fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Kläger in einer Einziehungsklage gegen Drittschuldnerin D. K vergisst jedoch, der Schuldnerin S den Streit zu verkünden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verkündet der Kläger entgegen § 841 ZPO der Schuldnerin nicht den Streit, führt das zur Unzulässigkeit der Klage.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Streitverkündung gemäß §§ 72ff. ZPO muss nur dann im Tatbestand erwähnt werden, wenn der Streitverkündungsempfänger beitritt.
Ja!
3. Nachteil der Streitverkündung ist, dass der Schuldner dann nicht mehr als Zeuge auftreten kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
5.11.2023, 14:22:33
Warum muss im Falle der
Streitverkündung, wenn der Streitverkündete als Nebenintervenient einer Partei beitritt, im Tatbestand erwähnt werden? Der Beitritt ergibt sich doch bereits aus dem Rubrum, sodass um Doppelungen zu vermeiden m.E. eine erneute Erwähnung im Tatbestand überflüssig ist?
Entenpulli
25.2.2024, 13:50:12
Ich vermute mal, dass es allein schon für die Kosten relevant ist zu erwähnen, wann der Nebenintervenent beigetreten ist.