Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB

Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Bei dem Crash stirbt O. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als O die Linie überfuhr, wäre er 0,7 Sek. später am Unfallort und O hätte bereits die Kreuzung passiert.

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Einordnung des Falls

Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).

Ja, in der Tat!

Der einschlägige Sorgfaltsmaßstab ergibt sich vorliegend aus § 3 StVO. Danach ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. T überschreitet diese indes.
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2. Der Tod des O war auch objektiv vorhersehbar.

Ja!

Die objektive Vorhersehbarkeit setzt voraus, dass der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen ist. Für einen durchschnittlichen Autofahrer ist es nicht unvorhersehbar, dass beim Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit Unfälle mit mitunter tödlichen Folgen passieren können.

3. T ist der Tod des O objektiv zuzurechnen. Im Unfalltod des O haben sich die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit verwirklicht, vor denen die Geschwindigkeitsregeln gerade schützen sollen (Schutzzweck der Norm).

Genau, so ist das!

Im Rahmen der objektiven Zurechnung muss ein Schutzzweckzusammenhang bestehen. Dieser ist nur gegeben, wenn der Erfolgseintritt innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltspflicht liegt.OLG Hamm: Zwar bezweckten Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht, dass ein Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht an einen bestimmten Ort gelangt. Sie bezweckten jedoch, dass andere die Möglichkeit haben, einem Unfall durch Verlassen des Gefahrenbereichs gerade noch zu entgehen. Hier habe T ein Fehlverhalten in der kritischen Verkehrssituation selbst gezeigt. Bei so engem zeitlich-räumlichen Kontext zwischen Geschwindigkeitsverstoß und Unfall sei die objektive Zurechnung zu bejahen.
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