+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt Auto, obwohl er zuvor erhebliche Mengen an Rauschdrogen genossen hat. Dadurch bedingt fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit und nutzt teils die Gegenfahrbahn. Sicherheitshalber weicht der entgegenkommende O frühzeitig aus, um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Da T aber keine alkoholischen Getränke genossen hat, befand er sich nicht in einem Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).

2. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 StGB).

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Ja, in der Tat!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Rauschdrogen. Für die Annahme drogenbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit gibt es indes keine Grenzwerte, weshalb die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit gelten. Somit kommt es auf Ausfallerscheinungen an. Da T bedingt durch erheblichen Rauschdrogengenuss mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und teils die Gegenfahrbahn benutzte, ist von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben“ des O (§ 315c Abs. 1 StGB).

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Nein!

§ 315c Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass „das noch einmal gut gegangen“ sei. Um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden, ist O aber nur sicherheitshalber und frühzeitig ausgewichen. Dies ist indes keine kritische Situation, in der ex post die Sicherheit des O so stark beeinträchtigt war, dass eine Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Von einem Beinahe-Unfall kann hier keine Rede sein.

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DE

deryaa

19.6.2020, 20:48:55

Ich hätte die konkrete Gefahr bejaht. Gerade durch das Ausweichen ging es doch noch einmal gut aus.

TI

Tipsy

21.6.2020, 11:17:01

Hätte ich jetzt auch so gesehen!!

Der BGBoss

Der BGBoss

22.6.2020, 01:56:32

Durch das frühzeitige Ausweichen kommt es nicht zur konkreten Gefahr, da durch das präventive Ausweichen ein Gefahrenerfolg prohibitioniert worden ist.

Marilena

Marilena

22.6.2020, 09:17:31

Vielen Dank für Eure wertvollen Hinweise! Im Sachverhalt ist explizit die Rede davon, dass O „frühzeitig“ ausgewichen ist. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines Beinahe-Unfalls würde voraussetzen, dass O einem Zusammenstoß „gerade noch entgehen“ konnte. In Klausursachverhalten wird eine solche „hochgradige Existenzkrise“ üblicherweise durch Begriffe nahe gelegt, wie „ganz knapp“, „Haaresbreite“, „wenige Zentimeter“, „wie durch ein Wunder“ oder „nur durch Zufall“. Wir hatten den Sachverhalt bewusst so formuliert, dass man bei flüchtiger Betrachtung etwas voreilig eine konkrete Gefahr annehmen konnte und ihn nun aber etwas klarer formuliert. Auch im letzten Hinweis haben wir eine Anpassung vorgenommen. Dankeschön an Euch für die Mithilfe, die Aufgabe zu verbessern! Liebe Grüße Marilena

Tigerwitsch

Tigerwitsch

21.3.2021, 19:55:27

Angenommen, es hätte eine konkrete Gefahr für O bestanden: Wäre § 315c Abs. 1 Nr. 2f) StGB auch einschlägig (Fahren auf Gegenfahrbahn)? Oder gilt Nr. 2f) nur auf Autobahnen bzw. den Kraftfahrstraßen außer Orts?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.3.2021, 16:26:23

Hallo Tigerwitsch, in der Tat setzt Nr. 2f) tatbestandlich voraus, dass eine Autobahn bzw. Kraftfahrstraße iSd § 18 StVO bzw. den Verkehrszeichen 330, 331. Anhaltspunkte, dass es sich hier um eine solche Straße handelt, sind dem Sachverhalt indes nicht zu entnehmen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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