Nichtkenntnis über Fehler des Automaten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gauner G entdeckt zufällig einen Programmierfehler des Spielautomaten des Casinobetreibers C. Er nutzt diesen nun durch Drücken bestimmter Tasten aus, um sicher zu gewinnen. G erzielt einen Gewinn von € 3.500. C wusste bereits bei Aufstellung des Automaten von dem Programmierfehler.

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Einordnung des Falls

Nichtkenntnis über Fehler des Automaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat nach der betrugsspezifischen Auslegung unbefugt auf den Programmablauf eingewirkt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die betrugsspezifische Auslegung bejaht das Merkmal „unbefugt“, wenn das entsprechende Verhalten gegenüber einem Menschen eine Täuschung wäre. Der Teilnehmer an einem Glücksspiel erklärt zwar, dass er kein illegal erworbenes Sonderwissen verwendet. Er erklärt aber nicht, dass er gar kein Sonderwissen nutzt.Hier hat G lediglich einen schon bestehenden Fehler des Programms ausgenutzt. Dieses Verhalten sei vergleichbar mit der bloßen Ausnutzung eines schon bestehenden Irrtums. Die Kenntnis über den Programmfehler hat G außerdem durch Zufall erworben und nicht aus einer illegalen Quelle. Eine Täuschungsäquivalenz des Verhaltens liege daher nicht vor.
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2. Hat G nach der subjektiven Auslegung unbefugt auf den Programmablauf eingewirkt?

Nein!

Die subjektive Auslegung stellt auf den mutmaßlichen Willen des Berechtigten ab. Steht dieser Wille entgegen, liege eine unbefugte Einwirkung vor.Casinobetreiber C hatte als Berechtigter hier Kenntnis von dem Programmfehler gehabt und dennoch keine Vorkehrungen getroffen, um die Ausnutzung des Fehlers zu verhindern. C hat sich daher damit abgefunden, dass jemand den Programmfehler ausnutzt, sodass kein entgegenstehender mutmaßlicher Wille des C anzunehmen ist.Hätte C den Fehler nicht gekannt, ist innerhalb der subjektiven Auslegung streitig, ob eine unbefugte Verwendung vorliegt, wenn G das Wissen nicht rechtswidrig erlangt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

3.8.2024, 18:56:29

Die Information, dass Casinobetreiber C hatte Berechtigter hier Kenntnis von dem Programmfehler gehabt und dennoch keine Vorkehrungen getroffen, um die Ausnutzung des Fehlers zu verhindern, fehlt im Sachverhalt und kommt erst in der Subsumtion vor. Ohne diese Information lässt sich die Frage zur subjektiven Auffassung aus meiner Sicht nicht korrekt beantworten.


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