+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T schießt O mit einer Glock-Pistole in den Bauch.

Einordnung des Falls

Waffen im technischen Sinn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O mit der Glock-Pistole in den Bauch geschossen hat, hat er die Körperverletzung "mittels einer Waffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB) begangen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Die Waffe ist ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs. Darunter fallen die sog. Waffen im technischen Sinn, d.h. solche Werkzeuge, die schon ihrer Konstruktion nach (abstrakt-generell) dazu bestimmt sind, auf mechanische oder chemische Weise erhebliche Verletzungen hervorzurufen (wie z.B. Schusswaffen, Gaspistolen, Schlagringe). Die Glock-Pistole fällt unter den Waffenbegriff.

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