Einstiegsfall Klagerücknahme

14. Februar 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K klagt zunächst €4.000 ein. K reduziert die Klageforderung sodann vor Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen auf €2.000. B widerspricht.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall Klagerücknahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht es K frei, ohne Bs Einwilligung ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken (§ 264 Nr. 2 ZPO)?

Genau, so ist das!

Nach § 264 Nr. 2 ZPO steht es der Klägerin frei, ihren ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken. Da es ein Fall der privilegierten Klageänderung ist, müssen die Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht vorliegen.
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2. Da B der teilweisen Klagerücknahme widerspricht, ist diese unzulässig (§ 269 Abs. 1 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine zulässige Klagerücknahme setzt voraus: (1) Erklärung gegenüber dem Gericht (269 Abs. 2 ZPO) und (2) sofern der Beklagte bereits mündlich zur Hauptsache verhandelt hat, die Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs. 1, 2 ZPO). Der Beklagte verhandelt zur Hauptsache, wenn er einen Antrag stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO) Hier hat K die Klageforderung bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung reduziert. Die in der Reduzierung liegende teilweise Klagerücknahme ist daher gem. § 269 Abs. 1 ZPO auch ohne Einwilligung des B zulässig.

3. Kann B sicher sein, dass K die €2.000 nicht erneut einklagt?

Nein!

Die Klagerücknahme hat die Wirkung, dass der Rechtsstreit rückwirkend als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Klägerin kann zu einem späteren Zeitpunkt daher erneut Klage erheben (vgl. auch § 269 Abs. 6 ZPO). Dem kann nicht der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) bzw. Rechtshängigkeit entgegengehalten werden. B bleibt bis zum Verjährungseintritt des Anspruchs im Ungewissen, ob K erneut Klage gerichtet auf Zahlung der €2.000 erhebt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Luisa

Luisa

2.6.2023, 10:45:16

Ich verstehe das Verhältnis von 264 Nr. 2 zu 269 I hier nicht

TH

Thomas

7.6.2023, 14:28:05

Es handelt sich um eine sog. quantitative Antragsbeschränkung, bei der nach BGH 264 Nr.2 und 269 I kumulativ zu prüfen sind (Thomas/Putzo, 264 Rn. 6 aE) = hier also keine Einwilligung erforderlich, da vor Beginn der mV


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