Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
16. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (16.272 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach einer Party fährt die trinkfeste T zielsicher mit ihrem Pedelec (Pedal Electric Cycle) nach Hause, obwohl sie eine BAK von 1,1‰ aufweist. Da ihr Reifen platzt, stürzt sie gegen einen geparkten Pkw.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit ihrem Pedelec nach Hause fuhr, hat sie ein „Fahrzeug im Straßenverkehr geführt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat ihr Pedelec trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat ihr Fahrrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
17.8.2021, 18:06:22
Was ist die BAK der relativen Fahruntauglichkeit für Kraftfahrer?

Lukas_Mengestu
24.11.2021, 11:07:03
Hallo ri, auch bei Kraftfahrern liegt die Grenze zur relativen Fahruntauglichkeit bei 0,3 Promille. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mr_Tin
21.2.2025, 08:37:15
"T hat ihr Fahrrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt (§ 315c Abs. 1 Nr.1a StGB). Die BAK lag zwar oberhalb des Mindestwertes von 0,3‰. Der trinkfesten T unterliefen aber keine alkoholbedingten Fahrfehler. Insbesondere beruhte der Unfall nicht auf der Rauschmittelwirkung." Die Frage wird mit "Nein" beantwortet. Dabei ist T doch sehr wohl relativ fahrentüchtig UND ist mit dem Fahrrad gefahren (= hat es also geführt). Sie hat nur aufgrund dessen keinen Unfall gebaut. Die Antwort auf diese Frage müsste also "Ja" sein und man könnte noch eine Frage dahinterstellen, ob der Straftatbestand jetzt erfüllt ist. Wie es aktuell gelöst ist, ist die Antwort meiner Meinung nach nicht korrekt.

Sebastian Schmitt
26.2.2025, 16:52:43
Hallo @[Mr_Tin](252550), nach stRspr des BGH liegt
relative Fahruntüchtigkeit(genauer: Fahrunsicherheit) vor, wenn "die Gesamtleistungsfähigkeit des
Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern." (BGH NZV 2008, 528, 528) Der Zustand und Begriff der relativen Fahruntüchtigkeit setzt dabei nicht nur das Überschreiten der 0,3er-Grenze (bis max knapp unter 1,1) voraus, sondern zusätzlich und zwingend (!) alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. So steht es auch in unserer Erläuterung. Haben wir keine Ausfallerscheinungen, haben wir also auch keine
relative Fahruntüchtigkeit. So findet man es nicht nur in der Rspr, sondern auch in den einschlägigen Kommentierungen (zB MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl 2022, § 316 Rn 53; BeckOK-StGB/Kudlich, 64. Ed, Stand 1.2.2025, § 315c Rn 23; Fischer, StGB, 70. Aufl 2023, § 316 Rn 14). In unserem Fall ist T also nicht relativ fahruntüchtig. Sie überschreitet zwar die dafür nötige Promillegrenze, wir haben aber eben keinerlei Ausfallerscheinungen. Ich halte die Aufgabe dementsprechend insoweit für richtig gelöst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team