Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nach Klageeinreichung, aber bevor die Klage dem B zugestellt wird, zahlt B den geforderten Betrag.

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Einordnung des Falls

Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Klageanlass ist hier vor Anhängigkeit der Klage weggefallen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Rechtsstreit ist anhängig, wenn die Klage bei Gericht eingegangen ist. Die Zahlung durch B ist nach Klageeinreichung erfolgt. Der Klageanlass ist daher nach Anhängigkeit weggefallen.
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2. Der Klageanlass ist zwar nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit weggefallen.

Ja!

Ein Rechtsstreit ist rechtshängig, wenn die Klage erhoben wurde, also wenn dem Beklagten die Klageschrift zugestellt wurde (§§ 261 Abs.1, 253 Abs.1 ZPO). Der Wegfall des Klageanlasses infolge der Zahlung durch B erfolgte, bevor die Klage dem B zugestellt wurde. Mithin ist der Klageanlass zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen.

3. Kann K seine Klage noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit zurücknehmen (§ 269 Abs.1 ZPO)?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich setzt die Klagerücknahme eine Klage, d.h. Rechtshängigkeit voraus. Die hM erlaubt darüber hinaus die Klagerücknahme schon zwischen Anhängigkeit und Zustellung der Klage (also vor Rechtshängigkeit). Begründet wird dies mit § 269 Abs.3 S.3 ZPO, der die Kostenfrage für die Rücknahme der Klage zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit regelt. K kann seine Klage daher nach § 269 Abs.1 ZPO auch schon vor Rechtshängigkeit zurücknehmen. Da die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hat, ist die Zustimmung des B nicht erforderlich.

4. Da B mit seiner Zahlung dafür gesorgt hat, dass der Klageanlass wegfällt, muss er zwingend die Kosten des Verfahrens tragen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO). Die Kostenentscheidung ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu treffen. B muss daher nicht zwingend alle Kosten tragen. Es besteht auch für K ein gewisses Risiko der Kostentragungspflicht.

5. Kann K, um dieses Risiko der Kostentragungspflicht zu umgehen, seine Klage auch in eine Feststellungsklage gerichtet auf Kostentragung des B aus Verzug umstellen?

Ja!

Bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit hat der Kläger die Wahl zwischen (1) einer Klagerücknahme mit Kostenentscheidung (§ 269 Abs.3 S.3 ZPO) und (2) der Umstellung seiner Klage in eine Feststellungsklage auf Kostentragung des Beklagten aus Verzug. Zu 2: Mit der Feststellungsklage kann der Kläger feststellen lassen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn wäre der Beklagte nicht in Verzug mit seiner Zahlung gewesen, hätte der Kläger überhaupt keine Klage erhoben und es wären keine Kosten entstanden (Verzögerungsschaden).Durch diesen umgestellten Antrag umgeht der Kläger das Risiko, mit einem Teil der Kosten belastet zu werden. Denn das Gericht entscheidet über den Feststellungsantrag nach vollständiger Durchführung des Rechtsstreits einschließlich etwaiger Beweisaufnahmen. Bei § 269 Abs.3 S.3 ZPO hingegen erfolgt die Kostenentscheidung bloß nach billigem Ermessen nach bisherigem Prozessstand.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

3.12.2023, 21:39:14

Ab wann kann man auf Leistung der (bezifferbaren) Kosten klagen statt auf Feststellung? Gleich von Anfang an oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (welcher?)?

PI

Pit

1.8.2024, 17:18:20

Examenstreffer - 2 Stx. NRW Z 1 im August 2024


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