fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
5. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K ist Kläger in einer Einziehungsklage gegen Drittschuldnerin D. K vergisst jedoch, der Schuldnerin S den Streit zu verkünden.
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Einordnung des Falls
fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verkündet der Kläger entgegen § 841 ZPO der Schuldnerin nicht den Streit, führt das zur Unzulässigkeit der Klage.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Streitverkündung gemäß §§ 72ff. ZPO muss nur dann im Tatbestand erwähnt werden, wenn der Streitverkündungsempfänger beitritt.
Ja!
3. Nachteil der Streitverkündung ist, dass der Schuldner dann nicht mehr als Zeuge auftreten kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominic
5.11.2023, 14:22:33
Warum muss im Falle der
Streitverkündung, wenn der Streitverkündete als Nebenintervenient einer Partei beitritt, im Tatbestand erwähnt werden? Der Beitritt ergibt sich doch bereits aus dem
Rubrum, sodass um Doppelungen zu vermeiden m.E. eine erneute Erwähnung im Tatbestand überflüssig ist?
Entenpulli
25.2.2024, 13:50:12
Ich vermute mal, dass es allein schon für die Kosten relevant ist zu erwähnen, wann der Nebenintervenent beigetreten ist.
Lisa
17.12.2024, 17:49:04
Aus welchen AGLen würden sich
Schadensersatzansprüche des
Schuldners gegen den Gläubiger bei Missachtung des § 841 ZPO ergeben?

2cool4lawschool
6.3.2025, 15:53:17
ich würde sagen aus
280 I BGBund dem Verhältnis, das sich aus § 841 ZPO ableiten lässt... aber nicht so sure, ob das so geht. Der T/P hilft da leider null weiter.

2cool4lawschool
6.3.2025, 15:53:40
@[Linne_Karlotta_](243622) hast du hier eine Idee? :)

Linne Hempel
17.4.2025, 17:34:47
Hey in die Runde, @[2cool4lawschool](265024) – ich schließe mich dir an: Sämtliche Kommentare bleiben hier oberflächlich. Ich würde es ähnlich begründen, wie Du es getan hast: I.R.v.
§ 280 Abs. 1 BGBbrauchen wir ein
Schuldverhältnis. Ein gesetzliches
Schuldverhältnis wird in der Zivilrechtsdogmatik häufig bejaht, wenn durch ein Verhalten eine rechtlich erhebliche Nähebeziehung zwischen zwei Personen entsteht, aus der sich Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten ergeben (Stichwort: „Sonderverbindung“). Man könnte hier argumentieren, dass durch die Erhebung der
Einziehungsklageeine besondere rechtliche Nähebeziehung zwischen dem Gläubiger (der klagt) und dem
Schuldner (dessen Forderung betroffen ist) entsteht und – wie die Pflicht in § 841 ZPO zeigt – bestimmte Pflichten des Gläubigers mit sich bringt. Wichtiger als die Herleitung des
Schadensersatzanspruches ist vermutlich, dass ihr wisst, worauf dieser gerichtet ist: Der Anspruch umfasst die Freistellung von der titulierten Forderung in der Höhe, in der die überwiesene Forderung bei sachgerechter Prozessführung hätte durchgesetzt werden können (Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 841 RdNr. 3, beck-online). Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team