Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kommt nach einer Party morgens früh zu seiner Freundin B zurück und beschimpft sie. Aus Frust über die Beschimpfungen schneidet B dem A mit einer langen Schere seine gesamten langen Haare („Dreadlocks“) ab – jedoch so vorsichtig, dass für A keine Verletzungsgefahr besteht.
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Einordnung des Falls
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B dem A sämtliche Haare abgeschnitten hat, hat sie ihn „körperlich misshandelt“ (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat B die Körperverletzung „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, indem sie eine lange Schere zum Abschneiden von As Haaren verwendet hat?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
1.5.2020, 23:15:07
Ob diese milde Auslegung „der Art der konkreten Verwendung“ analog auch für § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB Anwendung finden würde, wenn T im selben Fall mit gleicher Sorgfalt statt eines Küchenmessers ein Schwert zum Abschneiden der Haare benutzt hätte und damit § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG einschlägig ist?
Johnny
29.7.2020, 17:48:52
Der Begründungslogik folgend, müsste eine Strafbarkeit abgelehnt werden (Waffe als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs). Ob ein Gegenstand dem WaffG unterfällt ist grundsätzlich unerheblich, da der strafrechtliche und der waffenrechtliche Waffenbegriff auseinander fallen können. Während der Waffenbegriff im Bereich der Diebstahls- und Raubqualifikationen weiterhin problematisch ist (Wie will man etwas nach der Verwendung im Einzelfall bewerten, wenn es gar nicht verwendet wurde), hat sich die angeführte Formel im Bereich der gef KV wohl als tragfähig etabliert.
🦊LEXDEROGANS
29.7.2020, 18:52:10
@Johnny, Ihre These, dass waffenrechtlicher und strafrechtlicher Waffenbegriff auseinander fallen können, überzeugt. Eine restriktivere, tätergünstigere Auslegung ist ja grds. möglich. Haben Sie noch eine Fundstelle?