Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
9. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (6.930 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kommt nach einer Party morgens früh zu seiner Freundin B zurück und beschimpft sie. Aus Frust über die Beschimpfungen schneidet B dem A mit einer langen Schere seine gesamten langen Haare („Dreadlocks“) ab – jedoch so vorsichtig, dass für A keine Verletzungsgefahr besteht.
Diesen Fall lösen 74,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B dem A sämtliche Haare abgeschnitten hat, hat sie ihn „körperlich misshandelt“ (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat B die Körperverletzung „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, indem sie eine lange Schere zum Abschneiden von As Haaren verwendet hat?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
1.5.2020, 23:15:07
Ob diese milde Auslegung „der Art der konkreten Verwendung“ analog auch für § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB Anwendung finden würde, wenn T im selben Fall mit gleicher Sorgfalt statt eines Küchenmessers ein Schwert zum Abschneiden der Haare benutzt hätte und damit § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG einschlägig ist?
Johnny
29.7.2020, 17:48:52
Der Begründungslogik folgend, müsste eine Strafbarkeit abgelehnt werden (Waffe als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs). Ob ein Gegenstand dem WaffG unterfällt ist grundsätzlich unerheblich, da der strafrechtliche und der waffenrechtliche Waffenbegriff auseinander fallen können. Während der Waffenbegriff im Bereich der Diebstahls- und Raubqualifikationen weiterhin problematisch ist (Wie will man etwas nach der Verwendung im Einzelfall bewerten, wenn es gar nicht verwendet wurde), hat sich die angeführte Formel im Bereich der gef KV wohl als tragfähig etabliert.
🦊LEXDEROGANS
29.7.2020, 18:52:10
@Johnny, Ihre These, dass waffenrechtlicher und strafrechtlicher Waffenbegriff auseinander fallen können, überzeugt. Eine restriktivere, tätergünstigere Auslegung ist ja grds. möglich. Haben Sie noch eine Fundstelle?
Vincent
14.1.2025, 12:05:38
Heißt: bei der Bewertung ob ein gefährliches Werkzeug vorliegt geht es nur um die konkrete Verwendung im Einzelfall, nicht aber um eine objektive Bewertung ? Schließlich ist eine Schere ja durchaus dazu geeignet Gesundheitsschädigend eingesetzt zu werden. Hätte der Täter hier also nicht entsprechend sorgfältig gehandelt und eine leichte Schnittverletzung verursacht wäre das gefährliche Werkzeug hier zu bejahen ? Führt diese Herangehensweise nicht zu unbilligen Ergebnissen? Was wenn der Täter sorgfältig arbeitet, das Opfer im Schlaf jedoch zuckt und so ein Schnitt verursacht wird ?
Paul Hendewerk
13.3.2025, 15:04:48
Wenn der Täter sorgfältig arbeit, das Opfer jedoch ein Schnitt verursacht wird, hat sich der Täter eines Mittels bedient, das nach seiner objektiven
Beschaffenheitund der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfall dazu geeignet gewesen ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, so dass objektiv ein anderes gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 StGB vorliegt. Jedoch kann die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB dann noch daran scheitern, dass sich sein
Vorsatzhierauf nicht bezog, so dass der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist.