Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Bei dem Crash stirbt O. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als O die Linie überfuhr, wäre er 0,7 Sek. später am Unfallort und O hätte bereits die Kreuzung passiert.
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Einordnung des Falls
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tod des O war auch objektiv vorhersehbar.
Ja!
3. T ist der Tod des O objektiv zuzurechnen. Im Unfalltod des O haben sich die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit verwirklicht, vor denen die Geschwindigkeitsregeln gerade schützen sollen (Schutzzweck der Norm).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.