Einstiegsfall Klagerücknahme

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K klagt zunächst €4.000 ein. K reduziert die Klageforderung sodann vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen auf €2.000. B widerspricht.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall Klagerücknahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht es K frei, ohne Bs Einwilligung ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken (§ 264 Nr. 2 ZPO)?

Genau, so ist das!

Nach § 264 Nr.2 ZPO steht es der Klägerin frei, ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken. Da es ein Fall der privilegierten Klageänderung ist, müssen die Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht vorliegen.
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2. Da B der teilweisen Klagerücknahme widerspricht, ist diese unzulässig (§ 269 Abs.1 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine zulässige Klagerücknahme setzt voraus: (1) Erklärung gegenüber dem Gericht (269 Abs.2 ZPO) und (2) sofern der Beklagte bereits mündlich zur Hauptsache verhandelt hat, die Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs.1, 2 ZPO). Der Beklagte verhandelt zur Hauptsache, wenn er einen Antrag stellt (§ 137 Abs.1 ZPO) Hier hat K die Klageforderung bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung reduziert. Die in der Reduzierung liegende teilweise Klagerücknahme ist daher gem. § 269 Abs.1 ZPO auch ohne Einwilligung des B zulässig.

3. Kann B sicher sein, dass K die €2.000 nicht erneut einklagt?

Nein!

Die Klagerücknahme hat die Wirkung, dass der Rechtsstreit rückwirkend als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs.3 S.1 ZPO). Die Klägerin kann zu einem späteren Zeitpunkt daher erneut Klage erheben (vgl. auch § 269 Abs.6 ZPO). Dem kann nicht der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) bzw. Rechtshängigkeit entgegengehalten werden. B bleibt bis zum Verjährungseintritt des Anspruchs im Ungewissen, ob K erneut Klage gerichtet auf Zahlung der €2.000 erhebt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Luisa

Luisa

2.6.2023, 10:45:16

Ich verstehe das Verhältnis von 264 Nr. 2 zu 269 I hier nicht

TH

Thomas

7.6.2023, 14:28:05

Es handelt sich um eine sog. quantitative Antragsbeschränkung, bei der nach BGH 264 Nr.2 und 269 I kumulativ zu prüfen sind (Thomas/Putzo, 264 Rn. 6 aE) = hier also keine Einwilligung erforderlich, da vor Beginn der mV


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