Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Crashkurs MoPeG 2024
Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S überträgt wirksam ihre Anteile an der mit T gegründeten und im Gesellschaftsregister eingetragenen Immo-GbR auf den neuen Gesellschafter B. Der Wechsel wird im Register nicht eingetragen. T will nun ein Grundstück der GbR an K veräußern. Als B widerspricht, nimmt T einfach S mit zum Notar. K weiß nichts von dem Gesellschafterwechsel.
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Einordnung des Falls
Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und T konnten die GbR bei der Verfügung über das Grundstück ohne Weiteres wirksam vertreten (§§ 873, 925 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vor Inkrafttreten des MoPeG konnte die Vertretungsmacht bei der Veräußerung von Immobilien über § 899a BGB a.F. fingiert werden.
Ja, in der Tat!
3. Beim Erwerb eines Grundstücks sollen ab 1.1.2024 neben der GbR weiterhin auch die Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO).
Nein!
4. Da fortan die Gesellschafter nicht mehr im Grundbuch stehen und § 899a BGB a.F. durch das MoPeG gestrichen wurde, scheidet ein Immobilienerwerb von nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern stets aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Vertretungsberechtigung von S und T könnte nunmehr infolge der negativen Publizität des Gesellschaftsregisters über § 707 a Abs. 3 S. 1 BGB iVm § 15 Abs. 1 HGB fingiert worden sein.
Ja, in der Tat!
6. Ist der Eintritt in die GbR durch B eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 15 Abs. 1 HGB)?
Ja!
7. Wusste K, dass B in die Gesellschaft eingetreten ist und damit T und S die Vertretungsbefugnis fehlte (§ 15 Abs. 1 HGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. B kann K seinen Eintritt und die dadurch bedingte fehlende Vertretungsmacht von S und T nicht entgegenhalten, sodass die Grundstücksübertragung zwischen der Immo-GbR und K wirksam zustande gekommen ist (§ 15 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
9. Die durch das Gesellschaftsregister fingierte Vertretungsmacht gilt aber nur für die Grundstücksübertragung und nicht den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag, sodass das an K veräußerte Grundstück wieder kondiziert werden kann (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DavidPyhrr
22.4.2024, 13:02:55
Welche Möglichkeiten hat B dann, sich dagegen zu schützen?
Lorenz
26.5.2024, 11:05:14
Der Wechsel muss eingetragen werden. Darauf sollte B hinwirken.