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Gesellschaftsregister - nicht konstitutiv, aber für bestimmte Geschäfte notwendig
Sachverhalt
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Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
S überträgt wirksam ihre Anteile an der mit T gegründeten und im Gesellschaftsregister eingetragenen Immo-GbR auf den neuen Gesellschafter B. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will nun ein Grundstück der GbR an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß nichts von dem Gesellschafterwechsel.
Actio pro socio (§ 715b Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Crypto-GbR besteht aus den Schwestern S1 und S2 sowie dem Freund F der S2. Kraft Gesellschaftsvertrages ist jeder Gesellschafter zur Erbringung einer Einlage in Höhe von €5.000 verpflichtet, die jedoch F noch nicht erbracht hat. Trotz Aufforderung durch S1 weigert sich die alleingeschäftsführungs- und vertretungsbefugte S2, ihren Freund F auf Leistung der Einlage zu verklagen.