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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einer Party fährt die trinkfeste T zielsicher mit ihrem Pedelec (Pedal Electric Cycle) nach Hause, obwohl sie eine BAK von 1,1‰ aufweist. Da ihr Reifen platzt, stürzt sie gegen einen geparkten Pkw.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit ihrem Pedelec nach Hause fuhr, hat sie ein „Fahrzeug im Straßenverkehr geführt“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung, wobei der Motor bei maximal 25 km/h abschaltet. Aufgrund der „führenden“ Muskelkraft werden Pedelecs nicht den Kfz, sondern den Fahrrädern zugeordnet (vgl. § 1 Abs. 3 StVG). Da aber auch Fahrräder erfasst sind, ist das Pedelec der T dennoch ein Fahrzeug. T hat ihr Pedelec unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Schließlich geschah dies im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. T hat ihr Pedelec trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fahruntüchtigkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Nach Alkoholkonsum besteht zwar für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Für Fahrradfahrer liegt der maßgebliche Grenzwert jedoch nach h.M. bei 1,6‰. Da T zur Tatzeit eine BAK von 1,1‰ aufwies und Pedelecs den Fahrrädern zuzuordnen sind, hat sie den maßgeblichen Schwellenwert für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht erreicht.

3. T hat ihr Fahrrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt (§ 315c Abs. 1 Nr.1a StGB).

Nein!

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens eine BAK von 0,3‰ aufweist und weitere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (sog. Ausfallerscheinungen). Je näher der Promillewert an den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit heranreicht, desto geringere Anforderungen sind an die übrigen Ausfallerscheinungen zu stellen. Die BAK lag zwar oberhalb des Mindestwertes von 0,3‰. Der trinkfesten T unterliefen aber keine alkoholbedingten Fahrfehler. Insbesondere beruhte der Unfall nicht auf der Rauschmittelwirkung.

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ri

ri

17.8.2021, 18:06:22

Was ist die BAK der relativen Fahruntauglichkeit für Kraftfahrer?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2021, 11:07:03

Hallo ri, auch bei Kraftfahrern liegt die Grenze zur relativen Fahruntauglichkeit bei 0,3 Promille. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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