Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt Auto, obwohl er zuvor erhebliche Mengen an Rauschdrogen genossen hat. Dadurch bedingt fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit und nutzt teils die Gegenfahrbahn. Sicherheitshalber weicht der entgegenkommende O frühzeitig aus, um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315c Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
deryaa
19.6.2020, 20:48:55
Ich hätte die konkrete Gefahr bejaht. Gerade durch das Ausweichen ging es doch noch einmal gut aus.
Tipsy
21.6.2020, 11:17:01
Hätte ich jetzt auch so gesehen!!
Der BGBoss
22.6.2020, 01:56:32
Durch das frühzeitige Ausweichen kommt es nicht zur konkreten Gefahr, da durch das präventive Ausweichen ein Gefahrenerfolg prohibitioniert worden ist.
Marilena
22.6.2020, 09:17:31
Vielen Dank für Eure wertvollen Hinweise! Im Sachverhalt ist explizit die Rede davon, dass O „frühzeitig“ ausgewichen ist. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines Beinahe-Unfalls würde voraussetzen, dass O einem Zusammenstoß „gerade noch entgehen“ konnte. In Klausursachverhalten wird eine solche „hochgradige Existenzkrise“ üblicherweise durch Begriffe nahe gelegt, wie „ganz knapp“, „Haaresbreite“, „wenige Zentimeter“, „wie durch ein Wunder“ oder „nur durch Zufall“. Wir hatten den Sachverhalt bewusst so formuliert, dass man bei flüchtiger Betrachtung etwas voreilig eine konkrete Gefahr annehmen konnte und ihn nun aber etwas klarer formuliert. Auch im letzten Hinweis haben wir eine Anpassung vorgenommen. Dankeschön an Euch für die Mithilfe, die Aufgabe zu verbessern! Liebe Grüße Marilena
Tigerwitsch
21.3.2021, 19:55:27
Angenommen, es hätte eine konkrete Gefahr für O bestanden: Wäre §
315cAbs. 1 Nr. 2f) StGB auch einschlägig (Fahren auf Gegenfahrbahn)? Oder gilt Nr. 2f) nur auf Autobahnen bzw. den Kraftfahrstraßen außer Orts?
Lukas_Mengestu
26.3.2021, 16:26:23
Hallo Tigerwitsch, in der Tat setzt Nr. 2f) tatbestandlich voraus, dass eine Autobahn bzw. Kraftfahrstraße iSd § 18 StVO bzw. den Verkehrszeichen 330, 331. Anhaltspunkte, dass es sich hier um eine solche Straße handelt, sind dem Sachverhalt indes nicht zu entnehmen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team