Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner

fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Kläger in einer Einziehungsklage gegen Drittschuldnerin D. K vergisst jedoch, der Schuldnerin S den Streit zu verkünden.

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Einordnung des Falls

fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verkündet der Kläger entgegen § 841 ZPO der Schuldnerin nicht den Streit, führt das zur Unzulässigkeit der Klage.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 841 ZPO ist der Gläubiger (Kläger) während der Einziehungsklage verpflichtet den Streit zu verkünden. Tut er dies nicht, führt dies jedoch nicht zur Unzulässigkeit. Sinn und Zweck des § 841 ZPO ist lediglich, den Schuldner zu schützen. Der Schuldner soll auf den Einziehungsprozess einwirken können, denn es ist in seinem Interesse, nicht anderweitig durch den Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Folge eines Verstoßes gegen § 841 ZPO sind allerdings allenfalls Schadensersatzansprüche. S könnte hier zum Beispiel Schadensersatzansprüche daraus ableiten, dass ihm aufgrund der Einziehungsklage Beweismittel verloren gehen, die sie selbst gegen die Drittschuldnerin verwenden könnte, um ihre Forderung vor Gericht einzuklagen.
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2. Die Streitverkündung gemäß §§ 72ff. ZPO muss nur dann im Tatbestand erwähnt werden, wenn der Streitverkündungsempfänger beitritt.

Ja!

Grundsätzlich ist die Streitverkündung im Urteil über die Einziehungsklage nicht zu erwähnen, weil sie sich erst im Folgeprozess auswirkt. Einzige Ausnahme dazu ist, dass der Streitverkündungsempfänger (der Schuldner) beigetreten ist. Im Falle des Beitritts wird der Streitverkündungsempfänger zum Nebenintervenienten auf der Seite, auf der er beigetreten ist, gemäß §§ 74 Abs. 1, 66ff. ZPO. Der Nebenintervenient wird im Rubrum unter der Partei, die er unterstützt, aufgeführt.

3. Nachteil der Streitverkündung ist, dass der Schuldner dann nicht mehr als Zeuge auftreten kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Gläubiger verliert durch die Streitverkündung nichts, insbesondere kann der Schuldner immer noch als Zeuge auftreten, denn ein Nebenintervenient wird selbst nicht Partei. Er ist Dritter in einem fremden Rechtsstreit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

Dominic

5.11.2023, 14:22:33

Warum muss im Falle der Streitverkündung, wenn der Streitverkündete als Nebenintervenient einer Partei beitritt, im Tatbestand erwähnt werden? Der Beitritt ergibt sich doch bereits aus dem Rubrum, sodass um Doppelungen zu vermeiden m.E. eine erneute Erwähnung im Tatbestand überflüssig ist?

EN

Entenpulli

25.2.2024, 13:50:12

Ich vermute mal, dass es allein schon für die Kosten relevant ist zu erwähnen, wann der Nebenintervenent beigetreten ist.


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