicht rückgängig gemacht werden, da die Löschung nur bei Erlöschen der Gesellschaft erfolgt (§ 707a Abs. 4 BGB iVm § 738 BGB). Es handelt sich also um eine „Registereintragung ohne Rückfahrkarte“.
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