fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Kläger in einer Einziehungsklage gegen Drittschuldnerin D. K vergisst jedoch, der Schuldnerin S den Streit zu verkünden.
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Einordnung des Falls
fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verkündet der Kläger entgegen § 841 ZPO der Schuldnerin nicht den Streit, führt das zur Unzulässigkeit der Klage.
Nein, das trifft nicht zu!
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2. Die Streitverkündung gemäß §§ 72ff. ZPO muss nur dann im Tatbestand erwähnt werden, wenn der Streitverkündungsempfänger beitritt.
Ja!
3. Nachteil der Streitverkündung ist, dass der Schuldner dann nicht mehr als Zeuge auftreten kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
5.11.2023, 14:22:33
Warum muss im Falle der Streitverkündung, wenn der Streitverkündete als Nebenintervenient einer Partei beitritt, im Tatbestand erwähnt werden? Der Beitritt ergibt sich doch bereits aus dem Rubrum, sodass um Doppelungen zu vermeiden m.E. eine erneute Erwähnung im Tatbestand überflüssig ist?
Entenpulli
25.2.2024, 13:50:12
Ich vermute mal, dass es allein schon für die Kosten relevant ist zu erwähnen, wann der Nebenintervenent beigetreten ist.