Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Supermarkt & Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Supermarkt & Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
16. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (26.338 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) fährt T mit seinem Motorrad auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Infolge seiner alkoholbedingten Reaktionsverzögerungen fährt er O um.
Diesen Fall lösen 93,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Supermarkt & Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit seinem Motorrad auf dem Supermarktparkplatz fuhr, hat er ein „Fahrzeug geführt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist auf dem Supermarkt-Parkplatz, nicht auf einer Straße gefahren. Scheidet Ts Strafbarkeit am Merkmal des „öffentlichen Straßenverkehrs“?
Nein!
3. War T zur Tatzeit unwiderleglich fahrtüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. O lebt. Ist der nach § 315c Abs. 1 StGB erforderliche „Gefahrerfolg“ ist damit ausgeblieben?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Auch der erforderliche „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Artimes
7.3.2024, 16:24:06
Prüft man bei § 315c StGB auch die obj. Zurechnung? Oder zieht man die Kriterien der objektiven Zurechnung im Rahmen der Prüfung des tatbestandsspezifischen
Gefahrzusammenhangs heran?

Gruttmann
7.3.2024, 21:03:51
Hallo, du denkst auf jeden Fall in die richtige Richtung! Dort prüfst du sozusagen die „
objektive Zurechnung“, aber (!) -> Der spezifische
Gefahrzusammenhangist enger, als die
objektive Zurechnung! Hoffe das hilft dir. LG, Gruttmann.
Steroiden Moses
12.1.2025, 01:04:04
Im Wortlaut des 315c ist eigentlich gar nicht von
öffentlichen Straßenverkehrdie Rede, sondern nur von Straßenverkehr. Hat das irgendeine tiefere Bedeutung? Muss man „öffentlich“ dort (aus systematischen Gründen) hineinlesen? Bei der Frage zu diesem TBM wird nämlich
öffentlicher Straßenverkehrherangezogen.
Leo Lee
3.2.2025, 13:07:22
Hallo Steroiden Moses, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! Das ist in der Tat eine sehr spannende Fragestellung. Vorab: Ausreichend ist es, wenn die TatHANDLUNG in der Öffentlichkeit begonnen wird; danach ist es egal, ob der Erfolg auf einer privaten Fläche endet oder nicht (Bsp.: Autofahrer A beginnt, den Fußgänger B anzusteuern auf öff. Straße. B rennt los, A fährt hinterher. B wird von A auf einem PRIVATEN Parkplatz erfasst). In der Literatur findet sich zwar keine explizite Begründung, weshalb ausgerechnet "öffentlich" reingelesen werden muss. Allerdings ergibt sich die
Erforderlichkeitunseres Erachtens aus zwei Gründen: 1. Systematik: 315c steht im 28. Abschnitt "
Gemeingefährliche Straftaten". Damit eine Straftat
GEMEINgefährlichist, muss sie auch die AllGEMEINheit betreffen 2. Telos:
315bff. bestraft den Täter gerade deshalb, weil er den öff. Verkehr - der normalerweise reibungslos ablaufen soll, weil alle entspr. dem
Vertrauensgrundsatzauf andere Verkehrsteilnehmer vertrauen - in perfider Weise ausnutzt, um seiner kriminellen Energie freien Lauf zu lassen. Wenn allerdings alles von Anfang bis Ende auf einem rein privaten Gelände vonstattengeht, ist ebendiese Ausnutzung der Öffentlichkeit (und damit auch des
Vertrauensgrundsatzes) nicht gegeben, weshalb der Strafzweck nicht erreicht wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Steroiden Moses
3.2.2025, 13:49:22
Lieber LEO, baba Antwort, Danke, dass ihr sowas so gut aufbereitet!!!
Leo Lee
4.2.2025, 09:23:26
Hallo Steroiden Moses, sehr gerne und vielen herzlichen Dank für die netten Worte 😄!
Ronypopony
2.4.2025, 12:44:13
Hi, Ich bin etwas verwirrt von der Frage, ob der Motorradfahrer unwiderleglich fahruntüchtig ist mit einer BAK von 1,1 und der Antwort, dies sei nicht so. Zumal aus dem Antworttext hervorgeht, dass eine
absolute Fahruntüchtigkeitab einer BAK von 1,1 anzunehmen ist. Vielleicht steh ich auch voll auf dem Schlauch, aber hab die Frage und Antwort jetzt mehrfach gelesen und kann mir einfach nicht erklären, warum der Motorradfahrer nicht unwiderleglich fahruntüchtig ist.
Timurso
3.4.2025, 16:57:28
Die Frage ist, ob er unwiderleglich fahrtüchtig ist, also das Gegenteil von fahruntüchtig.
Ronypopony
5.4.2025, 16:21:28
Wow ok das hab ich absolut überlesen aber danke dir!