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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt Auto, obwohl er zuvor erhebliche Mengen an Rauschdrogen genossen hat. Dadurch bedingt fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit und nutzt teils die Gegenfahrbahn. Sicherheitshalber weicht der entgegenkommende O frühzeitig aus, um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Da T aber keine alkoholischen Getränke genossen hat, befand er sich nicht in einem Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).

2. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Rauschdrogen. Für die Annahme drogenbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es indes keine Grenzwerte, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. Da T bedingt durch erheblichen Rauschdrogengenuss mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und teils die Gegenfahrbahn benutzte, ist von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315c Abs. 1 StGB).

Nein!

§ 315c Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass „das noch einmal gut gegangen“ sei. Um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden, ist O aber nur sicherheitshalber und frühzeitig ausgewichen. Dies ist indes keine kritische Situation, in der ex post die Sicherheit des O so stark beeinträchtigt war, dass eine Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Von einem Beinahe-Unfall kann hier keine Rede sein.

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