+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wirft seinen Sohn S von der Brücke in den Fluss. M hat die Vorstellung, dass S ertrinken wird. Tatsächlich trifft S auf dem Bug eines unter der Brücke hervorschnellenden Segelbootes auf und wird dadurch getötet.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hatte Vorsatz bezüglich des zur Tötung (§ 212 StGB) des S führenden Kausalverlaufs.
Genau, so ist das!
Das Koinzidenz- bzw. Simultaneitätsprinzip besagt, dass die objektive Tatbestandsverwirklichung und der Vorsatz zusammenfallen bzw. gleichzeitig vorliegen müssen. Bewirkt der Täter einen Erfolg aus Versehen früher als geplant, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlichem Handeln nur in Betracht, wenn die Abweichung vom Kausalverlauf unwesentlich war. Diese Rechtsfigur ist jedoch nur anwendbar, wenn der Täter bereits die Versuchsschwelle überschritten (§ 22 StGB) hat.M wollte S töten und stellte sich auch vor, dass S sterben wird. Dadurch, dass er S bereits von der Brücke geworfen hat, hat er die erforderliche Tathandlung ausgeführt. Dass S nicht durch Ertrinken, sondern infolge der Kollision mit dem Boot gestorben ist, ist kein völlig ungewöhnlicher Kausalverlauf.