Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

25. Mai 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kommt nach einer Party morgens früh zu seiner Freundin B zurück und beschimpft sie. Aus Frust über die Beschimpfungen schneidet B dem A mit einer langen Schere seine gesamten langen Haare („Dreadlocks“) ab – jedoch so vorsichtig, dass für A keine Verletzungsgefahr besteht.

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Einordnung des Falls

Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem B dem A sämtliche Haare abgeschnitten hat, hat sie ihn „körperlich misshandelt“ (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Auch Substanzverletzungen an der Körperoberfläche wie das Abschneiden von Haaren, Bärten oder Nägeln greifen die körperliche Unversehrtheit an, wenngleich sie wieder nachwachsen. Entscheidend ist allerdings, ob im Einzelfall auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Da B dem A sämtliche Haare abgeschnitten hat, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung und somit auch eine körperliche Misshandlung vor (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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2. Hat B die Körperverletzung „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, indem sie eine lange Schere zum Abschneiden von As Haaren verwendet hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). BGH: Ein zum Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (wie eine Schere oder ein Messer) sei regelmäßig kein „gefährliches Werkzeug“. Dass B die lange Schere so benutzt habe, dass sie geeignet war, gravierende Verletzungsfolgen bei A herbeizuführen, könne nicht festgestellt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

1.5.2020, 23:15:07

Ob diese milde Auslegung „der Art der konkreten

Verwendung

“ analog auch für § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB Anwendung finden würde, wenn T im selben Fall mit gleicher Sorgfalt statt eines Küchenmessers ein Schwert zum Abschneiden der Haare benutzt hätte und damit § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG einschlägig ist?

JO

Johnny

29.7.2020, 17:48:52

Der Begründungslogik folgend, müsste eine Strafbarkeit abgelehnt werden (Waffe als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs). Ob ein Gegenstand dem WaffG unterfällt ist grundsätzlich unerheblich, da der strafrechtliche und der waffenrechtliche Waffenbegriff auseinander fallen können. Während der Waffenbegriff im Bereich der Diebstahls- und Raubqualifikationen weiterhin problematisch ist (Wie will man etwas nach der

Verwendung

im Einzelfall bewerten, wenn es gar nicht verwendet wurde), hat sich die angeführte Formel im Bereich der gef KV wohl als tragfähig etabliert.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

29.7.2020, 18:52:10

@Johnny, Ihre These, dass waffenrechtlicher und strafrechtlicher Waffenbegriff auseinander fallen können, überzeugt. Eine restriktivere, tätergünstigere Auslegung ist ja grds. möglich. Haben Sie noch eine Fundstelle?

Vincent

Vincent

14.1.2025, 12:05:38

Heißt: bei der Bewertung ob ein gefährliches Werkzeug vorliegt geht es nur um die konkrete

Verwendung

im Einzelfall, nicht aber um eine objektive Bewertung ? Schließlich ist eine Schere ja durchaus dazu geeignet Gesundheitsschädigend eingesetzt zu werden. Hätte der Täter hier also nicht entsprechend sorgfältig gehandelt und eine leichte Schnittverletzung verursacht wäre das gefährliche Werkzeug hier zu bejahen ? Führt diese Herangehensweise nicht zu unbilligen Ergebnissen? Was wenn der Täter sorgfältig arbeitet, das Opfer im Schlaf jedoch zuckt und so ein Schnitt verursacht wird ?

PAUHE

Paul Hendewerk

13.3.2025, 15:04:48

Wenn der Täter sorgfältig arbeit, das Opfer jedoch ein Schnitt verursacht wird, hat sich der Täter eines Mittels bedient, das nach seiner objektiven

Beschaffenheit

und der Art seiner konkreten

Verwendung

im Einzelfall dazu geeignet gewesen ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, so dass objektiv ein anderes gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 StGB vorliegt. Jedoch kann die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB dann noch daran scheitern, dass sich sein

Vorsatz

hierauf nicht bezog, so dass der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

29.4.2025, 16:16:31

@[Vincent](211990) Nein. Es kommt auf beides an. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der seiner objektiven

Beschaffenheit

sowie der konkreten Art seiner

Verwendung

nach dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Ansonsten wäre quasi jeder Gegenstand ein gefährliches Werkzeug. Ich kann dich mit einem zusammenferollten T Shirt leicht auf den Rücken hauen, so dass du für den Bruchteil einer Sekunde ein Zucken merkst, oder ich kann ich damit bewusstlos würgen. In ersterem Fall ist es kein gefährliches Werkzeug, in zweiterem schon. Die Tatsache, dass ich es als gefährliches Werkzeug verwenden kann, bedeutet aber nicht, dass es bei jeder denkbaren

Verwendung

sart eins ist.


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