Einstiegsfall Klagerücknahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt zunächst €4.000 ein. K reduziert die Klageforderung sodann vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen auf €2.000. B widerspricht.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Klagerücknahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht es K frei, ohne Bs Einwilligung ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken (§ 264 Nr. 2 ZPO)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da B der teilweisen Klagerücknahme widerspricht, ist diese unzulässig (§ 269 Abs.1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann B sicher sein, dass K die €2.000 nicht erneut einklagt?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luisa
2.6.2023, 10:45:16
Ich verstehe das Verhältnis von 264 Nr. 2 zu 269 I hier nicht
Thomas
7.6.2023, 14:28:05
Es handelt sich um eine sog. quantitative Antragsbeschränkung, bei der nach BGH 264 Nr.2 und 269 I kumulativ zu prüfen sind (Thomas/Putzo, 264 Rn. 6 aE) = hier also keine Einwilligung erforderlich, da vor Beginn der mV