Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug
Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug
16. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (11.968 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stößt bei einem Kampf den O mehrfach mit dem Kopf auf eine Bordsteinkante aus Beton. O erleidet dadurch starke Verletzungen am Kopf.
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Einordnung des Falls
Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Ansicht der Rspr. und wohl h.M. in der Literatur sind nur bewegbare Gegenstände "andere gefährliche Werkzeuge" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Gegenansicht in der Literatur sollen auch unbewegliche Gegenstände "andere gefährliche Werkzeuge" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) sein.
Ja, in der Tat!
3. Die Bordsteinkante aus Beton stellt nach h.M. ein "gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
14.1.2025, 12:08:16
Auch hier die Frage: führt die h.m. nicht zu unbilligen Ergebnissen ? Wenn ich also einen Amboss mit 10kg Gewicht auf das Opfer fallen lasse ist das gefährliche Werkzeug einschlägig. Schlage ich den Kopf jedoch auf den stehenden Amboss ist dieser nicht als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ? Wie kann dies im Hinblick auf Rechtssicherheit genügen oder "übergeht" man dieses Problem in dem man sagt: jedenfalls liegt Var. 5 vor.?
Rechtsanwalt B. Trüger
22.1.2025, 11:11:21
Hi Vincent, Du musst hier beachten, dass die Tatsache, ob du den Amboss fallen lässt, mit ihm schlägst, oder mit dem Kopf eines anderen gegen den Amboss schlägst, nichts an der Beweglichkeit des Amboss an sich ändert. Der Amboss bleibt in allen fällen ein beweglicher Gegenstand und kann damit als gefährliches Werkzeug angesehen werden. In der Klausur hättest du dann ggf. eine ungewöhnliche Tathandlung. Diese würde aber i.E. nichts ändern. Hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkle bringen :)

Sege
5.2.2025, 22:12:25
@[Rechtsanwalt B. Trüger](208842) Nur auf die Beweglichkeit abzustellen ist finde ich etwas schwammig. (Wenn auch vertretbar) Schwingt man die Tür gegen einen Kopf wäre es demnach mithilfe eines gefährlichen Werkzeuges. Schwingt man den Kopf gegen den Türrahmen, dann nicht. Ist die Tür im Rahmen geschlossen und würde man den Kopf dort dagegen schwingen wäre wieder ein gefährliches Werkzeug gegeben. Dadurch hängt das gefährliche Werkzeug mMn in gewissen Fällen nur vom Zufall ab. Deswegen würde ich mich auch der a.A. anschließen.