Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Substitutionsfall (freiverantwortliche Selbstgefährdung)

Substitutionsfall (freiverantwortliche Selbstgefährdung)

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt A überlässt dem opiatabhängigen Patienten P einen Methadonvorrat für sieben Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme. So verfahren sie seit Jahren. A weiß, dass P die Tagesdosis nicht zuverlässig einhält. P ist in der Lage, die Risiken einer Überdosierung zu überblicken. Er stirbt an einer Überdosis.

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Einordnung des Falls

Substitutionsfall (freiverantwortliche Selbstgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ist dessen Tod dem Täter nicht objektiv zuzurechnen (solange der Täter keine Tatherrschaft hatte).

Ja, in der Tat!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Gefährdet das Opfer sich eigenverantwortlich selbst, realisiert sich im Erfolg keine vom Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr, sondern das vom Opfer freiverantwortlich übernommene Risiko. Wer das zur Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, ist nicht strafbar. Ausnahme: Der Täter hatte kraft überlegenen Wissens Tatherrschaft.
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2. P hat sich eigenverantwortlich selbstgefährdet.

Ja!

Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt. Dies ist ausgeschlossen, wenn das Opfer intoxikationsbedingt nicht mehr zu einer hinreichenden Risikobeurteilung fähig ist.BGH: P sei durch die langjährige Einnahme erfahren genug gewesen und habe das Risiko übermäßigen Konsums gekannt. Anhaltspunkte, dass er infolge einer Intoxikation nicht mehr zu einer Risikoabwägung in der Lage war, lägen nicht vor. Selbst wenn A noch genauere Erkenntnisse über die tödliche Dosis gehabt habe, schließe dies die Eigenverantwortlichkeit nicht aus (RdNr. 83ff.).
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