Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Günstige Tageszeitung statt Playboy (OLG Hamm, 08.08.2013 - III-5 RVs 56/13)

Günstige Tageszeitung statt Playboy (OLG Hamm, 08.08.2013 - III-5 RVs 56/13)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist im Supermarkt S, der lediglich Selbstbedienungskassen hat. Sie wählt die Zeitung „Sexy Jurafüchsinnen“, die regulär € 7,50 kostet. Sie überklebt den Preis der Zeitung aber mit dem Etikett der Zeitung „Jura Today“, die nur € 2,50 kostet. Sie scannt das Etikett ein und bezahlt € 2,50.

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Einordnung des Falls

Günstige Tageszeitung statt Playboy (OLG Hamm, 08.08.2013 - III-5 RVs 56/13)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat unstreitig unrichtige Daten verwendet (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Verwenden unrichtiger Daten liegt vor, wenn der Täter solche Daten verwendet, die den zugrundeliegenden Sachverhalt unrichtig darstellen. T scannt den Preis von „Jura Today“ ein, obwohl es sich bei der gewählten Zeitschrift eigentlich um „Sexy Jurafüchsinnen“ handelt. Ob man darin die Verwendung unrichtiger Daten sieht, ist streitig. Eine Ansicht stellt darauf ab, dass der eingescannte Preis korrekt angezeigt wird. Die Gegenansicht lehnt dieses Argument als zu formal ab und bejaht die Verwendung unrichtiger Daten, weil gerade nicht der richtige Preis, d.h. der Preis der in Wahrheit betroffenen Zeitschrift eingescannt wird.Das OLG konnte die Abgrenzung, welche Tathandlung einschlägig ist, im Ergebnis offen lassen, da es an anderer Stelle die Strafbarkeit verneinte.
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2. T hat nach der betrugsspezifischen Auslegung der Rechtsprechung Daten unbefugt verwendet (§ 263a Abs. 1 Alt. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine unbefugte Verwendung von Daten liegt nach der herrschenden betrugsspezifischen Auslegung vor, wenn auch ein Mensch der an die Stelle der Maschine träte, getäuscht worden wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass der Mensch lediglich dasjenige prüft, was die Maschine ebenfalls prüft.Die Selbstbedienungskasse prüft ausschließlich, welcher Preis eingescannt wird. Sie prüft hingegen gerade nicht, ob es sich dabei auch um den Preis handelt, der dem konkret eingescannten Produkt entspricht.Nach der subjektiven Auffassung wäre ein unbefugtes Verwenden dagegen zu bejahen. An dieser Stelle wäre somit ein Streitentscheid zu führen.

3. Hat T den Verarbeitungsvorgang eines Programms nach h.M. beeinflusst?

Nein!

Der Programmablauf wird beeinflusst, wenn das Verhalten des Täters zumindest mitursächlich ein vermögensrelevantesErgebnis herbeiführt, das ohne das Täterverhalten anders ausgefallen wäre.Das bloße Einscannen des Preises einer Ware führt noch nicht zu einer Verfügung über das Produkt. Die h.M. verneint daher hier ein vermögensrelevantes Ergebnis.Eine Gegenansicht geht hingegen davon aus, dass durch das Einscannen bereits eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt.Verneint man bereits die Tathandlung, so käme man zu diesem Punkt nicht. Da hier allerdings ein Fallschwerpunkt liegt und auch das OLG sich allein mit diesem Prüfungspunkt befasst hat, sollte man hierzu zumindest hilfsgutachterlich kurz Stellung nehmen.

4. Bleibt T straffrei?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im konkreten Fall hat sich T stattdessen wegen Diebstahls (§ 242 StGB) der Zeitschrift, wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 270 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

Tommy

27.10.2023, 14:25:10

Es passiert nichts, wenn ich auf die Links zu den Fundstellen klicke :/.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2023, 15:48:06

Hallo Tommy, danke für die Rückfrage. Das Urteil des OLG Hamm haben wir nun verlinkt. Die übrigen Quellen stehen leider nicht öffentlich zur Verfügung, sodass wir hier keine Verlinkungen vornehmen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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