Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T stößt bei einem Kampf den O mehrfach mit dem Kopf auf eine Bordsteinkante aus Beton. O erleidet dadurch starke Verletzungen am Kopf.

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Einordnung des Falls

Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Ansicht der Rspr. und wohl h.M. in der Literatur sind nur bewegbare Gegenstände "andere gefährliche Werkzeuge" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Rspr. und h.L. schließen unbewegliche Gegenstände, gegen die der Täter das Opfer drückt oder stößt, vom Werkzeugbegriff aus. Aus dem Wortsinn ergebe sich, dass es sich nur um Gegenstände handeln könne, die "durch menschliche Einwirkung gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden können". Dabei komme es aber nicht darauf an, ob das Werkzeug gegen das Opfer oder das Opfer gegen das Werkzeug in Bewegung gesetzt werde. Danach reicht z.B. das Stoßen des Opfers mit dem Kopf gegen die Wand, den Boden, einen Felsen, einen heißen Ofen oder einen eisernen Zeltpfosten mit herausragender Schraube nicht aus. Für eine weitere Auslegung bestehe kein Bedürfnis. Körperverletzungen durch Stoßen gegen Wände, Böden usw. fielen, wenn sie das Leben des Opfers gefährden, ohnehin unter § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
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2. Nach einer Gegenansicht in der Literatur sollen auch unbewegliche Gegenstände "andere gefährliche Werkzeuge" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) sein.

Ja, in der Tat!

Unter den weit verstandenen Werkzeugbegriff könne jeder Gegenstand fallen, der vom Täter gezielt be- oder ausgenutzt werde, um das Opfer erheblich zu verletzen (Widmung als Verletzungswerkzeug). Hierfür spreche der Schutzzweck der Vorschrift, die gefährliche Benutzung von gegenständlichen Mitteln besonders zu pönalisieren. Stößt der Täter das Opfer bewusst gegen einen Felsen, benutzt er den Felsen demnach als verletzendes Werkzeug.

3. Die Bordsteinkante aus Beton stellt nach h.M. ein "gefährliches Werkzeug" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar.

Nein!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Rspr. und h.L. schließen unbewegliche Gegenstände, gegen die der Täter das Opfer drückt oder stößt, vom Werkzeugbegriff aus. Die Bordsteinkante als unbeweglicher Gegenstand stellt kein gefährliches Werkzeug dar. In Betracht kommt eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
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